Bereits das Oberlandesgericht Hamm hatte am 02.11. 2010 festgestellt, dass ein Rechteinhaber vom Provider nicht die künftige Speicherung der Verkehrsdaten und der IP-Adressen verlangen kann. Diese Ansicht vertritt jetzt auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil.
Im vorliegenden Fall wollte ein Rechteinhaber im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Speicherung von künftigen IP-Adresse und Verkehrsdaten bei Filesharer zwingen, weil er zukünftige Rechtsverletzungen befürchtete.
Dies lehnten die Richter vom Oberlandesgericht Düsseldorf aber in ihrem Urteil vom 15.03.2011 ab (Az. I – 20 U 136/10). Sie begründeten das insbesondere damit, dass der Provider im Rahmen einer Anordnung nach § 101 UrhG nur zur Herausgabe bereits vorhandener Daten verpflichtet werden darf. Es kann von ihm aber nicht verlangt werden, dass er deshalb Unterlagen und Belege sammelt, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Unternehmens gar nicht benötigt werden. Es fehlt für eine derartige Vorratsdatenspeicherung an einer rechtlichen Grundlage. Diese muss jedoch der Gesetzgeber schaffen. Es ist nämlich seine Aufgabe einen Ausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den datenschutzrechtlichen Belangen der Nutzer.
Dieses Urteil ist zu begrüßen, weil die Erhebung von künftigen Daten einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Das ergibt sich hier auch daraus, dass es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.