Der Begriff Screen Scraping umfasst generell alle technischen Verfahren, mit denen man Texte aus Computerbildschirmen auslesen kann. Konkret ist hiermit gemeint, dass man mit spezieller Software automatisiert fremde Datenbanken auslesen kann, um damit gezielt Daten zu extrahieren und zu sammeln. Die jeweiligen Suchdienste nehmen die extrahierten Daten von den jeweiligen Anbietern und publizieren sie auf ihrer eigenen Seite, sodass man nicht erst auf die Seite des Anbieters gehen muss um an Informationen zu gelangen. Nach diesem Prinzip funktionieren Suchmaschinen, die nach den billigsten Flügen, Hotels, Autos oder ähnlichem im Internet suchen und auf denen man dann die Preise vergleichen kann. Diese Dienste sind heute sehr populär – doch sind sie auch legal? Und wenn ja, was kann man als Websitebetreiber dagegen tun?

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Rechtliche Probleme des Screen Scraping

Die Betreiber der ausgelesenen Seiten wollen sich natürlich gegen das Auslesen ihrer Daten und deren Vergleich mit anderen wehren. Denn schließlich werden die meisten Seiten durch Werbung finanziert, sodass es für die Betreiber wichtig ist, dass ihre Seite auch wirklich angeklickt wird, um zu den relevanten Informationen zu gelangen.

Dabei können sie sich grundsätzlich auf ihr Recht als Betreiber einer Datenbank iSd § 87a Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz stützen. Datenbanken sind nach den §§ 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG gegen die öffentliche Wiedergabe eines wesentlichen Teils geschützt. Doch wann extrahiert und veröffentlicht die Vergleichsseite einen „wesentlichen Teil“?

Hinsichtlich der Inhalte der ausgelesenen Webseite könnte darüber hinaus sogar ein Urheberrecht bestehen – so zum Beispiel bei der individuellen Bewertung von Restaurants. In dieses würde eingegriffen, wenn man tatsächlich urheberschutzfähige Texte extrahiert und als solche in die eigene Seite einbindet. Das ist aber seltener problematisch.

Kann sich schließlich ein Betreiber mit zusätzlichen Mitteln, zum Beispiel in den Nutzungsbedingungen, dagegen wehren bzw. sich davor schützen, dass von seiner Seite Daten „geklaut“ werden? Ist solch ein Verhalten möglicherweise wettbewerbswidrig iSd § 4 Nr. 10 UWG, weil den Portalbetreibern durch die fehlenden Besucher Werbeeinnahmen entgehen? Diese Fragen haben in der Vergangenheit schon mehrfach die Gerichte beschäftigt.

Entscheidungen zum Screen Scraping

Bis 2009 waren Klagen gegen dieses automatische Extrahieren von Daten noch meist erfolgreich – dies hat sich jedoch in jüngerer Vergangenheit geändert. Weitgehender Konsens bei den Gerichten ist heute, dass – wenn weder wesentliche Teile der Datenbanken kopiert werden, noch es zur technischen Überlastung der „gescrapten“ Seite kommt – automatisiertes Sammeln von Daten zulässig ist, solange die Seite rechtlich und technisch frei zugänglich ist. 

Flugtickets

Das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 5.3.09 – 6 U 221/08) und das OLG Hamburg (Urteil vom 24.10.12 – 5 U 38/10) haben entschieden, dass die Vermittlung von Flugtickets durch das Screen Scraping keine unzulässige Nutzung nach § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG ist, da die Nutzung von Datensätzen einzelner Flugverbindungen sich im Rahmen der normalen Auswertung der Datenbank halte und keine „wesentlichen Teile“ der Datenbank veröffentlicht werden.

Automobilbörsen

In diesen Fällen ging es um den Vertrieb einer Software, die es ermöglicht innerhalb von kurzen Zeitabständen Suchanfragen bei mehreren Internet-Autobörsen gleichzeitig durchzuführen um nach bestimmten Angeboten zu suchen, ohne dass die Nutzer noch auf die Seiten der Autobörsen selbst gehen müssen.

Das OLG Hamburg hat dazu entschieden (Urteil vom 16.4.09 – 5 U 101/08), dass der Suchdienst keine unzumutbare Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Autobörsenbetreiber darstellt.

Der BGH hat in dieselbe Richtung argumentiert (Urteil vom 22.6.11 – I ZR 159/10). Die bloße Abfrage von Daten verletze nicht das Recht des Datenbankherstellers. Die gesammelten Angebote auf den Autobörsen stellen zwar Datenbanken iSd § 87a UrhG dar – es werden aber keine „wesentlichen“ Teile davon gesammelt und publiziert. Selbst in der Summe aller Suchaufträge betrachtet der BGH die Suchaufträge als nicht „wesentlich“, da immer nur nach einem konkreten Modell, Jahr, Preis, etc. gesucht wird und nie ein großer Teil der Datenbank selbst kopiert wird.

Relevant für den BGH war außerdem, dass der klagende Betreiber der Autobörse seine Datenbank im Prinzip ungeschützt frei zugänglich gemacht hatte. Zwar hat der Betreiber der Seite in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, dass eine Abfrage der Angebote nicht automatisiert, sondern nur über die Seite selber erfolgen dürfe. Allerdings hat er seine Seite nicht gegen eine solche automatisierte Abfrage gesichert; außerdem konnte man die Daten automatisiert abfragen, ohne dass man die AGB ausdrücklich annehmen musste.

Aus dem gleichen Grund sei in dem Suchdienst auch keine unlautere Behinderung iSd § 4 Nr. 10 UWG zu sehen – wer seine Daten ohne technische Schutzmaßnahme öffentlich zugänglich mache, müsse mit automatischen Aufrufen über das Internet rechnen. Damit bestätigt der BGH seine Präzendenzrechtsprechung zur Zulässigkeit von Suchmaschinen (Urteil vom 17.6.03 – I ZR /259/00 – Paperboy).

Wie kann man Screen Scraping verhindern?

Viele Websitebetreiber möchten – trotz der generellen Zulässigkeit von Screen Scraping – verhindern, dass ihre Daten von fremden Anbietern ausgelesen und in einem anderen Kontext dargestellt werden. Neben den entgangenen Werbeeinnahmen verlieren sie durch das Screen Scraping auch die „Herrschaftsmacht“ über ihre Daten und können deren Darstellung nicht mehr kontrollieren. Hierzu bieten sich zwei Ansatzpunkte an:

In rechtlicher Hinsicht lässt sich das Screen Scraping nur verhindern, wenn man es in AGB oder Nutzungsbedingungen einer Website ausdrücklich ausschließt. Hier sollte darauf geachtet werden, dass die Nutzung der Datenbank nur nach vorheriger Akzeptanz der AGB/Nutzungsbedingungen möglich ist (z.B. durch eine Registrierung der Nutzer). Außerdem können Websitebetreiber technische Schutzmaßnahmen installieren, um die Daten nicht mehr frei abrufbar zu machen. Dies kann ebenfalls durch eine Registrierungspflicht oder auch Captchas (Buchstaben- und Zahlenkombinationen, welche nur von Menschen gelesen werden können) bewerkstelligt werden.