Wegen der wiederholten Ausstrahlung einer „Pumuckl“-Folge klagte eine Drehbuchautorin gegen den BR auf Schadensersatz. Diese stünden ihr als Urheberin aufgrund vorheriger vertraglicher Vereinbarungen zu. Das OLG München erteilte ihr nun aber eine Absage.

Der Drehbuchautorin von „Pumuckls neues Zuhause“ stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen erneuter Ausstrahlung der Folge zu, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Frau hatte sich darauf berufen, dass der Bayrische Rundfunk (BR) im April 2019 zwei Mal diese Folge der Serie „Pumuckls Abenteuer“ aus dem Jahr 1999 ausgestrahlt hatte. Ihrer Ansicht nach habe die Fernsehanstalt dafür kein Ausstrahlungsrecht mehr gehabt, weil die vertraglichen Vereinbarungen dies nicht hergaben. Dieser Ansicht erteilten die Münchener Richter nun eine Absage. Sie könne lediglich Zinsen für ein zu spät gezahltes Wiederholungshonorar verlangen (Urt. v. 24.03.2022, Az. 29 U 2009/20).

Ausstrahlungsrechte für die Folge?

Im April 2019 hatte der BR die aus dem Jahre 1999 stammende Folge „Pumuckls neues Heim” im Rahmen der Kinderserie „Pumuckls Abenteuer“ an zwei verschiedenen Tagen ausgestrahlt. Die Verfasserin des entsprechenden Drehbuchs sowie von vier weiteren Drehbüchern für „Pumuckl”-Folgen war als freie Autorin für den BR tätig.

Allerdings war im Jahr 2000 zwischen der Autorin und dem Sender eine sogenannte Buy-Out Zusatzvereinbarung geschlossen worden. Anlass der Änderung war die Gründung des Kinderkanals (KiKa) durch die ARD. Um diesen inhaltlich zu füllen, wurden Senderechte für Kinderserien benötigt. Mit ins Programm sollten auch die Folgen über den „Pumuckl”.

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Im Rahmen dieses nachträglich vereinbarten Buy-Outs sollte die Drehbuchautorin einmalig einen zusätzlichen Geldbetrag erhalten und im Gegenzug dem Sender das komplette Senderecht für die von ihr geschriebenen Folgen einräumen. Dieses umfasst unter anderem, dass die von ihr erdachten Folgen bis zum 31.12.2012 beliebig oft gesendet werden dürfen. Hiermit war die Autorin zwar einverstanden, doch ging sie im Gegensatz zum BR davon aus, dass mit dem Ende der Buy-Out Vereinbarung das Recht des Senders aus der ersten, 1995 geschlossenen Vereinbarung, die Folgen weiterhin auszustrahlen zu dürfen, ebenfalls ende.

In diesem ursprünglichen Vertrag war zwischen dem BR und der Autorin ausgemacht, dass der Sender ein Ausstrahlungsrecht für die Folge erhält. Dieses sollte bis zum Ablauf des Urheberrechts bestehen bleiben. Für weitere Ausstrahlungen, welche im Anschluss an die im Jahre 1999 erfolgte Erstausstrahlung stattfinden sollten, müsse der BR ein sogenanntes Wiederholungshonorar an die Autorin zahlen. Pro Folge wären das rund 1.500 Euro.

Als der BR im April 2019 die Folge dann erneut sendete, verlangte sie daraufhin Schadensersatz in Höhe von ca. 36.000 Euro. Die Zahlung lehnte der BR ab. Er erklärte jedoch, er würde das deutlich niedrigere Wiederholungshonorar zahlen.

LG München verneint Urheberrechtsverletzung

In der ersten Instanz wandte sich die Drehbuchautorin 2020 an das Landgericht (LG) München I. Nach ihrer Ansicht habe der BR sie durch die erneute Ausstrahlung der Folge in ihrem Urheberrecht verletzt. Das sahen die Richter anders und teilten die Auffassung des BR, wonach grundsätzlich ein Ausstrahlungsrecht bestehe. Maßgeblich sei, ob der erste Vertrag von 1995 noch gelte oder ob dieser durch die nachträgliche Vereinbarung hinfällig wurde. Die Richter beschäftigten sich in ihrem damaligen Urteil eingehend mit der Vertragshistorie und kamen zu dem Ergebnis, dass die ursprüngliche Vereinbarung weiterhin wirksam sei. Deshalb müsse der Sender für die wiederholte Ausstrahlung von „Pumuckls neues Heim“ nur das vertraglich vereinbarte Wiederholungshonorar zahlen. Dieses beliefe sich auf ca. 3.100 Euro.  Die Forderung über den Schadensersatz in Höhe von 36.000 Euro sei hingegen abzulehnen.

Den Vorschlag des damaligen Richters, man könne eine Zusatzsumme zum bisherigen Wiederholungshonorar zahlen, da die Folgen langsam in den Bestsellerbereich kämen, lehnte der BR mit Verweis auf die Gebührenfinanzierung ab.

Urheberin kann Zinsen verlangen

Die Autorin wollte sich mit den knapp 3.100 Euro aber nicht zufriedengeben und wandte sich an die nächsthöhere Instanz, das OLG München. Dort forderte sie vom BR erneut Schadensersatz, diesmal in Höhe von immerhin noch 32.000 Euro. Das OLG wich in seiner Auffassung jedoch nicht von der des LG ab und sah in dem Verhalten des Senders keine Urheberrechtsverletzung. Jedoch habe der BR das vertraglich geschuldete Wiederholungshonorar zu spät an die Autorin überwiesen. Für die Verspätung könne diese zumindest Zinsen verlangen. Abgesehen davon stünden der Urheberin aber keine weiteren Ansprüche zu.

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