Der US—Künstler Christo möchte nicht, dass eine Fotoagentur Fotos über den von ihm verhüllten Reichstag kommerziell verbreitet und hat dagegen vor dem Landgericht Berlin geklagt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte Christo zusammen mit seiner Frau im Jahre 2005 die Kuppel des Reichstages in Berlin für zwei Wochen verhüllt. Darauf wurde auch eine Fotoagentur aufmerksam, die einfach Bilder anfertigte. Sie machte diese über ihre Webseite ihren Kunden zugänglich. Dies alles geschah, ohne Christo vorher um sein Einverständnis zu bitten.

Hiergegen wendete sich nunmehr Christo vor dem Landgericht Berlin. Er verlangt, dass die Verbreitung dieser Fotos untersagt wird. Darüber hinaus möchte er Schadensersatz für bereits kommerziell verbreitete Fotos haben. Um Schadensersatz einfordern zu können verlangt er erst einmal Auskunft über die Höhe der Erträge.

Seine Klage wird voraussichtlich gute Erfolgschancen haben. Denn der Künstler eines bestimmten Werkes kann normalerweise selbst darüber bestimmen, wer davon Aufnahmen anfertigen und verwerten darf. Eine Ausnahme gibt es nach der Vorschrift des § 59 UrhG (sogenannte Panoramafreiheit) bei Bildern von Werken, die sich bleibend im öffentlichen Raum befinden. Diese dürfen auch ohne das Einverständnis des Künstlers angefertigt und vertrieben werden. Bei einer Ausstellung von so kurzer Dauer kann wohl kaum von einem „bleibenden“ Werk ausgegangen werden. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits in dem ähnlich gelagerten Fall eines Postkartenverlages entschieden (Urteil vom 24.01.2002 Az. I ZR 102/99).

Der Künstler braucht ebenfalls nicht um Erlaubnis gefragt zu werden, wenn es sich um die Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG geht. Davon kann hier eher keine Rede sein.

Quellen: