Ghostwriter erledigen ihre Arbeit häufig im Stillen. Was aber, wenn ein Ghostwriter Werbung für seine Arbeit möchte und auf eine Namensnennung besteht? Kann es eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn ein Ghostwriter nicht in einem Buch genannt wird, das er für einen anderen geschrieben hat? Mit dieser Frage musste sich nun das LG Köln befassen.
Die Ghostwriterin eines Buches hat Anspruch auf Namensnennung im Impressum des Werks. Das entschied nun das Landgericht (LG) Köln. Geklagt hatte eine Ghostwriterin, nachdem sie von ihrem Auftraggeber nicht namentlich erwähnt wurde (Urt. v. 13.07.2023, Az. 237/22).
Ob Arbeiten für die Universität, ganze Bücher oder Musiktexte: Ghostwriter sind heutzutage allgegenwärtig. Experten gehen davon aus, dass jährlich über 10.000 Bachelor- und Masterarbeiten von Ghostwritern verfasst werden. Auch bei Büchern kann davon ausgegangen werden, dass im Schreibprozess nicht selten auf professionelle Ghostwriter zurückgegriffen wird. So tat das auch ein Physiotherapeut, der ein Buch über seine mehrjährige berufliche Tätigkeit verfassen lassen wollte. Der Physiotherapeut schloss mit einer professionellen Ghostwriterin einen Ghostwriter-Vertrag mit einem vereinbarten Honorar in Höhe von 12.000 Euro.
Später kam es dann zwischen den Parteien zum Streit über die Einzelheiten des Vertrags. Die Ghostwriterin bestand darauf, im Impressum des Buches genannt zu werden. Der Auftraggeber war der Ansicht, dass – wie auch für Ghostwriter nicht unüblich – auf eine Namensnennung verzichtet werden könnte. Nachdem das Buch ohne die entsprechende Namensnennung erschien, zog die Dame vor das LG Köln.
LG Köln sah keine Verzichtserklärung
Da ein Verzicht auf die Namensnennung mündlich nicht ausdrücklich vereinbart wurde, hatte das LG Köln den Vertrag dahingehend auszulegen, ob ein Verzicht stattdessen stillschweigend erfolgt ist. Dafür kann die Branchenübung zugrunde gelegt werden, wobei jedoch laut dem Gericht keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürften. Die Beweislast für einen branchenüblichen Verzicht und die Kenntnis des Urhebers von diesem liege beim Verwerter. Im Zweifelsfall sollte daher auf den Vertragszweck abzustellen sein (sog. Grundsatz der Zweckübertragungslehre, § 31 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG)), wodurch zugunsten der Autorin und deren Urhebernennungsrechts zu entscheiden sei.
In diesem Fall gäbe es zumindest keine Hinweise auf einen schuldrechtlich wirksamen Verzicht der Klägerin, der gemäß § 13 S. 2 UrhG schriftlich erklärt gewesen sein müsste. Somit half es dem Auftraggeber auch nicht, eine positive Vereinbarung der Namensnennung zu bestreiten. Denn solange der Verzicht nicht ausnahmsweise erklärt wird, so macht es das Gericht deutlich, besteht das Recht auf die Nennung des Urhebers grundsätzlich per Gesetz.
Nichtnennung entspricht nicht dem Sinn der Vereinbarung
Das Argument des Auftraggebers, das Fehlen der Urhebernennung entspräche gerade dem Zweck einer Ghostwriter-Vereinbarung, genügte dem Gericht ebenfalls nicht für die Annahme eines stillschweigenden oder konkludenten Verzichts der Klägerin. Die Behauptung die Ghostwriterin habe bewusst auf eine Nennung verzichtet, um den Sinn der Vereinbarung zu wahren, überzeugte ebenfalls nicht.
Eher wurde seitens des LG betont, dass es für den Bereich der Ghostwriter-Vereinbarungen gerade keine erkennbaren Verkehrsgewohnheiten oder allgemeinen Branchenübungen gäbe, die das Recht zur Urheberbenennung für gewöhnlich einschränken könnten. Eine „komplette Nichtnennung“ sei im Bereich der Literatur – soweit erkennbar – nicht der Standard. Im Gegenteil sei es sogar nicht unüblich, dass die Identität des Ghostwriters bekannt wird. Zudem sei auch zu erkennen, dass die Teilnahme von Ghostwritern im wissenschaftlichen Bereich gelegentlich per Fußnote anerkannt wird.
Die Ghostwriterin argumentierte überzeugend, dass die Nennung in der gewünschten Art und Weise neben der „Mundpropaganda“ die einzig verlässliche Werbung für ihre Dienste darstellen würde.
Daher kam das Gericht zu dem Schluss, dass die gewünschte Nennung der Ghostwriterin im Impressum des Buchs im Rahmen des Üblichen liegen würde. Das Vorbringen des Beklagten über den Zweck der Vereinbarung führte somit ebenfalls nicht dazu, dass das Gericht eine stillschweigende Verzichtserklärung anerkannte.
Die Höhe der Schadenssumme machte das Gericht an einer „fiktiven Lizenzgebühr“ fest, die sich nach dem Honorar bemisst. Bei einer fehlenden Urheberbenennung gehe die örtliche Urheberrechtskammer in ständiger Rechtsprechung von einem Schadenszuschlag von 100 % der vereinbarten Lizenzgebühr aus – dies gelte laut LG auch für den Fall, dass die Lizenzgebühr bereits bezahlt ist und die fehlende oder falsche Nennung die einzige Verletzung ist. Letztendlich wurde der Klägerin vom LG Köln ein Schadensersatz in Höhe von 12.000 Euro zugesprochen.
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