Ein Rechteinhaber darf nur dann gegen einen mutmaßlichen Filesharer vorgehen, wenn der zu einer bestimmten IP-Adresse gehörige Anschlussinhaber zuverlässig ermittelt worden ist. Hieran hatten die Richter des Landgerichtes Frankfurt am Main im zugrundeliegenden Fall verständlicherweise ihre Zweifel.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Rechteinhaber über ein Antipiracy Unternehmen eine Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse festgestellt und die zugehörige IP-Adresse ausfindig gemacht. Um den zugehörigen Anschlussinhaber wegen Filesharings abmahnen zu können, machte er gegenüber dem Provider einen Auskunftsanspruch geltend. Nachdem dieser die angeblichen Daten des Anschlussinhabers herausgegeben hatte, mahnte der Rechteinhaber diesen ab.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass er sich bei diesem um ein minderjähriges Kind von 7 Jahren handelt, fragte der Rechteinhaber erneut an-diesmal beim Subprovider. Dort bekam er eine anderslautende Auskunft: Demzufolge sollte es sich bei dem Anschlussinhaber um den Vater des Kindes halten. Aufgrund dieser Auskunft mahnte der Rechteinhaber über eine Abmahnkanzlei nunmehr den Vater ab und erwirkte gegen diesen eine einstweilige Verfügung. Doch dieser wehrte sich und legte gegen diese Entscheidung des Gerichtes Widerspruch ein.
Daraufhin hob das Landgericht Frankfurt am Main die vom Rechteinhaber erwirkte einstweilige Verfügung auf. Die Richter begründeten das in ihrer Entscheidung vom 09.02.2012 (Az. 2-03 O 394/11) damit, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des zuletzt abgemahnten Anschlussinhabers nicht vorliegen. Der Rechteinhaber hat nach ihrer Auffassung nicht hinreichend glaubhaft gemacht war, dass die IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verstoßes dem Anschluss des Vaters zugeordnet war. Nach Feststellung des Gerichtes bestehen daran aufgrund der widersprüchlichen Ermittlungen gravierende Zweifel. Es ist für die Richter verständlicherweise nicht nachvollziehbar, wie hier zwei Abfragen zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen können. Dafür gibt es hier keine Erklärung, zumal die Vertragsdaten nicht geändert worden sind. Besonders suspekt erschien dem Gericht dabei, dass nach dem Ergebnis der zweiten Abfrage ausgerechnet der Vater des zunächst ermittelten Sohnes der verantwortliche Anschlussinhaber sein soll.
Dies zeigt wieder einmal, dass in Filesharing Fällen auch schnell Unschuldige in das Visier der Abmahnindustrie geraten können. Inzwischen haben schon mehrere Gerichte Zweifel an der Zuverlässigkeit des angeblich so sicheren Ermittlungsverfahrens geäußert. Doch hier können schnell Fehler auftreten, die sich für die Betroffenen angesichts der hohen Kosten gravierend auswirken können. Dabei können vor allem Fehler bei dem Loggen der IP-Adresse als auch durch bei der Zuordnung der persönlichen Daten auftreten.
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