Wie kürzlich bekannt wurde, hat das Landgericht Hamburg bereits am 23.05.2011 unter dem Aktenzeichen 310 O 142/11 einem Amazon-Händler per einstweiliger Verfügung untersagt, eine DVD, die einen Konzertmitschnitt beinhaltete, weiterhin zu vertreiben.
Hintergrund des ausgesprochenen Verbots war, dass die Aufnahme des Konzert nicht vom Rechteinhaber lizenziert gewesen war. Diesen Umstand müsse sich der Amazon-Händler auch dann entgegenhalten lassen, so das LG Hamburg, wenn er hiervon zunächst keine positive Kenntnis gehabt habe. Der Händler hätte nämlich ohne weiteres erkennen können, dass es sich bei der DVD um eine Konzertaufnahme gehandelt hat, die so nie lizenziert worden ist. Der Verstoß gegen das Verbreitungsrecht gemäß §§ 77, 17 UrhG führe demnach zu einem Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
Bemerkenswerter Weise hat eine andere Kammer des Landgerichts Hamburg einen sehr ähnlichen Fall zuvor genau andersherum beurteilt. So erging unter dem Aktenzeichen 308 O 16/11 am 11.03.2011 eine Entscheidung des LG Hamburg, wonach ein Amazon-Händler mangels Kenntnis nicht für urheberrechtsverletzende Fotos in einem von ihm vertriebenen Buch haftete.
Warum das Landgericht Hamburg die Möglichkeit der Kenntnis in den beiden Fällen derart unterschiedlich beurteilt, ist nicht weiter nachvollziehbar. Gegebenenfalls wird sich das Gericht aber zu diesem Punkt im Rahmen eines gegen die einstweilige Verfügung möglichen Widerspruchsverfahrens noch einmal ausführlicher äußern. Bis dahin bleibt die Rechtslage für Online-Händler zumindest vor dem Landgericht Hamburg unklar.
Wir sind jedenfalls der Ansicht, dass Onlinehändlern hier keine proaktiven Prüfpflichten zugemutet werden können. Eine Haftung auf Unterlassung – und damit auch auf Ersatz von Anwaltskosten für Abmahnungen – dürfte daher nicht gegeben sein. Vielmehr ist der einzelne Händler im Rahmen eines sog. „Notice-and-Take-Down“-Schreibens über rechtsverletzende Produktinhalte zu informieren, woraufhin er auch unverzüglich den weiteren Verkauf zu unterlassen hat. Für weitergehende Unterlassungs- oder gar Schadensersatzansprüche ist dagegen nach unserem Dafürhalten kein Raum.