Inwieweit sind Filmszenen in Form von Filmsequenzen und einzelne Screenshots aus einem Dokumentarfilm urheberrechtlich geschützt? Hierzu hat jetzt das Kammergericht Berlin ein interessantes Urteil gesprochen.
Vorliegend hatte ein Kameramann im Jahr 1962 an der Berliner Mauer den Abtransport eines bei einem Fluchtversuch angeschossenen Bürgers der DDR gefilmt. Dieser war dabei tödlich verletzt worden und starb in den Armen eines NVA-Grenzsoldaten. Nachdem der Kamermann seine Rechte im Jahre 2010 an einen Dritten übertragen hatte, machte dieser vor allem einen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der Verwertung sowie Wertersetz wegen einer Urheberrechtsverletzung geltend.
Das Kammergericht Berlin wies jedoch die Klage mit Urteil vom 28.03.2012 (Az. 24 U 81/11) ab. Die Richter entschieden zunächst einmal, dass hier die Filmsequenz als solche keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Dieser ist nämlich nur dann gegeben, soweit sie die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Dies setzt voraus, dass sie sich nicht in einer systematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern erschöpft. Vielmehr muss sie sich durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie durch die Art der Zusammenstellung einzelner Bildfolgen als Ergebnis individuellen Schaffens darstellen. Daran fehlt es nach den Feststellungen des Gerichtes hier, weil der Kameramann ein sich zufällig abspielendes Ereignis aufgezeichnet hat. Er hatte dabei keinen Einfluss auf den Ablauf. Darüber hinaus ist auch keine Nachbearbeitung erfolgt.
Darüber hinaus sind hier auch die einzelnen Screenshots nicht als Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG schutzfähig. Ein urheberrechtlicher Schutz kommt hier nur dann in Betracht, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe durch die Anwendung von fotografischen Gestaltungsmitteln gegeben ist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben, weil die Aufnahmen nur naturgetreu aufgezeichnet worden sind.
Schließlich geben die Richter des Kammergerichtes zu bedenken, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung bei Bejahung der Urheberrechtsfähigkeit infolge des langen Zeitablaufes nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB verwirkt wäre und daher nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Dem Kläger kann dabei nicht zugutegehalten werden, dass er als Rechtsnachfolder den Anspruch nicht frühzeitiger geltend machen konnte.
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