Die Richter des Kölner Oberlandesgerichtes beschäftigen sich derzeit mit der Frage, ob die Abbildung eines Kussmundes urheberrechtlichen Schutz genießt und wer gegebenenfalls  der Urheber ist.

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Bildnachweis: Justitia | dierk schaefer Judd | CC BY 2.0

Der Kläger in diesem Verfahren ist Graphiker. Er bot auf seiner Internetseite Drucke des abgebildeten Kussmundes an. Die Beklagte verwendete diese Graphik zur Dekoration verschiedener Geschenkartikel, wie etwa Kaffeetassen oder Schreibgeräte.

Der Kläger behauptet, er habe von einem Kuss-Model zahlreiche Kuss-abdrücke anfertigen lassen. Hieraus habe er durch weitere Bearbeitung den perfekten Kuss geschaffen. Er sieht in der Graphik ein Werk der sog. freien Kunst und verlangt von der Beklagten Schadensersatz sowie es zu unterlassen, die Graphik zu verwenden.

Die Beklagte verteidigt sich insbesondere damit, der Kuss diene Gebrauchszwecken und sei daher (auch) als Druckgraphik lediglich ein Werk der angewandten Kunst. In diesem Bereich sind rein handwerkliche oder routinemäßige Leistungen jedoch nicht geschützt; erforderlich ist es in diesem Fall, dass das handwerkliche Durchschnittskönnen deutlich überragt wird. Der fragliche Kuss hebe sich jedoch von anderen Kussdarstellungen in dieser Hinsicht nicht ab.

Der Senat hat zur Entstehung des Kusses Beweis erhoben und wird zu entscheiden haben, ob dieser Kuss Gebrauchszwecken dient und in welchem Umfang er Ausdruck einer schöpferischen Leistung des Klägers ist.

Eine Entscheidung wird erst nach Aschermittwoch, am 9. März 2012 ergehen (Az.: 6 U 62/11). Nach Auskunft des Senats steht das mögliche Urheberrecht des Klägers nicht einer „Nachahmung“ des Bützjes entgegen, die durch Aufdrücken lippenstiftbehafteter Lippen auf der Wange des benachbarten Jecken entsteht. Negative Auswirkungen auf das karnevalistische Treiben seien also nicht zu erwarten; das Bützen bleibe (urheber-)rechtlich unbedenklich.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 17.02.2012