Wer genießt Urheberrecht an Kunstwerken, die nicht von Menschen, sondern ausschließlich von künstlichen Intelligenzen kreiert und erschaffen wurden? Aktuelle Projekte wie The Next Rembrandt oder Googles Deep Dream geben Anlass, ein neues Spektrum genauer zu betrachten.
Das der fortschreitende rasante technische Fortschritt enormen Einfluss auf das Urheberrecht hat, liegt in der nNatur der Sache. Das Urheberrecht schützt die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. So hält es § 1 des Urheberrechtsgesetzes fest. Der Schutz ist somit personengebunden. Der Urheber eines Werkes genießt sowohl Persönlichkeits- als auch Verwertungsrechte. Aus § 12 UrhG ergibt sich beispielsweise, dass dem Urheber die alleinige Bestimmung über die Veröffentlichung des Werkes zusteht. Außerdem steht dem Urheber das ausschließliche Recht zur Verwertung eines Werkes zu. Zudem stehen dem Urheber das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht an dem Werk zu. Es wird klar: Die Frage, was schutzfähig ist und wer Urheber eines schutzfähigen Werkes ist, ist von elementarer Wichtigkeit, da urheberrechtliches Schaffen heute zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor geworden ist.
Zwei aktuelle Projekte rund um das Thema künstliche Intelligenz zeigen, dass die technische Entwicklung immer neue urheberrechtliche Fragen aufwirft.
Googles Deep Dream
2015 stellte Google sein neuronales Netz – genannt Deep Dream – der Weltöffentlichkeit vor. Ein künstliches Gehirn, das so denkt wie ein Mensch. Wovon mag ein solcher Computer träumen? Als Google Traum-Bilder veröffentlichte, die die Mustererkennungssoftware des Unternehmens Deep Dream erschaffen hatte, staunte die Öffentlichkeit. Die surreal anmutenden Bilder entstanden aus einem System aus neuronalen Netzen, die Google einst zur Fotosortierung nutzte. Das System wurde ursprünglich entwickelt, um Gesichter und Tiere auf Fotos zu erkennen. Das Prinzip dahinter ist simpel: Füttert man das Netz mit Bildern eines bestimmten Tieres und zeigt dem System sodann ein beliebiges Bild, erkennt Deep Dream umgehend das jeweilige Tier, selbst wenn auf dem Foto eine große Menge anderer Elemente enthalten ist. Sollte man das System, dass nun auf Tiere programmiert ist, mit Bildern ohne Tiere füttern, so erkennt das Netz in anderen Objekten dennoch Tiere, ähnlich dem Effekt, wenn Menschen in Wolken vermeintliche Bilder entdecken. Das nutzten Tausende Internetnutzer, um Deep Dream fantastische Bilder erschaffen zu lassen.
Künstliche Intelligenz – The Next Rembrandt
The Next Rembrandt ist ein von Kunsthistorikern, Informatikern und Ingenieuren ins Leben gerufenes Projekt. Eine erfolgreiche Kooperation von zahlreichen namhaften Unternehmen wie Microsoft und der niederländischen Bank ING. Ziel des Projektes: Den bedeutenden niederländischen Barock-Künstler Rembrandt 347 Jahre nach seinem Tod ein weiteres Gemälde erschaffen zu lassen. Und das mit Hilfe eines Algorithmus. Das in Amsterdam präsentierte Bild, das einen Mann mit schwarzem Hut zeigt, beeindruckt. Es sieht einem Rembrandt tatsächlich zum verwechseln ähnlich, dabei stammt es aus einem 3D-Drucker. Das Ergebnis: Das entstandene Bild besteht aus 148 Millionen Pixeln und nahezu 170.000 Rembrandt-Bildfragmenten sowie 13 Farbschichten und ist komplett computergeneriert.
Urheberrecht an digitalen Werken
Die beiden genannten Beispiele zeigen, dass immer mehr Projekte in Kunst und Wissenschaft auch die Rechtswissenschaft vor neue Fragen und Aufgaben stellt. Eine entscheidende und spannende Frage für die Praxis ist die Frage, welche Werke überhaupt Schutz genießen und vor allem wem die Urheberrechte an Werken zustehen, die durch künstliche Intelligenz kreiert worden sind.
