Wer mit einer Drohne Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken aus der Luft macht, kann sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen. Das stellte das OLG Hamm in der Streitigkeit zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem Verlag bereits 2023 klar. Nun hat erstmalig der BGH höchstrichterlich Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit bewertet.
Mit einer Drohne gefertigte Aufnahmen aus der Luft von urheberrechtlich geschützten Werken sind nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt. Mit dieser Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) nun das Urteil der Vorinstanz (OLG Hamm Urt. v. 27.4.2023, Az.: 4 U 247/21). Die Revision hatte damit keinen Erfolg (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az. I ZR 67/23).
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst nahm einen Verlag aus dem Ruhrgebiet auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. Dieser veröffentlichte zwei Bücher von Bergehalden im Ruhrgebiet. Dort waren unter anderem Fotografien der Kunstwerke „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Spurwerkturm“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“, „Tetraeder“ und „Landmarke Geleucht“ abgedruckt, die mit einer Drohne aus der Luft aufgenommen wurden.
Eine Lizenz von der Verwertungsgesellschaft hatte der Verlag vor Veröffentlichung der Bilder nicht erworben, da er der Auffassung war, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gedeckt.
Das Landgericht (LG) Bonn hatte der Klage insgesamt stattgegeben (LG Bochum Urt. v. 18.11.2021, Az.: Az. 8 O 97/21). Der Verlag ging daraufhin in Berufung.
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Bergehalden öffentlich zugängliche Plätze
2023 hatte sodann das OLG Hamm die Berufung ebenfalls zurückgewiesen und bestätigte das Urteil der Ernstinstanz. Nun hat der BGH sich der Ansicht des OLG angeschlossen. Da es bis jetzt noch an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit fehlte, wurde mit Spannung das nun ergangene Urteil erwartet.
Der Verlag habe nach Überzeugung der BGH-Richter durch die Abbildung der als urheberrechtliche Werke geschützten Kunstinstallationen in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen. So sei die Vervielfältigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen keine durch die Panoramafreiheit erlaubten Nutzung der dargestellten Werke.
Zwar gestatte die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Denn es sei im Rahmen der Panoramafreiheit zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die hier in Rede stehenden Kunstwerke befänden sich zudem an öffentlichen Plätzen, da die Bergehalden, auf denen sie errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich seien oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden könnten.
Luftraum nicht von Panoramafreiheit eingeschlossen
Bereits das OLG Hamm hatte hier allerdings eingeschränkt, dass die Panoramafreiheit, welche eine unentgeltliche Nutzung der Fotografien gestatte, nur solche Perspektiven einschließe, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Der BGH stellte nun klar, dass der Luftraum nicht dazu gehöre. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Im Wortlaut heißt es:
Die bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor seinem unionsrechtlichen Hintergrund vorzunehmende Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden, geht im Falle der Nutzung von mit Hilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern in Buchveröffentlichungen zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus.
Diese Auffassung hatte der BGH bereits für den Einsatz einer Leiter vertreten. Insofern ist die Entscheidung nur konsequent.
Der Verlag muss die Wiedergabe der angegriffenen Drohnenbilder und deren Verbreitung unterlassen und der Verwertungsgesellschaft Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr sowie die entstandenen Abmahnkosten zahlen.
szi/tsp