Hat der Sharehoster Rapidshare durch Verletzung seiner Prüfungspflichten Urheberrechte verletzt? Hierüber wird wohl abschließend der BGH entscheiden.
Wie wir bereits mehrfach berichtet haben, vertreten die Gerichte hier sehr unterschiedliche Ansichten. Während etwa das Oberlandesgericht Düseldorf in seinem Urteil vom 21.12.2010 (Az. I-20 U 59/10)normalerweise eine Prüfungspflicht von Rapidshare gegenüber seinen Nutzern bezüglich Urheberrechtsverletzungen verneint hat, hat das Oberlandsgericht Hamburg jüngst in seinem Urteil vom 14.01.2012 (Az. 5 U 41/11) den gegenteiligen Standpunkt vertreten.
Laut einer aktuellen Meldung bei Heise Online soll Rapidshare jetzt erklärt haben, dass es gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg Revision einlegen wird.
Dies begrüßen wir, weil diese Frage auch unserer Ansicht nach dringend der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Wir schätzten dabei die Erfolgsaussichten von Rapidshare eher als gut ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Begründung auf überzeugende Weise dargelegt, dass man zwischen der Haftung der Filesharer und des Shareosters deutlich unterscheiden muss. Das Handeln der Filesharer darf nicht ohne Weiteres Rapidshare zugerechnet werden. Hierfür spricht auch, dass eine wirksame Überwachung der Nutzer mit einem hohen Aufwand verbunden wäre. Dies ist für Dienste wie Rapidshare nicht zumutbar. In die gleiche Richtung geht übrigens auch eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 16.02.2012 (C-360/10) im Bereich der Providerhaftung. Die EUGH-Richter stelle klar, dass Hosting-Providern nicht die Überprüfung der Inhalte im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen durch technische Filter zugemutet werden kann. An der Auseinaderdesetzung mit dieser Entscheidung wird der BGH nicht vorbei kommen.
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