Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass die Honorarbedingungen der WAZ New Media zum großen Teil rechtswidrig sind. WAZ New Media betreibt den Fotopool für die Unternehmen der  WAZ Mediengruppe. Geklagt hatten der Deutschen Journalisten-Verband (DJV) und die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di.

Nach Ansicht des Gerichts verstoßen die von der WAZ-Tochtergesellschaft praktizierten Konditionen für Freie in allen wichtigen Passagen gegen das Urhebervertragsrecht, so die Meldung des DJV.

So untersagte das Landgericht Bochum die in den AGB enthaltenen Pauschalvergütungen, da damit freie Bildjournalisten gegenüber Einzelhonoraren deutlich benachteiligt werden. Aufgrund von mangelnder Transparenz wurde auch die Drittnutzungsklausel, mit der dem WAZ Fotopool alle Fotonutzungsrechte für andere WAZ-Medien eingeräumt werden sollten, als unzulässig erklärt. Die Klausel, dass nach dem Vertragsende mit einem freien Fotograffen die Rechte beim WAZ Fotopool bleiben, wurde ebenfalls gekippt.

Das Gericht nannte den Umfang der übertragenen Rechte als zu weitreichend und „unangemessen benachteiligend“. Das Bochumer Landgericht entschied zu Gunsten der Freien und folgte der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg. Eine endgültige Entscheidung zum zulässigen Umfang der Rechteklausel wird der Bundesgerichtshof im kommenden Jahr treffen, so die Meldung weiter.

„Der Bochumer Richterspruch stärkt die Verhandlungsposition der freien Bildjournalisten gegenüber der WAZ New Media und auch gegenüber anderen Verlagen“, sagte DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken. „Hier wurde ein weiteres Mal von der Justiz deutlich gemacht, dass ein Medienunternehmen die Rechte der Freien akzeptieren muss“, sagte der stellvertretende ver.di-Bundesvorsitzende Frank Werneke.