Aktuell wurden unserer Kanzlei zahlreiche Filesharing-Abmahnungen der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der MG Premium Ltd. von Betroffenen vorgelegt. Abgemahnt werden bislang ausschließlich Pornofilme. Neben einer Unterlassungserklärung werden hohe Vergleichssummen gefordert. Wir erläutern ihnen, wie sie sich erfolgreich zur Wehr setzen können.
Zurzeit erreichen uns zahlreiche Anfragen von Betroffenen, die eine Filesharing-Abmahnung der
IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Storkower Str. 158, 10407 Berlin)
erhalten haben. Auftraggeber ist die
MG Premium Ltd. (195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zone, Cyprus 2540, Zypern).
Die Kanzlei ist neu auf dem Abmahnmarkt tätig. Geschäftsführer der Kanzlei ist jedoch ein alter Bekannter: Der seit Jahren massiv abmahnende Rechtsanwalt Daniel Sebastian. In einer der uns vorliegenden Abmahnungen wurde der Anschlussinhaber des Internetanschlusses wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung von über die Tauschbörse Bittorrent abgemahnt. Die Kanzlei IPPC LAW mahnt unserer Kenntnis nach derzeit ausschließlich Pornofilme ab.
Was wird abgemahnt?
Beim Filesharing wird in der Regel nicht das Herunterladen, sondern das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken in einer Tauschbörse abgemahnt. Viele Nutzer sind sich Ihrer Schuld jedoch nicht bewusst, da Sie nicht wissen, dass sie bei den meisten Tauschbörsen während des Downloads gleichzeitig zum Anbieter werden. Wichtig für den weiteren Verlauf einer Filesharing Abmahnung ist jedoch, ob Sie lediglich der Anschlussinhaber oder Täter sind.
IPPC Law fordert Unterlassungserklärung und hohen Schadenersatz
Im Vordergrund steht zunächst der Anspruch auf Unterlassung. Diesbezüglich werden Sie zur sofortigen Unterlassung der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken durch Anbieten zum Download aufgefordert. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer gesetzten Frist von 14 Tagen. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung hängt der Abmahnung an.
Um die Angelegenheit außergerichtlich zu beenden, fordert IPPC Law Sie daher -neben der Abgabe der Unterlassungserklärung- unter Fristsetzung zur Zahlung eines hohen Vergleichsbetrages auf, der sich aus einem Schadensersatz und einem Aufwendungsersatz ergibt. Insgesamt wird so ein Vergleichsbetrag in Höhe von 747,60 Euro gefordert (Für einen Film). Uns liegen jedoch auch schon Abmahnungen vor, in denen direkt 11 Pornofilme abgemahnt werden. Dann steigt die geforderte Summe auf 2.747.60 Euro. Enorme Kosten also, die die Kanzlei von den Betroffenen verlangt. Erst mit Zahlung der Summe sowie der Abgabe der Unterlassungserklärung soll die Angelegenheit für Betroffene erledigt sein.
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Wie reagiere ich nun auf eine derartige Abmahnung?
1. Sollte ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben?
Wir raten dringend davon ab, die der Filesharing Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Mit einer Unterschrift versichern Sie in der Regel, dass Sie künftig die in der Abmahnung aufgeführte Tat nicht wiederholen werden. Eine Unterschrift kann in einigen Fällen auch einem Schuldeingeständnis gleichkommen!
Bei dem der Filesharing Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärungen handelt es sich meistens um eine Mustererklärung. Diese sollten Sie – selbst wenn Sie die Tat begangen haben – niemals ungeprüft unterschreiben. Mustererklärungen sind in der Praxis häufig zu weit gefasst, sodass eine Unterschrift schwerwiegende Folgen haben kann. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung lebenslang für Sie bindend ist.
Andererseits sollten Sie auch keinesfalls den Kopf in den Sand stecken und nicht auf die Abmahnung reagieren!
Grundsätzlich sollte der Abgemahnte seiner Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nämlich nachkommen. Anderenfalls droht ein kostenaufwändiges Einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht.
Dringend zu empfehlen ist daher die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung, die den Unterlassungsanspruch der Gegenseite erledigt. Diese sollte so formuliert werden, so dass so wenig wie möglich aber soviel wie nötig zugestanden wird. Derartige modifizierte Unterlassungserklärungen werden von spezialisierten Rechtsanwälten formuliert.
Liegt Ihrer Filesharing Abmahnung eine solche Unterlassungserklärung bei, sollten Sie sich daher dringend von erfahrenen Anwälten beraten lassen.
2. Anspruch auf Schadensersatz wegen Filesharing
Neben der Unterlassungserklärung, welche der Abmahnung beigefügt ist, sollen Sie zusätzlich Ansprüche auf Schadensersatz anerkennen, die im Namen der MG Premium Ltd. erhoben werden. Dafür wurde zunächst ein Streitwert festgelegt. Dieser Streitwert wird auf Basis der Lizenzgebühren ermittelt, die Sie hätten zahlen müssen, wenn Sie den Film in der von Ihnen veröffentlichten Form legal hätten lizenzieren wollen. In der Abmahnung finden Sie den Hinweis, dass der geforderte Anspruch auf Schadensersatz aus Sicht der Rechteinhaber niedrig angesetzt wurde und dass es in der Vergangenheit Urteile gab, die wesentlich höhere Abmahnkosten vorsahen. Für eine friedliche Einigung sollen Sie daher „nur“ die 747,60 Euro zahlen, vorausgesetzt Sie halten sich an die vorgegebenen Fristen.
In einem nächsten Schritt wird der Gegenstandswert für die Unterlassung ermittelt, welcher für die Festlegung der Anwaltsgebühren wichtig ist. Der Gegenstandswert für die Unterlassung wurde vom Gesetzgeber im Zuge der Regulierung von Abmahnkosten auf maximal 1000 € für Privatpersonen festgesetzt. Aus der Summe von Ersatzanspruch und Gegenstandswert ergibt sich die zuzahlende Anwaltsgebühr, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt ist.
Gut zu wissen: Haben Sie den Schaden nicht Abmahnung IPPC Law selbst verursacht, müssen Sie wenn überhaupt lediglich für Anwalts- und Ermittlungskosten aufkommen. Lassen Sie sich hier gerne von uns beraten!
Unter folgendem Link können Sie eine Musterabmahnung von IPPC Law einsehen:
Treten Sie nicht mit der Gegenseite in Kontakt
Nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung, bewahren Sie erst einmal Ruhe. Sie gehören zu einem von Tausenden Menschen in Deutschland, die abgemahnt wurden. In keinem Fall sollten Sie mit der Abmahnkanzlei in Kontakt treten, da jede Angabe zur Abmahnung die Sie gegenüber der Gegenpartei machen, im Nachhinein ggf. gegen Sie verwendet werden kann.
Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung
Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE ist seit Jahren auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert. Sie haben auch eine Abmahnung der IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten? Gerne beraten wir Sie daher unverbindlich und umfangreich an unserer Filesharing- Hotline unter der Rufnummer 0221 / 9688 8103 53 (kostenlose Erstberatung bundesweit). Gerne können Sie uns auch eine Mail an info@wbs.legal senden und die Abmahnung der Mail anhängen.
Weitere ausführliche Informationen zu Filesharing-Abmahnungen erhalten Sie in unserem umfassenden Grundlagen-Artikel unter: Filesharing Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!