Aus einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Stuttgart ergibt sich, wie schnell Anschlussinhaber zu Unrecht eine Abmahnung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing an einer Tauschbörse erhalten können. Fehler können sowohl bei der Ermittlung der IP-Adresse, als auch bei der Zuordnung der Daten durch den Provider auftreten. Die vermutete Urheberrechtsverletzung konnte nur durch einen „Zufall“ vor Gericht widerlegt werden.


Im vorliegenden Fall stellte eine von mehreren Rechteinhabern beauftragte IP- Ermittlungsfirma angeblich fest, dass unter einer bestimmten IP-Adresse 253 urheberrechtlich geschützte Musikdateien zum rechtwidrigen Download über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt worden sind. Aufgrund dessen wurde Strafantrag gegen Unbekannt gestellt.

Eine Nachfrage der Ermittlungsbehörden beim Provider ergab, dass die ermittelte IP-Adresse angeblich zu dem Internetanschluss einer bestimmten Familie gehören soll. Diese bekam im Folgenden unangemeldeten Besuch von der Kriminalpolizei. Dabei fand man jedoch auf dem Computer weder ein Filesharing-Programm, noch die besagten Audiodateien vor. Die Kriminalpolizei konnte nicht feststellen, wer die Audiodateien im Internet zum Download angeboten hatte.

Etwa ein Jahr später wurde der Anschlussinhaber gleichwohl von der Kanzlei Rasch abgemahnt, die zuvor Einsicht in die Ermittlungsakten genommen hatte. In diesem Schreiben wurde er zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines „Pauschalabgeltungsbetrages“ in Höhe von 3.500 € aufgefordert.

Als der Abgemahnte sich weigerte zu zahlen wurde er vor dem Landgericht Stuttgart verklagt. Er sollte die Abmahnkosten in Höhe von 2.380 € erstatten sowie Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € (300 € pro Titel) zahlen. Die Kanzlei Rasch argumentierte damit, dass aufgrund der „sorgfältigen“ Feststellungen durch die IP-Ermittlungsfirma klar sei, dass die festgestellten Rechtsverletzungen von der festgestellten IP-Adresse des beklagten Anschlussinhabers verübt worden seien. Demgegenüber argumentierte der beklagte Anschlussinhaber unter anderem damit, dass die derzeitigen Ermittlungsmethoden mit einer erheblichen Fehlerquote behaftet sind.

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 28.06.2011 (Az. 17 O 39/11) ab. Zwar spricht nach Ansicht der Richter die Ermittlung des Anschlussinhabers erst einmal dafür, dass er – oder ein anderes Mitglied der Familie – die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung ist aber dadurch widerlegt worden, dass die Kriminalpolizei die Dateien nicht auf der Festplatte vorgefunden hat. Daran ändert auch nichts, dass die IP-Ermittlungsfirma laut eines Sachverständigengutachtens korrekt gearbeitet haben soll. Denn dann ist es immer noch möglich, dass der Provider eine unzutreffende Zuordnung vorgenommen hat.

Dieses Urteil ist ausdrücklich zu begrüßen. Es zeigt, dass die üblicherweise praktizierte Ermittlung des Anschlussinhabers längst nicht so zuverlässig ist, wie es die Abmahnindustrie gerne hätte. Es ist zu befürchten, dass auch Unschuldige den daraus resultierenden Vorwurf der Urheberrechtsverletzung nicht widerlegen können. Hierauf haben wir bereits schon mehrfach hingewiesen. Beispielsweise hatte auch das Oberlandesgericht Köln in einer Sache Zweifel an der Zuverlässigkeit der IP-Ermittler-Firmen geäußert (OLG Köln, Entscheidung vom 10.02.2011 Az. 6 W 5/11). Darüber hinaus können natürlich auch beim Provider Zuordnungsfehler unterlaufen, die sich ebenso gravierend auswirken.

Im vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall kam dem abgemahnten Anschlussinhaber zugute, dass die Polizei eingeschaltet wurde und sich diese bei einem Besuch davon überzeugen konnte, dass sich keine suspekten Dateien auf dem Rechner befunden haben. Ansonsten wäre es vermutlich zu der Verurteilung eines Unschuldigen gekommen. Insoweit ist von einer kaum bezifferbaren „Dunkelziffer“ auszugehen, die auch aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich ist.

Als abgemahnter Anschlussinhaber sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen. Hierzu stehen wir Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung.

Volltext der Entscheidung des Landgerichtes Stuttgart (17 O 39/11)

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