Immer wieder bekommen Produzenten Post von ihren Kreativen, insbesondere Autoren, in denen diese Auskunft über Art und Umfang der von ihnen für den Produzenten erstellen Werke verlangen. Was steckt dahinter? 

Seit dem 7.  Juni 2021 regelt der neu gefasste § 32d Urheberrechtsgesetz (UrhG), dass Vertragspartner bei entgeltlicher Einräumung von Nutzungsrechten dem Urheber mindestens einmal jährlich proaktiv Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die aus der Nutzung gezogenen Erträge und Vorteile erteilen müssen. § 32e UrhG ergänzt § 32d UrhG um einen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch gegenüber weiteren Verwertern in der Lizenzkette, mit denen der Urheber keinen unmittelbaren Vertrag geschlossen hat. Die Pflichten aus § 32d UrhG und § 32e UrhG sind von den Rechteinhabern ab dem 7. Juni 2022 zu berücksichtigen. Sah § 32d UrhG der alten Fassung noch vor, dass dem Urheber nur auf Verlangen Auskunft über Nutzungen und Erträge zu erteilen war, müssen Vertragspartner von Urhebern sonstigen Anspruchsberechtigten nun also spätestens ab dem 7. Juni 2023 ihrer Auskunftspflicht aktiv nachkommen. Dies gibt Anlass, die Voraussetzungen und den Umfang der Auskunftspflichten näher darzustellen.  

Bedeutung und Ziel der angepassten Vorschriften

Die Anpassungen dienen der Erhöhung der Transparenz für Urheber und sonstige Anspruchsberechtigte insbesondere in den Fällen, in denen der Vertragspartner oder Lizenznehmer vertraglich nicht verpflichtet ist, Auskunft über stattgefundene Nutzungen zu erteilen. Die mitzuteilenden Angaben zur Werknutzung sollen es den Urhebern ermöglichen, abzuschätzen, ob etwaige Nachvergütungsansprüche nach §§ 32, 32a UrhG begründet sein könnten. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn mit dem Urheber Pauschalhonorare für die Rechteeinräumung vereinbart wurden.

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Voraussetzungen der Auskunftspflicht gegenüber Vertragspartner, § 32d UrhG

  1. Urheber als Anspruchsberechtigte

§ 32d Abs. 1 UrhG benennt als Anspruchsinhaber den Urheber. Dabei handelt es sich nach § 7 UrhG um den Schöpfer des Werkes. Ein Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung. Die Anforderungen für die sog. Schöpfungshöhe, die für den urheberrechtlichen Schutz entscheidend ist, sind nicht besonders hoch. Auch Werke, die über ein geringes Maß an individueller, schöpferischer Ausdruckskraft verfügen, wie zum Beispiel kurze, aber einprägsame Tonfolgen, können nach dem Urheberrecht geschützt sein.

Doch auch wenn die Schöpfungshöhe nicht erreicht wird, ist § 32d UrhG für Inhaber sog. verwandter Schutzrechte teilweise anwendbar. Das betrifft etwa den Fotografen, dessen Bild die Schöpfungshöhe nicht erreicht hat oder sog. Ausübende Künstler. Ausübende Künstler sind Personen, die ein Werk darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken. Darunter fallen zum Beispiel Chorsänger, Synchronsprecher oder Tänzer. Umstritten ist, ob auch dem Urheber, der das Werk im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmer geschaffen hat (sog. Arbeitnehmerurheber), Auskunft zu erteilen ist.

  1. Vertragspartner als Anspruchsverpflichtete

Anspruchsverpflichteter nach § 32d UrhG ist grundsätzlicher derjenige, mit dem der Urheber einen Vertrag über die Erstellung des Werkes und die Einräumung der Nutzungsrechte abgeschlossen hat. Hat der Vertragspartner Dritten eine Unterlizenz erteilt, so können Anspruchsberechtigte gemäß § 32e UrhG Auskunftsansprüche gegen die weiteren Verwerter in der Lizenzkette geltend machen (näheres hierzu unter dem Punkt Auskunftsanspruch gegenüber Dritten in der Lizenzkette, § 32e UrhG).

