Der EuGH hat entschieden, dass auch Anbieter von Cloud-Computing von der Privatkopie-Ausnahme der Urheberrechtsrichtlinie erfasst sind. Allerdings bedeute dies nicht zwangsläufig, dass sie auch eine Pauschalabgabe an die Rechteinhaber zahlen müssen, sofern diese auf anderem Wege kompensiert werden.

Das EU-Recht verlange nicht, dass auch Cloud-Anbieter eine urheberrechtliche Privatkopie-Abgabe zahlen müssen, sofern die Rechteinhaber auf anderem Weg kompensiert würden, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil (vom 24.3.2022, Rechtssache C-433/20). Zwar sei bei Cloud-Anbietern die Ausnahme für „Privatkopien“ gemäß der Urheberrechtsrichtlinie anwendbar. Und die Richtlinie verlange auch, dass die die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich dafür erhalten müssen. Allerdings müssten die Mitgliedstaaten entscheiden, wie sie diesen regeln. Es müsse nicht unbedingt der Cloud-Anbieter für die Schäden der Rechteinhaber aufkommen – es gebe auch andere Gestaltungsmöglichkeiten.   

Dem Urteil zugrunde lag folgender Fall: Die in Deutschland ansässige Strato AG bietet unter der Bezeichnung „HiDrive“ Cloud-Speicherplatz an. Die österreichische Rechteverwertungsgesellschaft Austro-Mechana verlangt von Strato die Zahlung einer Speichermedienvergütung nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz. Austro-Mechana ist der Ansicht, der darin verwendete Begriff „Speichermedien jeder Art“ erfasse auch das Überlassen von Speicherplatz in einer Cloud.

Strato macht dagegen geltend, von dem Begriff seien nur physische Speichermedien erfasst, nicht aber Online-Speicherplatz. Nur letzteren böte sie aber auf ihren deutschen Servern an. Außerdem habe sie für ihre Server in Deutschland bereits indirekt (weil vom Hersteller/Importeur eingepreist) die Urheberrechtsabgabe geleistet. Auch hätten die österreichischen Nutzer bereits eine Urheberrechtsabgabe für die Geräte gezahlt, mit denen Inhalte überhaupt erst in die Cloud geladen werden könnten. Eine zusätzliche Speichermedienvergütung für Cloud-Speicher würde zu einer doppelten oder gar dreifachen Abgabenpflicht führen.

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Oberlandesgericht Wien legt Frage dem EuGH vor

Das Oberlandesgericht Wien hatte den EuGH daher um Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 ersucht. Es wollte zunächst wissen, ob die Speicherung von Inhalten im Rahmen des Cloud-Computing unter die darin genannte Ausnahme für Privatkopien fällt. Danach können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme von dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaber zu Zwecken der Privatkopie vorsehen. Sowohl Österreich als auch Deutschland haben von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht – in Deutschland mit § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Allerdings verlangt die EU-Urheberrechtsrichtlinie dann auch, dass die Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. Zwar sollten das eigentlich die Nutzer selbst sein. An die ist aber in der Praxis schwer heranzukommen. Daher behelfen sich die Mitgliedstaaten meist so, dass sie eine pauschale Abgabe nicht von den Privatpersonen, sondern von diejenigen einfordern, welche die Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung herstellen bzw. zur Verfügung stellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine solche „Abgabe für Privatkopien“ einzuführen.   

In Deutschland entspricht die Geräteabgabe nach den §§ 54ff UrhG diesem Prinzip. Danach haben Urheber gegen die Hersteller, Importeure, Verkäufer oder Betreiber von Geräten und Speichermedien, die für solche Vervielfältigungen benutzt werden, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Das umfasst z.B. Kopierer & Copyshops, Scanner, Drucker, Computer, Tablets, Smartphones, USB-Sticks, externe Festplatten, etc.

Österreich jedoch spricht von „Speichermedien jeglicher Art“ und könnte damit weiter gefasst sein als das deutsche Gesetz, das sich explizit nur auf physische Geräte bezieht. Diese Frage muss aber letztlich das österreichische Gericht beantworten.

Die Fragen, denen der EuGH sich hingegen gewidmet hat, waren: Ist Cloud-Computing überhaupt von der Privatkopie-Regel der EU-Urheberrechtsrichtlinie erfasst? Und statuiert diese dann eine Abgabepflicht auch für Cloud-Anbieter? Diese Frage ist nicht nur für Österreich, sondern auch für die zukünftige Entwicklung des Urheberrechts in allen EU-Rechtsordnungen von Belang.

EuGH: Gesetzgeber entscheidet über Abgabepflicht von Clouds

Ebenso wie der EuGH-Generalanwalt in seinen Schlussanträgen am 23. September 2021 hat nun der EuGH entschieden, dass auf Cloud-Computing die Ausnahme für Privatkopien anwendbar ist. Die Urheberrechtsrichtlinie sehe vor, dass die Ausnahme für Privatkopien in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern gilt. Das gelte damit auch für das Hochladen in einer Cloud – unabhängig davon, wem der Server gehöre. Zudem bestehe eines der Ziele der Richtlinie darin, sicherzustellen, dass der Urheberrechtsschutz in der Union im Zuge der technologischen Entwicklung nicht veralte und obsolet werde. Dieses Ziel würde beeinträchtigt, wenn Cloud-Computing-Dienstleistungen ausgeschlossen wären.

Das bedeutet zugleich auch, dass eine gesonderte Abgabenpflicht auch für Cloud-Anbieter durchaus möglich ist und sich nicht per se auf physische Geräte beschränken muss. Es sei aber nicht europarechtlich vorgeschrieben, dass alle Anbieter einer Privatkopie-Möglichkeit diesen Ausgleich zahlen müssten. Vielmehr hätten die Mitgliedstaaten hier ein weites Ermessen. Dabei seien Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Cloud-Anbieter zur Zahlung eines Ausgleichs im Sinne dieser Ausnahme heranzuziehen, sofern dieser Ausgleich anderweitig geregelt ist.

Dazu könnten die Mitgliedstaaten eine Abgabe für Privatkopien einführen, die vom Hersteller oder Importeur der Server, mit deren Hilfe Cloud-Computing angeboten wird, zu zahlen ist. Diese Abgabe werde wirtschaftlich auf den Käufer solcher Server abgewälzt und letztlich vom privaten Nutzer getragen, der diese Vorrichtungen verwendet. Die Mitgliedstaaten müssten sich aber vergewissern, dass die so gezahlte Abgabe, soweit im Rahmen dieses einheitlichen Prozesses mehrere Geräte und Speichermedien von ihr betroffen sind, nicht über den sich für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden hinausgeht.

Nun muss zum einen das österreichische Gericht prüfen, ob nach dem dort geltenden Recht Cloud-Computing-Anbieter bereits erfasst sind oder nicht bzw. ob die bereits in Deutschland gezahlte Abgabe nicht ausreicht, um den Schaden der Rechteinhaber zu kompensieren.

Darüber hinaus werden sich möglicherweise nun die Gesetzgeber einiger Mitgliedstaaten noch einmal darüber Gedanken machen müssen, ob das derzeitige System der Pauschalvergütung als Ausgleich für die Privatkopie nach den Vorgaben des EuGH ausreicht, um alle Schäden für die Rechteinhaber zu kompensieren.

lpo/ahe