Die gesetzlichen Regeln des Urheberrechts unterscheiden sich von Land zu Land. Entscheidend ist: Die Gemeinfreiheit richtet sich stets nach dem Land, in dem ein Werk genutzt werden soll. Urheberrechtrechtlicher Schutz von Werken ist meist zeitlich begrenzt. Ebenso existieren oftmals landesspezifische Gesetze, die Urheberrechte beschränken können und rechtliche Möglichkeiten für Urheber, die uneingeschränkte Nutzung von eigentlich urheberrechtlich geschützten Werken – schon vor Zeitablauf des Urheberschutzes – der Allgemeinheit zu ermöglichen.

Public Domain

Der Begriff „Public Domain“ entstammt dem anglo-amerikanischen Raum. Er kennzeichnet Werke, die nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt sind. Werke, deren Urheberrechtsschutz aufgrund zeitlicher oder formaler Gründe abgelaufen oder nicht existent ist, können grundsätzlich von jedem Dritten frei genutzt, verbreitet und bearbeitet werden. Dies gilt nicht nur für den privaten, sondern auch für den kommerziellen Gebrauch. Anders als in Deutschland, können Urheber in anderen Ländern auch freiwillig auf sämtliche Urheberrechtsansprüche verzichten und die eigenen Werke als „public domain“ kennzeichnen. Auch in diesen Fällen können die Werke frei und ohne Einschränkungen von der Allgemeinheit genutzt werden. In Deutschland hingegen kann lediglich ein unbeschränktes Nutzungsrecht der Allgemeinheit eingeräumt, das Urheberrecht aber nicht komplett aufgegeben werden.

Unterschiedliche Länder – unterschiedliche Gesetze

Beachtet werden muss, dass die Rechtsordnungen verschiedener Länder in vielfältiger Weise unterschiedlich sein können. Dies gilt vor allem auch für Urheberrechtsgesetze: So kann beispielsweise ein Werk in den USA aufgrund der Einordnung „Public Domain“ frei nutz- und verwertbar sein, in Deutschland hingegen aufgrund anderer rechtlicher Einordnungen weiterhin mit Urheber- oder Urheberpersönlichkeitsrechten behaftet sein. Grundsätzlich sind die Begriffe „Copyright“ und „Public Domain“ daher nicht mit den Begriffen „Urheberschaft“ und „Gemeinfreiheit“ gleichzusetzen.

Die Gemeinfreiheit eines Werkes richtet sich stets nach dem sogenannten Schutzlandprinzip und daher danach, welche gesetzlichen nationalen Regeln in dem Land gelten, in dem eine Nutzung vorgenommen wird. Im Einzelfall empfiehlt sich, dass die konkrete landesrechtliche Gemeinfreiheit eines Werkes im Detail geprüft wird.

Bearbeitung gemeinfreier Werke

Gemeinfreie Werke dürfen in Deutschland regelmäßig von jedermann genutzt, verbreitet und vor allem bearbeitet werden. Auch die kommerzielle Verwertung ist zulässig. Stellt die Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes ein eigenständiges schöpferisches Werk im Sinne des Urhebergesetzes vor, entsteht ein neues Urheberrecht desjenigen, der ein eigenes Werk geschaffen hat. Ob ein persönlich geschaffenes Werk, als Werk im Sinne des § 2 UrhG gilt und damit Urheberrechtsansprüche auslöst oder nicht, muss anhand der Qualität des geschaffenen Werkes bewertet werden. Liegt die urheberrechtlich nötige Schöpfungshöhe vor, kann der Urheber Dritte von der Nutzung seines Werkes ausschließen und alleinige Nutzungs- und Verwertungsrechte geltend machen. Die für die Bearbeitung genutzten gemeinfreien Werke oder Werkteile bleiben dabei für den restlichen Rechtsverkehr gemeinfrei und können weiterhin von jeder Person genutzt werden.

Fazit

Die Gemeinfreiheit eines Werkes muss nach landesrechtlicher Rechtslage geprüft werden. Sind Werke gemeinfrei, können diese grundsätzlich kommerziell genutzt und bearbeitet werden. Weisen neu bearbeitete Werke eine ausreichende Schöpfungshöhe auf, entsteht neues Urheberrecht, das dem Bearbeiteter ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumt. Das gemeinfreie Werk bleibt dabei weiterhin für die Allgemeinheit nutzbar.