Das Landgericht Köln kennt auch dann für den Anschlussinhaber keine Gnade, wenn der inzwischen verstorbene Ehepartner über eine Tauschbörse im Internet illegal geschützte Musik oder Filme verbreitet hat. Hier kommt sogar Schadensersatz in voller Höhe in Betracht.
Im zugrundeliegenden Fall wurde durch einen Rechtsinhaber festgestellt, dass über einen bestimmten Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen wurde. Sodann wurde die ermittelte Anschlussinhaberin abgemahnt. Diese sollte neben Erstattung der Rechtsverfolgungskosten auch Schadensersatz für die angebliche Nutzung der Lizenz zahlen. Als die Witwe dies nicht wollte wurde gegen sie eine einstweilige Verfügung beantragt. Aus diesem Grunde beantragte sie Prozesskostenhilfe und brachte vor, dass sie selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Dies könne nur ihr verstorbener Mann gewesen sein.
Die Richter des Landgerichtes Köln interessierte das nicht. Sie lehnten den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 21.01.2011 (Az. 28 O 482/10) ab, obwohl der Anschlussinhaber bei einer Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung normalerweise allenfalls zur Unterlassung sowie zum Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet ist. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn der Anschlussinhaber darlegen und nachweisen kann, dass er nicht der Täter gewesen sind. Das Führen eines solchen Entlastungsbeweises ist jedoch schwierig, wenn der Ehegatte inzwischen verstorben ist. Die Kölner Richter – welche für ihre harte Linie bekannt sind – pochen hier trotzdem auf der gleichen Beweislastverteilung.
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