  1. Entgeltliche Einräumung eines Nutzungsrechts

Dem Urheber stehen diverse Nutzungsrechte an seinem Werk zu, die in § 15 UrhG aufgezählt sind. Hierzu gehört etwa das Recht, das Werk zu vervielfältigen oder es öffentlich zugänglich zu machen. Per Vertrag können einzelne oder alle Rechte an Dritte übertragen werden. §§ 32d, 32e UrhG finden dabei immer dann Anwendung, wenn diese vertragliche Nutzungsrechteeinräumung entgeltlich war, wenn also irgendeine vermögenswerte Gegenleistung vom Vertragspartner erbracht wurde. Diese Gegenleistung muss nicht zwingend in einer Vergütung liegen, sondern kann z.B. auch in der Übernahme von Reisekosten bestehen. Nicht anwendbar ist die Vorschrift hingegen etwa bei Open-Content-Nutzungen.

  1. Keine Ausnahmen

Nach § 32d Abs. 2 UrhG gibt es zwei Ausnahmen von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Die Darlegungs- und Beweislast für die Ausschlusstatbestände trägt dabei der Vertragspartner des Urhebers.

  • Nachrangiger Beitrag zu einem Werk

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 UrhG liegt eine solche Ausnahme dann vor, wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat. Nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des nachrangigen Beitrags vom Gesetzgeber nur beispielhaft konkretisiert und nicht abschließend definiert wurde. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber es für unverhältnismäßig hält, jedem einzelnen Urheber, so unbedeutend sein Beitrag zum Werk auch sein mag, proaktiv Auskunft zu erteilen.

Beispiele für nachrangige Beiträge, die den Gesamteindruck des Werkes wenig prägen, sind etwa Komparsen oder Journalisten, die lediglich einen geringen Textbeitrag, Recherche oder Ähnliches zu einem Artikel zuliefern. Hingegen können Beiträge von Text- oder Fotojournalisten zu Presseerzeugnissen oder Darbietungen von Schauspielern in Haupt- oder Nebenrolle den Auskunftsanspruch auslösen, da zum typischen Inhalt einer Tageszeitung journalistische Artikel und Fotos sowie zum typischen Inhalt von Film oder Theaterstück die Auftritte von Schauspielern zählen.

Eine Nachrangigkeit kann auch vorliegen, wenn ein Beitrag im Verhältnis zur Gesamtwertschöpfung des Werkes nur einen geringen Anteil hat und daher die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsanspruchs nach § 32a UrhG gering ist. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele hierfür Werbegrafiken und die Gestaltung von Teilen komplexer Gebrauchsgegenstände. Eine Rückausnahme besteht allerdings dann, wenn der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür darlegt, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung (§ 32a Abs. 1 und 2 UrhG; sog. Bestseller-Fall) benötigt.

  • Unverhältnismäßigkeit

Die Auskunftspflicht besteht nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 UrhG auch dann nicht, wenn die Inanspruchnahme des Vertragspartners unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde. Zur Prüfung der Unverhältnismäßigkeit kann man sich an dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren, der insbesondere im öffentlichen Recht zur Überprüfung staatlicher Maßnahmen angewendet wird. Demnach muss eine Maßnahme, bezogen auf den mit ihr verfolgten Zweck, geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Die Erforderlichkeit könnte fehlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Informationen bereits auf anderem Wege erhält oder problemlos von Dritten erlangen kann. Bei der Prüfung der Angemessenheit müssen die Interessen des Anspruchsverpflichteten und Anspruchsberechtigten gegenübergestellt und abgewogen werden. Dabei ist insbesondere dann von einem Missverhältnis zulasten des Verpflichteten auszugehen, wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stehen. Anders ausgedrückt: je mehr der Vertragspartner durch die Nutzung des Werkes verdient hat, desto eher kann ihm ein hoher Aufwand für die Auskunftserteilung zugemutet werden.

