Der Betreiber eines elektronischen Programmführers darf nicht einfach auf Programminformationen der Fernsehsender in Presselounges zugreifen. Denn diese sind urheberrechtlich geschützt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes. Allerdings weisen die Richter auch darauf hin, dass sich der Betreiber demgegenüber möglicherweise auf eine unlautere Diskriminierung durch die Sender berufen kann.
Vorliegend stellten mehrere private Fernsehsender in sogenannten Presselounges auf Webseiten im Internet Texte und Bilder ein, um über ihre Programme zu informieren. Dies machte sich der Betreiber eines werbefinanzierten elektronischen Programmführers zunutze. Er lud einfach die Inhalte herunter und stellte sie zwecks Darstellung seines werbefinanzierten Werbeangebotes der Allgemeinheit zur Verfügung.
Hiergegen ging nunmehr eine Verwertungsgesellschaft der privaten Sender vor und verklagte den Betreiber des elektronischen Programmführers auf Unterlassung.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied – ebenso wie die Vorinstanz, dass ein Anspruch der Sender auf Unterlassung besteht. Die Richter wiesen zunächst einmal darauf hin, dass diese Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. Ihrer Ansicht nach könne sich der private Betreiber des elektronischen Programmführers nicht gegenüber der Verwertungsgesellschaft auf den Einwand der kartellrechtlichen Ungleichbehandlung berufen. Denn für die Überprüfung einer kartellrechtlichen Ungleichbehandlung sei bei einer Verwertungsgesellschaft nur das Patentamt als zuständige Aufsichtsbehörde befugt. Dies sei hingegen nicht die Aufgabe von Zivilgerichten.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hob dieses Urteil mit Urteil vom 27.03.2012 (Az. KZR 108/10) auf. Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar, dass die Text- und Bildbeiträge urheberrechtlich geschützt sind. Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass der Betreiber des elektronischen Programmführers sich möglicherweise auf den Einwand der kartellrechtlichen Ungleichbehandlung berufen darf. Dies muss hier auch von einem Zivilgericht nachgeprüft werden. Unter Umständen kommt hier eine Diskriminierung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB in Betracht. Diese könnte dadurch erfolgt sein, dass die Sender die Programminformationen einigen Verlagen kostenlos zur Verfügung gestellt haben. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, muss nunmehr von der Vorinstanz als Tatsacheninstanz nachgeprüft werden.
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