Die zeitgleiche Ausstrahlung der ARD-Wahlsendung 2021 bei Bild TV ohne vorherige Absprachen war urheberrechtswidrig, so das KG Berlin. Anders hätte der Fall beurteilt werden können, wären nur einzelne Teile zur Untermalung der eigenen Berichterstattung gezeigt worden.
Das Kammergericht (KG) in Berlin hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Ausstrahlung der ARD-Wahlsendung am Abend der Bundestagswahl im September 2021 in bei Bild TV urheberrechtswidrig war (Az. 24 U 9/22).
Damit geht es noch weiter über die Ansicht des Landgerichts (LG) Berlin hinaus, das dem öffentlichen Sender nur einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Übernahme des Live-Ausschnitts zugesprochen hatte.
Urheberrechtsverletzung durch vollständige Übertragung
Der private Sender Bild TV, ein Fernsehprogramm der Axel Springer SE, hatte am 26. September 2021 im Anschluss an die Bundestagswahl sowohl den Live-Ausschnitt zur Wahlprognose des ARD-Senders als auch ein Interview mit CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak ohne vorherige Absprachen übertragen.
Neun Rundfunksendeanstalten der ARD stellten daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen drei Gesellschaften des BILD-Medienkonzerns, gestützt auf die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte und wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz.
Bereits im Dezember 2021 erkannte das LG Berlin Unterlassungsansprüche zugunsten des öffentlichen Senders weitestgehend an. Entgegen der Auffassung der ARD solle es sich jedoch nicht um wettbewerbswidriges Verhalten handeln.
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Teilausstrahlung hätte zulässig sein können
In seinem Berufungsurteil bestätigte das KG Berlin die Entscheidung des LG nunmehr, und sprach der ARD darüber hinaus auch hinsichtlich der Ausstrahlung des Interviews Unterlassungsansprüche zu.
Im Gegensatz zur gänzlichen Übertragung der Wahlsendung sei es dem privaten Sender zumutbar gewesen, die Ausstrahlung zunächst auszuwerten und lediglich über die wichtigsten Aussagen zu berichten. Die Berichterstattung könne mit Teilen der Livesendung untermalt werden. Dies sei, anders als eine Vollausstrahlung, keine Verletzung der Leistungsschutzrechte aus § 87 Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Sowohl die Übernahme der ARD-Prognose zur Wahl als auch die Hochrechnungen seien bereits rechtwidrig. In den konkreten Fällen sei der öffentliche Sender kein Mitbewerber gewesen, so dass dem BILD-Medienkonzern als Verantwortlichen, kein wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne.
Die Entscheidung im Eilverfahren ist unanfechtbar.