Mit der Ausnahme wollte der Gesetzgeber insbesondere „kleinteilige Nutzungen“ von der Auskunftspflicht ausklammern. Bei der Verwertung eines Films beispielsweise könne dies bedeuten, dass es keiner gesonderten Auskunft über die Verwertung von Clips, Trailern und Stils bedarf.

Inhalt der Auskunftspflicht

Der Vertragspartner muss nach § 32d Abs. 1 UrhG dem Anspruchsberechtigten mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die daraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs üblicherweise vorhandenen Informationen erteilen. Die Auskunft ist dabei erstmals ein Jahr nach der Werknutzung zu erteilen und bezieht sich grundsätzlich auf alle Umstände, die nach §§ 32, 32a UrhG für die Vergütung relevant sind. Die Auskünfte müssen wahr und vollständig sein, also das gesamte Jahr abdecken.

  1. Umfang der Werknutzung

Gegenstand der Auskunft sind zum einen detaillierte Angaben über den räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Nutzung des jeweiligen Werkes. Das betrifft insbesondere die Dauer, Häufigkeit, das Ausmaß und den Zeitpunkt der Werknutzung. Übliche Angaben sind beispielsweise die Stückzahlen verkaufter Exemplare, Zeit und Ort von Wiederholungssendungen und die Anzahl von Aufführungen und Downloads.

Wurde das Werk von dem Vertragspartner unterlizensiert, hat er auch Auskunft darüber zu leisten, in welchem Umfang der Unterlizenznehmer das Werk genutzt hat und welche Erträge er dazu erzieht hat, sofern der Vertragspartner über diese Information verfügt. Das ergibt sich aus der Subsidiarität des Anspruches aus § 32e UrhG. Denn hiernach kann der Urheber von dem Dritten in der Lizenzkette Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die erzielten Erträge erst dann verlangen, wenn der Vertragspartner seiner Auskunftspflicht nach § 32d nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist, oder dessen Auskunft nicht hinreichend über die Werknutzung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile informiert. Über die Namen und Anschriften der Unterlizenznehmer muss der Vertragspartner nach § 32d Abs. 1a UrhG nur auf Verlangen des Anspruchsberechtigten Auskunft erteilen. Dieses Recht ermöglicht die Geltendmachung des Anspruchs aus § 32e UrhG.

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  1. Erzielte Erträge und Vorteile aus der Werknutzung

Des Weiteren muss der Verpflichtete über sämtliche Bruttoeinnahmen und sonstigen Vorteile aus der Werknutzung informieren. Dies sind nicht nur finanzielle Erträge, sondern geldwerte Vorteile aus sämtlichen Nutzungen, bspw. Fördergelder, Werbe- und Sponsoringentgelte und Werbeeinnahmen. Erfasst sind auch die Forderungen gegen Unterlizenznehmer. Die Erträge müssen dabei nachweislich kausal aus der Werknutzung erfolgen. Dieser Nachweis könnte etwa bei dem Einsatz von Werken in der Werbung schwierig sein.

Etwaige den Gewinn schmälernde Aufwendungen, sind nicht abzuziehen und müssen auch nicht offengelegt werden. Allerdings kann die Angabe solcher Aufwendungen zur Beurteilung, ob eine unangemessen niedrige Vergütung vorliegt und somit ein Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. Nachvergütung nach §§ 32, 32a UrhG gegeben ist, sinnvoll sein.

  1. Üblicherweise vorhandene Informationen

Die Auskunft muss lediglich auf Grundlage üblicherweise vorhandener Informationen erteilt werden. Dadurch soll der Vertragspartner des Urhebers vor einer übermäßigen Belastung bewahrt werden. Die Üblichkeit ist anhand der jeweiligen Branchenübung objektiv zu beurteilen. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls solche Informationen vorhanden sind, die im Geschäftsbetrieb des Verpflichteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften bekannt sein müssen, etwa solchen, die sich aus den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (z.B. § 257 Handelsgesetzbuch (HGB)) ergeben. Hat er seinen Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß geführt, muss der Verpflichtete zur Erfüllung seiner Informationspflicht also keine umfassenden Recherchen über Nutzungshandlungen, Erträge und Vorteile anstellen.

