Eine Frau hat es hinzunehmen, dass ein Jugendportrait von ihr, das die sorbische Künstlerin Hanka Krawcec angefertigt hat, zum Verkauf angeboten wird. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das OLG Dresden unter anderem, dass die Frau heute nicht mehr damit rechnen müsse, in ihrem weiteren Umfeld aufgrund des Linolschnitts erkannt zu werden.

Ein Görlitzer Modelabel hatte u.a. ein T-Shirt mit einem Linoldruck der Künstlerin Hanka Krawcec für die Kollektion „Alte Meister“ verkauft. Das T-Shirt zeigt eine junge Frau namens „Monika“. Krawcec hatte die Frau 1960 als Bleistiftzeichnung porträtiert. Dieses so entstandene Bild nutze das Modelabel für die Anfertigung des Linolschnitt. Vor dem Verkauf hatte sich der Label-Inhaber vergewissert, dass weder Urheberrechte verletzt werden, noch Erben der Künstlerin bekannt sind. Trotzdem klagte die Frau, die 1960 Modell gestanden hatte, auf Unterlassung und Abmahnkosten in Höhe von 800 Euro. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied nun jedoch, dass die Frau den Druck ihres Bildes sowie den Verkauf hinnehmen müsse (OLG Dresden, Az. 4 U 1486/22).

Recht am eigenen Bild ist betroffen

Mit eidesstattlicher Versicherung habe die Frau zwar hinreichend glaubhaft gemacht, dass der undatierte Linolschnitt nach ihrem Abbild geschaffen worden sei und sie trotz des Umstandes, dass die zugrunde liegende Bleistiftzeichnung aus dem Jahr 1960 stammte, von Freunden und Verwandten auch heute noch wiedererkannt werde. Auch werde die Frau dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das das Recht am eigenen Bild umfasst, betroffen.

Abwägung der widerstreitenden Interessen

Im Ergebnis aber seien die Interessen des Beklagten Label-Inhabers vorrangig, weil die Frau heute aufgrund dieses Linolschnitts nicht mehr damit rechnen müsse, auch in ihrem weiteren Umfeld erkannt zu werden.

Auch werde sie durch ihr Bild auf dem T-Shirt nicht herabgewürdigt. Der Label-Inhaber habe glaubhaft gemacht, neben seinen wirtschaftlichen Interessen durch den Verkauf, auch die Verbreitung sorbischer Kunst zu fördern und hierfür einen Teil des Kaufpreises zu spenden. Das Gericht gab insofern der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit den Vorrang. Das Risiko, dass die Klägerin in einem unpassenden Zusammenhang mit ihrem Jugendbildnis konfrontiert werde, müsse in der Gesamtwürdigung dahinter zurückstehen. Demnach dürfen die T-Shirts mit dem Abbild ihrer Person weiterhin zum Verkauf angeboten werden.

Gegen die Entscheidung des OLG ist kein Rechtsmittel mehr gegeben.

szi