Mit Urteil vom 15.01.2008 hat das OLG Düsseldorf (Az: I-20 U 95/07, rechtskräftig) entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen Ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können. Das teilt der Usenet-Provider „United-Newsserver“ in einer Pressemitteilung mit. Das OLG hat eine frührere Entscheidung des LG Düsseldorf vom 23.05.2007 (Az. 12 O 151/07) aufgehoben. Der Provider wurde duch das Musiklabel EMI in Anspruch genommen, da über den betriebenen Newsserver urheberrechtlich geschütztes Musikstück ohne entsprechende Genehmigung abrufbar war.
Im Kern geht es hier um die Rechtsfrage, ob ein Usenet-Diest als Host-Provider oder lediglich als Zugangsprovider angesehen werden kann. Daran schließt sich dann die Problematik an, ob auch Zugangsanbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Da die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, kann auf die Argumentation der Kammer an dieser Stelle noch nicht näher eingegangen werden.
Zuvor hatte bereits das LG München I (Urteil vom 19.04.2007 – 7 O 3950/07) in einem von Sony BMG angestrengten Verfahren einen Verfügungsantrag gegen United Newsserver zurückgewiesen. Das OLG München (Beschluss vom 16.08.2007 – 29 U 3340/07) hat die Abweisung des Verfügungsantrags zwischenzeitlich bestätigt.
Zu einer abweichenden Beurteilung kommt derzeit lediglich das LG Hamburg, das den Begriff der Störerhaftungen auch in anderen Fällen sehr weit fasst. Mit Urteil vom 19.02.2007 (Az. 308 O 32/07) entschieden die Hanseaten, dass Usenet-Provider als Störer für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden in Anspruch genommen werden können.