Wer glaubt, dass er ein unter einer Creative Commons-Lizenz veröffentlichtes Bild – oder sonstiges Werk – ohne Einhaltung der Lizenzbedingungen auf seine Webseite stellen darf, der irrt. So etwas stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Dies ergibt sich aus einer Grundsatzentscheidung des Landgerichtes Berlin.
Im vorliegenden Fall hatte eine Fotografin ein Bild von dem Politiker Thilo Sarrazin auf ihre Webseite gestellt. Dieses war mit der Creative Commons-Lizenz „Attribution – ShareAlike 3.0 Unported“ versehen. Nach diesen Bedingungen muss ein Dritter bei einer Nutzung – etwa durch Veröffentlichung des Fotos auf seiner Webseite – den Urheber angeben und entweder eine Kopie des Lizenztextes beifügen oder die Internetadresse dafür angeben.
Eine rechtsextreme Partei hielt sich jedoch nicht daran. Sie veröffentlichte das Sarrazin- Foto auf ihrer Webseite, ohne diese Angaben zu machen.
Als die Fotografin dies bemerkte, beantragte sie beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung.
Das Landgericht Berlin erließ am 08.10.2010 (Az. 16 O 458/10) die beantragte einstweilige Verfügung. Die Richter entschieden, dass in der Veröffentlichung des Bildes ohne Einhaltung der CC-Lizenz eine Urheberrechtsverletzung liegt. Insofern liegt hier eine widerrechtliche Verwendung im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG vor. Für die Richter bestand auch kein Zweifel daran, dass ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung Wiederholungsgefahr besteht.