Normalerwiese muss der Betreiber einer Webseite nicht für urheberrechtswidrige fremde Inhalte einer anderen Plattform wie Amazon haften, die er mittels Frame eingebunden und als fremde Inhalte gekennzeichnet hat. Anders sieht die Situation jedoch aus, wenn er trotz Abmahnung untätig geblieben ist und sich nicht mit dem Betreiber der Plattform mit den eingebundenen Inhalten in Verbindung gesetzt hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des OLG Köln.
Vorliegend bot der Betreiber einer Webseite seinen Nutzern einen Zugang zu Amazon über eine von dieser zur Verfügung gestellten Schnittstelle. Betätigen Nutzer den betreffenden Link, werden ihnen die Inhalte der Amazon-Handelsplattform ohne Veränderung der Domain in der Adresszeile des Browsers auf der Internetseite des Antragsgegners in einem mit dem Hinweis „In Partnerschaft mit amazon.de“ versehenen sogenannten Frame (Rahmen) angezeigt; für den Betreiber der Webseite fällt dabei eine Provision an, worauf er die Nutzer seiner Seite hinweist. Auf diese Weise konnte über seine Internetseite das Bild einer aus einem Kirschkernhaufen, einem karierten Kissen und mehreren Kirschen bestehenden Collage angesehen werden.
Hiergegen wendete sich der Rechteinhaber des Bildes, der dieses auf seiner Seite nutzte. Nachdem eine Abmahnung fruchtlos war, wollte er vor Gericht gegen den Betreiber der Webseite eine einstweilige Anordnung erwirken. Er verlangte, dass ihm untersagt wird, die Collage der Lichtbilder aus dem vorgelegten Screenshot öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies ohne Zustimmung des Antragstellers geschieht.
Das Landgericht Köln erließ zunächst einmal die begehrte einstweilige Anordnung. Hiergegen legte jedoch der Betreiber der Webseite Berufung ein. Er verwies unter anderem darauf, dass der die Collage bei Amazon zugänglich machende Verkäufer bereits abgemahnt worden ist und eine Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Das Oberlandesgericht Köln hob aufgrund der Berufung des abgemahnten Webseitenbetreibers die vom Landgericht Köln erlassene einstweilige Verfügung mit Urteil vom 14.09.2012 (Az. 6 U 73/12) auf.
Haftung für Urheberrechtsverletzung durch Einbindung als Täter oder Teilnehmer
Das Gericht wies darauf hin, dass eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung ausscheidet, weil er die urheberrechtswidrigen Inhalte nicht selbst zugänglich gemacht hat. Maßgeblich war dabei für die Richter, dass die Einbindung der Inhalte von Amazon-Seiten mittels Frame nach außen hin deutlich erkennbar war. Die Nutzer konnten daher sehen, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Er hat sich diese daher nicht zu Eigen gemacht. Darüber hinaus scheidet auch eine Haftung als Gehilfe oder gar Anstifter aus.
Haftung für Urheberrechtsverletzung durch Einbindung als Störer
Nach Auffassung des Gerichtes kommt allerdings bei der Einbindung urheberrechtswidriger Inhalte dann eine Haftung als Störer in Betracht, wenn der Betreiber der Webseite nicht den Betreiber der Plattform mit den als Frame eingebundenen Inhalte auf die ihm infolge der vorhergehenden Abmahnung bekannten Rechtsverletzung hingewiesen hat. Dies hat der Betreiber der Webseite hier nicht getan.
Eine Haftung des Webseitenbetreibers als Störer für die als Frame eingebundenen Amazon Inhalte schied hier jedoch aus formellen Gründen aus. Zunächst einmal bezog sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf eine Verletzungshandlung vor der Abmahnung. Darüber hinaus war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hier so formuliert, dass er sich nicht nur auf die Begehung einer Urheberrechtsverletzung als Täter bezog. Aus diesem Grunde konnte das Gericht die Frage letztendlich dahingestellt sein lassen, ob eine Haftung als Störer infrage kommt.
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