Zunächst folgendes: Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Das verdeutlicht zunächst einmal, dass die Person des Urhebers im Vordergrund steht. Urheberrechtsschutz genießen somit nicht die Werke, sondern deren Urheber.
§ 2 Abs.1 des Urheberrechtsgesetzes definiert, was überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Denn es gilt: Nur wenn überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt, können die im Urheberrecht geregelten Rechte und Ansprüche auch tatsächlich geltend gemacht werden. § 2 Abs. 2 UrhG besagt zudem, dass Werke nach dem Urheberrecht nur persönliche geistige Schöpfungen sind. Das heißt, dass nur wenn Werke, die unter die in § 2 Abs. 1 aufgezählten Werkarten fallen, persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 sind, die Werke geschützt sind.
Persönlich geistige Schöpfung
Dies zeigt, dass die durch § 2 UrhG geschützten Werke in einem Punkt immer übereinstimmen müssen: Schutzfähig ist ein Werk stets nur dann, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung ist!
Nach § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer eines Werkes. Ein Mensch also, der etwas erschafft, was die Allgemeinheit für schutzwürdig erachtet. Eine Schöpfung ist dabei immer das Ergebnis eines Denkprozesses und ist immer persönlich, denn persönlich ist immer nur das, was ein Mensch erschaffen hat. Insofern fallen reine Maschinenerzeugnisse, an denen Menschen nicht steuernd mitgewirkt haben nicht unter den urheberrechtlichen Werkbegriff.
Dennoch gilt: Auch mittels Computer geschaffene Werke können sehr wohl schutzfähig sein und zwar immer dann, wenn Menschen den Computer als Hilfsmittel steuernd einsetzen. So wird beim immer noch beliebten Fotoautomaten, der Fotografierte selbst in der Regel Urheber des Werkes (Foto) sein. Sollte jedoch eine Maschine oder ein Computer selbstständig ohne das Einwirken eines Menschen tätig werden (Bsp. Computerprogramme), so fehlt der notwendige persönliche Beitrag eines Menschen. In diesen Fällen entsteht kein schutzfähiges Werk.
Computerprogramme sind schutzfähig – Selbstständige Erzeugnisse von Computerprogrammen nicht
Allerdings gilt es hier genau zu unterscheiden, denn das vom Menschen erschaffene Computerprogramm ist durchaus schutzfähig. Auch hier ist jedoch maßgeblich, dass das Computerprogramm auf einer persönlichen Schöpfung beruht. Nach § 69a UrhG genießen Computerprogramme, die Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerke. So ist hier insbesondere immer die persönliche schöpferische Leistung des verantwortlichen Programmierers geschützt, so dass der Programmierer des Computerprogramms Urheber wird.
Lediglich das Werk, das ein Computerprogramm selbständig erzeugt, ist nicht schutzfähig. Etwas anderes würde zweifelsfrei dann gelten, wenn auch in diesem Prozess ein Mensch steuernd eingreifen würde.
Führt man sich das Gesagte vor Augen erscheint es durchaus möglich, dass die Programmierer sowohl von Deep Dream als auch von The Next Rembrandt Urheber der erschaffenen Werke werden, da man durchaus dahingehend argumentieren kann, dass sobald künstliche Intelligenz Kunst erzeugt, der Programmierer Urheber des Werkes wird. Andererseits könnte man ebenso zu dem Ergebnis kommen, dass das ausschließlich durch künstliche Intelligenz erschaffene Werk keinen Urheberrechtsschutz genießt, da kein Mensch in den abschließenden Schaffensprozess eingewirkt hat.
Abschließend geklärt ist diese Frage nicht. Klar ist lediglich: Wann eine persönliche Schöpfung von hinreichend geistigem Gehalt zu bejahen ist, muss immer im konkreten Einzelfall genau überprüft werden.