Ein langjähriger Rechtsstreit zwischen dem FC Bayern und einem Grafiker wegen Karikaturen der früheren Münchner Fußballprofis Franck Ribéry und Arjen Robben geht in die nächste Runde. Der BGH hob mit einem nun veröffentlichten Beschluss ein Urteil auf, in dem das OLG München eine Urheberrechtsverletzung durch den Verein verneint hatte. Wann das OLG erneut verhandelt, steht noch nicht fest.

Die früheren Bayern-Stars Arjen Robben und Franck Ribéry bildeten lange eine der gefährlichsten Flügelzangen im europäischen Profifußball und prägten bis zu ihrem Abschied vom Verein eine besonders erfolgreiche Bayern-Ära. Nun könnten die Fußballer trotz ihres Karriereendes noch ein Nachspiel für den Verein haben – zumindest ihre Superhelden-Versionen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem nun veröffentlichen Beschluss das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) München aufgehoben, nach dem der FC Bayern nicht die Urheberrechte eines Karikaturisten verletzt hat (Beschl. v. 28.07.2022, Az. I ZR 11/22). Die Sache muss nun neu verhandelt werden.

Der Grafiker hatte riesige Karikaturen der beiden Fußballspieler als Varianten von Batman und Robin entworfen, die beim DFB-Pokal-Halbfinale zwischen München und Borussia Dortmund im April 2015 in der Münchner Allianz Arena in der Fankurve der Bayern gezeigt wurden. Der Slogan darunter: „The Real Badman & Robben“. Die Fans hatten die Motive als Reaktion auf den Superhelden-Jubel der BVB-Angreifer Pierre-Emerick Aubameyang und Marco Reus entwickelt, die ihre Tore als „Batman“ feierten. Der Grafiker schlug damals vor, die Zeichnungen gemeinsam zu vermarkten – was der Verein jedoch ablehnte. Stattdessen bot der FC Bayern seit 2019 im Fanshop Merchandising-Artikel an, die den Slogan zwar mit neu gezeichnete, aber ganz ähnlichen Motiven aufgriffen.

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Das gefiel dem Grafiker jedoch nicht, denn bei den verkauften Artikeln handele es sich um „widerrechtliche Nachzeichnungen“. Zudem sei die Zusammenstellung der Zeichnung mit dem Spruch urheberrechtlich schutzfähig. Dem hielt der FC Bayern entgegen, dass es sich bei den unter anderem auf Becher und T-Shirts gedruckten Bildern um eigenständige Werke handle, die von den Karikaturen des Grafikers erkennbar abweichen würden. Auch der Slogan sei nicht schutzwürdig, da es ihm an der notwendigen Kreativität für die sogenannte urheberrechtliche Gestaltungshöhe fehle.

Vorinstanzen waren sich uneinig

Vor dem erstinstanzlich zuständigen Landgericht (LG) München hatte der FC Bayern noch eine Niederlage einstecken müssen (Urt. v. 09.09.2020, Az. 21 O 15821/19). Demnach könne dahinstehen, ob der Slogan für sich genommen Schutzfähig sei, da es sich jedenfalls bei den durch den Grafiker angefertigten Zeichnungen in Zusammenschau mit dem verwendeten Slogan um ein nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) schutzfähiges Gesamtkunstwerk handele. Der Grafiker habe „die Eigenschaften der vorbekannten Figuren mit denen der – ebenfalls bekannten – Spieler des FC Bayern neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen“, so das Gericht.

Im daraufhin eingelegten Berufungsverfahren vor dem OLG München bekam der FC Bayern hingegen Recht (Urt. v. 25.11.2021, 29 U 5825/20). Der Slogan sei für sich genommen als kurze Wortfolge nicht schutzfähig, so das Gericht. Die an der Zeichnung bestehenden Rechte habe der FC Bayern ebenfalls nicht verletzt, da der Verein sie nicht im Original oder als Vervielfältigung verwendet habe. Zwar habe sich der Verein die Idee zu eigen gemacht, die Spieler Robben und Ribéry mit den Figuren Batman und Robin zu assoziieren, dabei auf ein „Badboy-Image“ Ribérys anzuspielen und sich die Namensähnlichkeit der Comic-Figur Robin und Robben zu Nutze zu machen. Diese Idee genieße für sich genommen allerdings keinen urheberrechtlichen Schutz. Außerdem unterscheide sich die gestalterische Umsetzung der vom FC Bayern verkauften Merchandise-Artikel grundlegend von derjenigen des Grafikers, da die Spieler auf den vermarkteten Zeichnungen in einer für Superhelden-Comics typischen Weise (kraftvoll, dynamisch und in Bewegung) dargestellt würden.

Nachdem das OLG die Revision zum BGH nicht zugelassen hatte, ging der Grafiker dagegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor – mit Erfolg.

BGH hebt Berufungsurteil auf

Die Karlsruher Richter bejahten eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Grafikers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn der Grafiker hatte seine Klagebegründung maßgeblich darauf gestützt, dass „die streitgegenständliche Choreographie“ ein Gesamtwerk darstelle, welches als solches urheberrechtlichen Schutz genieße. Karikatur und Slogan müssten also als Einheit bzw. „Gesamtwerk“ gesehen werden. Der BGH bemängelte nun, dass das OLG den Werkcharakter der Kombination aus Slogan und Zeichnung gar nicht geprüft, sondern beides isoliert betrachtet habe. Somit sei schon der Kern des Klagevortrags nicht hinreichend in den Blick genommen worden. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass das OLG anderenfalls zur Beurteilung gekommen wäre, dass in einer Zusammenschau aus Zeichnung und Slogan ein schutzfähiges Werk gesehen werden könne. Daher hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück. Noch steht ein Termin für die neue Verhandlung am OLG jedoch nicht fest.

Sollte der Grafiker Recht bekommen, hat er einen Anspruch auf Auskunft über den Gewinn, den der Verein mit den Merchandise-Produkten gemacht hat – und auf entsprechenden Schadenersatz.

aha