Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg müssen One-Click-Hoster womöglich sogar gängige Linksammlungen im Internet daraufhin überprüfen, ob dort Hinweise auf urheberrechtswidrig im Programm des Sharehosts abgespeicherte Dateien existieren. Ein weitere Entscheidung dieses Gerichtes, die sehr fragwürdig ist.
Auf den Antrag der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hat die zuständige Urheberrechtskammer mit Entscheidung vom 02.03.2011 (Az. 308 O 458/10) der Betreiberin eines Sharehost-Dienstes sowie deren Geschäftsführer verboten, bestimmte Musiktitel der Musikgruppen „Die Ärzte“ und „Böhse Onkelz“ öffentlich zugänglich zu machen. Die Antragsgegnerin sei nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung dafür mitverantwortlich, dass die fraglichen Titel über ihren Dienst illegal veröffentlicht worden seien, weil sie ihrer Prüfpflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.
Die Antragsgegnerin betreibt einen auch in deutscher Sprache abgefassten Internet-Dienst. Dieser ermöglicht es seinen Nutzern, in unbegrenzter Anzahl beliebige Dateien kostenlos auf die hierfür bereitgestellten Server zu laden und dort zum jederzeitigen Abruf (auch durch Dritte) abzuspeichern (sog. Sharehosting). Da der Sharehost selbst kein für Dritte verständliches Inhaltsverzeichnis enthält, verfahren die Nutzer häufig so, dass sie die Links zu den von ihnen hochgeladenen Dateien zusammen mit einer Beschreibung ihres Inhalts auf Webseiten anderer Internetdienste in sogenannte Linksammlungen (Link-Ressources) einstellen. Innerhalb der Linksammlungen können dann andere Nutzer gezielt nach den Links zu den Dateien suchen, indem sie über interne Suchmaschinen beispielsweise bestimmte Musik- oder Filmtitel aufrufen.
Über den Dienst der Antragsgegnerin wurden in der Vergangenheit wiederholt unter Verletzung der Urheberrechte der Antragstellerin Titel der Musikgruppen „Die Ärzte“ und „Böhse Onkelz“ veröffentlicht. Auf entsprechende Hinweise löschte die Antragsgegnerin die Dateien, doch tauchten die Titel später wieder auf. Hierfür, so die Antragsgegnerin, sei sie jedoch nicht verantwortlich, weil sie alles ihr Zumutbare unternommen habe, um den erneuten Upload illegaler Musikdateien zu verhindern.
Dies sah das Landgericht Hamburg jedoch anders: Aufgrund der vorangegangenen Hinweise auf die illegalen Uploads habe die Antragsgegnerin eine erhöhte Prüfpflicht getroffen. Es sei der Antragsgegnerin deshalb auch zumutbar gewesen, die gängigen Linksammlungen auf Links zu etwaigen illegalen Inhalten in ihrem Datenbestand zu überprüfen. Das gelte selbst dann, wenn sich diese Prüfung teilweise nur manuell und nicht ausschließlich softwaregestützt vornehmen lasse. Die regelmäßige Überprüfung einschlägiger Link-Sammlungen stelle ein effektives Mittel dar, um Rechtsverletzungen zu verhindern oder zumindest fortdauernde Rechtsverletzungen zu unterbinden. Unzumutbar sei die softwaregestützte Prüfung nur dann, wenn der finanzielle Aufwand außer Verhältnis zu den Erlösen stünde. Dazu habe die Antragsgegnerin jedoch keine belastbaren Zahlen vorgetragen. Die von der Antragsgegnerin eingesetzten Wort- und Hash-filter könnten von Nutzern jedenfalls leicht umgangen werden. Auch seien komprimierte Dateien von der Antragsgegnerin nicht in allen Formaten überprüft worden. Konkrete Angaben zu dem von ihr angeblich neu entwickelten effektiveren Filtersystem habe die Antragsgegnerin nicht mitgeteilt.
Gegen das landgerichtliche Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Zuständig für das Berufungsverfahren wäre das Hanseatische Oberlandesgericht.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichtes Hamburg vom 17.05.2011
Inwieweit Sharehoster wie Rapidshare für die illegale Verbreiten und den Download seiner Nutzer zur Verantwortung gezogen werden darf, ist unter den Gerichten sehr umstritten. Jüngst hatte das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 21.12.2010 (Az. I-20 U 59/10) entschieden, dass jedenfalls normalerweise keine Prüfungspflicht besteht.
Demgegenüber hat das Landgericht Hamburg nicht nur erneut klargestellt, das es bei seiner strengen Linie bleibt. Es hat sogar die Anforderungen an die Prüfungspflicht noch verschärft, in dem es sie auf gängige Linksammlungen erstreckt. Denn niemand kann sagen, was darunter genau zu verstehen ist, so dass Sharehoster-Dienste hier der Willkür der Gerichte ausgeliefert sind. Die Überprüfung von Linklisten ist aufgrund des damit verbundenen hohen Aufwandes selbst dann eine Zumutung, wenn sich bereits eine Rechtsverletzung ereignet hat.
Weil die Düsseldorfer Richter unter anderem wegen der anderslautenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Hamburg die Revision zugelassen haben, wird der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung treffen. An dieses Urteil sind dann auch die Gerichte in Hamburg gebunden.
Als Sharehoster-Nutzer sollten Sie berücksichtigen, dass Sie bei Verstößen gegen das Urheberrecht durch das Verbreiten und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Dateien vor allem mit einer teuren Abmahnung rechnen müssen.
Hierzu sind vor allem die folgenden Beiträge unserer Kanzlei interessant:
- One-Click-Hoster – Rechtslage bei Rapidshare und Co
- https://www.wbs.legal/allgemein/olg-duesseldorf-sharehoster-dienst-rapidshare-haftet-nicht-fuer-urheberrechtsverletzung-seiner-nutzer-2240/
- https://www.wbs.legal/wirtschaftsrecht/lg-hamburg-rapidshare-haftet-fur-urheberrechtsverletzungen-seiner-nutzer-6386/
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