Das Oberlandesgericht Köln hat Rechteinhaber und Abmahnanwälte in ihre Schranken verwiesen. Diese dürfen im Rahmen der vom Abgemahnten verlangten Unterlassungserklärung keine übertriebenen Forderungen stellen. Ansonsten bleiben die Rechteinhaber schnell auf den Kosten für die Abmahnung sitzen.
Wer als Anschlussinhaber urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik über eine Tauschbörse im Internet verbreitet, muss sich auf eine teure Abmahnung durch den Rechteinhaber gefasst machen. Hierbei ist es üblich, dass der Rechtsinhaber von ihm die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert. Hierdurch sollen zukünftige Verstöße gegen das Urheberrecht vermieden werden. Die hiermit verbundenen Kosten muss normalerweise der Abgemahnte tragen. Das gilt allerdings nicht immer.
Im vorliegenden Fall hatte der Anschlussinhaber nur ein einzelnes Werk auf diese Weise anderen Nutzern einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt. Trotzdem verlangte der Rechtsinhaber von ihm, dass er zukünftig davon absieht, die Werke des betreffenden Verlages – oder Teile davon – zu verbreiten.
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Köln am 20.05.2011, das der Rechteinhaber vom Abgemahnten zu viel gefordert hatte (Az. 6 W 30/11). Aufgrund der fehlenden Einschränkung ist davon auszugehen, dass der Abgemahnte sich dazu verpflichten sollte, keinerlei geschützte Werke des Verlages zu verbreiten. Aus diesem Grunde braucht er nicht für die Abmahnkosten aufkommen. Denn durch so weitgehende und unberechtigte Forderungen wird der Abgemahnte von der Abgabe der Unterlassungserklärung letztendlich abgehalten. Dies darf aber nichts sein.
Auch aus diesem Grund sollten Sie eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterzeichnen, sondern die Abmahnung vorher durch eine Verbraucherzentrale oder eine auf Filesharing-Abmahnung spezialisierte Kanzlei prüfen lassen. Gerne helfen wir Ihnen weiter.
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