Form der Auskunftsverteilung

Die Informationen müssen für den Urheber so verständlich sein, dass er den wirtschaftlichen Wert des betreffenden Rechts bewerten kann. Grundsätzlich ist die Auskunftserteilung an keine Formvorschriften gebunden. Dennoch empfiehlt es sich, die Auskunft in Textform zu erteilen, weil nur so Rechenschaft über die Berücksichtigung der Pflicht erbracht werden kann. Das Ablegen der Rechenschaft über die Auskunft kann der Urheber vom Vertragspartner nach § 32d Abs. 1a UrhG verlangen.

Auskunftsanspruch gegenüber Dritten in der Lizenzkette, § 32 e UrhG

Nach § 32e Abs. 1 UrhG kann der Anspruchsberechtigte, wenn der Vertragspartner des Urhebers wiederum Dritten vertraglich Nutzungsrechte eingeräumt hat, auch von diesen Dritten Auskunft und Rechenschaft im Umfang von § 32d UrhG fordern, sofern die vom Vertragspartner erteilte Auskunft nicht hinreichend über die Werknutzung Dritter informiert. Der Anspruch dem § 32e UrhG ist somit nachrangig (subsidiär), das heißt er kommt erst dann zum Zug, wenn die Auskunft gem. § 32d UrhG nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde. Der Anspruch richtet sich also gegen alle Personen, die direkt von dem Vertragspartner des Urhebers Nutzungsrechte erworben haben oder zumindest mittelbar über dazwischenstehende weitere Dritte.

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Voraussetzung für den Anspruch ist weiterhin, dass der Dritte die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmt oder dass sich aus seinen Erträgnissen oder Vorteilen die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers nach § 32a Abs. 2 UrhG ergibt. Darüber hinaus müssen nach § 32e Abs. 2 UrhG aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bestehen. Weil insofern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, können sich derartig greifbare Anhaltspunkte für ein Missverhältnis nach § 32a Abs. 2 UrhG bei der Auswertung eines Spielfilms bspw. aus einer lang andauernden Kinolaufzeit, einer breiten Medienresonanz und der Berichterstattung über Oscar-Nominierungen ergeben.

Grundsätzliche Unabdingbarkeit des Anspruchs

Gemäß § 32d Abs. 3 UrhG (i.V.m. § 32e Abs. 3) ist die Auskunftsverpflichtung bzw. sind die Auskunftsansprüche grundsätzlich unabdingbar.  Das heißt, in einem Vertrag kann diesbezüglich nichts vom Gesetz Abweichendes vereinbart werden.  Etwas anderes gilt nur dann, wenn die vertragliche Vereinbarung auf einer kollektiv vereinbarten Regelung beruht. Denn in diesem Fall wird vermutet, dass die kollektiven Vereinbarungen dem Urheber zumindest ein vergleichbares Maß an Transparenz wie die gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten.

Folgen bei Verstößen

Wenn der Vertragspartner im Rahmen der Auskunftspflicht aus § 32d UrhG nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Anspruchsberechtigte zunächst versuchen, den Anspruch individuell durchzusetzen. Hierzu empfiehlt es sich, zunächst eine Frist zu setzen. Wird die Auskunft dann immer noch nicht erteilt, kann die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sinnvoll sein. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, drohen bei fortdauernder Nichtbeachtung der Auskunftspflichten Ordnungsgelder. Nach § 36d Abs. 1 UrhG können darüber hinaus Urhebervereinigungen den Auskunftsverpflichteten in Anspruch nehmen, wenn dieser in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen gegen seine Auskunftspflicht verstößt.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte die angepassten Vorschriften §§ 32d und 32e UrhG anwenden. Offen ist insbesondere, wie unbestimmte Rechtsbegriffe wie die Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall auszulegen sind. Auch unklar ist die Frage, ob Arbeitnehmerurheber Anspruchsberechtigte im Sinne der Normen sind.  

Was aber deutlich wird: Dem Anspruch auf Auskunft können sich Werknutzer nicht entziehen. Es empfiehlt sich daher, die erforderlichen Informationen durchgehend zu erfassen und aufzubereiten.