Das Landgericht München I hat eine vom Freistaat Bayern gegen den Verleger einer Broschüre erwirkte einstweilige Verfügung bestätigt. Durch die Veröffentlichung der Auszüge würde das Urheberrecht des Freistaates verletzt werden.
Der betroffene britische Verlag hatte gegen die am 25.01.2012 vom Freistaat Bayern gegen den Verleger erwirkte einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt und diesen vor allem damit begründet, dass „Mein Kampf“ in vielen Ländern legal erworben werden könne. Darüber hinaus seien die kommentierten Auszüge vom Zitatrecht des § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt. Dies ergebe sich daraus, dass es sich um ein wissenschaftliches Werk handeln würde und lediglich 1% des Originalwerkes in Form eines Zitates wiedergegeben werde.
Das Landgericht München I folgte jedoch dieser Argumentation nicht und erhielt die vom Freistaat erwirkte einstweilige Verfügung in Form eines Verkaufsverbotes aufrecht. Dies begründen die Richter laut Pressemitteilung in ihrem Urteil vom 08.03.2012 (Az. 7 O 1533/12) damit, dass der Verlag sich nicht auf das Kleinzitatrecht berufen könne. Nach ihrem Dafürhalten werde in der Broschüre das Originalwerk in verkürzter Form wiedergegeben und lediglich mit einigen ergänzenden Anmerkungen versehen. Die Auszüge aus dem Werk „Mein Kampf“ könnten auch ohne die Anmerkungen gelesen werden. Dabei geht das Gericht – zumindest nach dem Inhalt der Pressemitteilung – ohne nähere Prüfung davon aus, dass die Rechte an dem Werk „Mein Kampf“ nach dem Tod von Hitler auf den Freistaat Bayern übergegangen sind.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vermutlich wird der Verleger dagegen Berufung einlegen. Man darf gespannt sein, wie es weiter geht.