Pappaufsteller mit den Gesichtern der Lieblings-Boyband – das war die Geschäftsidee einer Rechtsanwaltsangestellten aus Hessen. Hierfür beauftragte sie ein auf das Bedrucken von Textilien spezialisiertes Unternehmen. Was sie dabei nicht bedachte, waren die urheberrechtlichen Problematiken, die damit einhergehen. Das OLG Frankfurt am Main äußerte sich nun zu den jeweiligen Pflichten von Auftragnehmerin und Auftraggeberin.
Eine Existenzgründerin muss die Urheberrechtslage vor einer Auftragserteilung für Kissenbezüge mit Bildern einer bekannten „Boyband“ selbst klären. Dies entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Eine Aufklärungspflicht von Seiten der Auftragnehmerin bestehe insoweit nicht (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.06.2023, Az. 4 W 13/23).
Kein (rechtzeitiger) Hinweis über Urheberrechtslage
Betroffen war eine Rechtsanwaltsfachangestellte, die sich mit dem Vertrieb bedruckter großer Kissenbezüge eine berufliche Existenz aufbauen wollte. Motive sollten lebensgroße Bilder der Mitglieder der südkoreanischen „Boyband“ BTS sein, die die Kunden über Pappaufsteller streifen können. Für knapp 20.000 € beauftragte sie daher ein auf das Bedrucken von Textilien spezialisiertes Unternehmen. Ob das Unternehmen bereits frühzeitig darauf hinwies, dass die auftraggebende Rechtsanwaltsfachangestellte über die Urheberrechte an den von ihr verwendeten Bildern verfügen müsse, ist streitig. Jedenfalls wies es die Rechtsanwaltsfachangestellte nach der Zahlung von rund 11.000 € darauf hin, dass sie sicherstellen müsse, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege.
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Die auftraggebende Existenzgründerin kündigte daraufhin den Vertrag mit dem Dienstleister und begehrte nach Anfechtung des Vertrages Prozesskostenhilfe für eine auf Rückzahlung der Anzahlung gerichtete Klage. Aufgrund der nicht erfolgten Aufklärung über die Urheberrechtsproblematik fühle sie sich durch das Unternehmen getäuscht. Das Landgericht (LG) Limburg a. d. Lahn wies den Antrag zurück (Beschl. v. 09.03.2023, Az. 1 O 458/22), woraufhin die Rechtsanwaltsfachangestellte Beschwerde einlegte. Das OLG Frankfurt am Main erklärte die Anfechtung für unbegründet, sprach ihr jedoch teilweise Prozesskostenhilfe zu, da der Klage zumindest nicht jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe den Vertrag zumindest kündigen dürfen.
Zudem sei bisher kein hinreichender Vortrag des auftragnehmenden Unternehmens zu der Höhe der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen erfolgt. Unter anderem sei diese jedoch für die Berechnung der Höhe des Rückzahlungsanspruchs relevant. Soweit das Unternehmen behaupte, überhaupt keine Aufwendungen erspart zu haben, sei dies „ungereimt“, denn sie erspare zumindest Konfektion und Druck.
Täuschung durch fehlende Aufklärung?
Bereits das LG Limburg a. d. Lahn hatte allerdings eine Aufklärungspflicht des Unternehmens und eine Täuschung abgelehnt. Dieser Ansicht folgte auch das OLG Frankfurt am Main. Es habe kein Wissensgefälle zwischen den Parteien vorgelegen. Es gehöre vielmehr zum Allgemeinwissen der breiten Bevölkerung, dass man nicht einfach ohne jede Rücksicht auf fremde Urheberrechte Bilder aus dem Internet – hier von der bereits intensiv kommerziell verwerteten „Boyband“ BTS mit 41 Mio. Fans – herunterladen und dann selbst kommerziell verwerten darf. Die Auftraggeberin habe zudem als Existenzgründerin als Unternehmerin gehandelt. Als Rechtsanwaltsfachangestellte habe sie außerdem „jedenfalls ein gewisses Grundverständnis für die Rechtsordnung“ gehabt, so das OLG.
Geschütztes Werk nach dem UrhG
Das Urheberrecht schützt nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) unter anderem Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden. Damit gemeint sind Bilder und Fotografien aller Art. Als geschütztes Werk gelten diese, sofern es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Der Begriff des Bildrechts oder Fotorechts beschreibt die Rechte, die einem Künstler oder Fotografen nach dem UrhG an seinem Bild oder Foto zustehen. Darunter fallen unter anderem Nutzungsrechte, das Recht zur Vervielfältigung und zur Veröffentlichung. Wird das Urheberrecht von Bildern verletzt, kann der Schöpfer rechtlich gegen die widerrechtliche Nutzung vorgehen.
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