Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vertritt in Deutschland die Nutzungsrechte von Musikschaffenden und Anbietern. Momentan hat sie, gestärkt durch die internationale Kooperation mit Verwertungsgesellschaften anderer Länder, eine Monopolstellung auf dem deutschen Markt.
Das zeigt sich auch in der sogenannten „GEMA-Vermutung“, die durch die Rechtsprechung des BGH entwickelt wurde. Danach besteht eine tatsächliche Vermutung der Wahrnehmungsbefugnis der GEMA gegenüber Veranstaltern, die ein Musik-Repertoire darbieten. Das heißt, es muss im Einzelfall immer durch den Anbieter von Musik belegt werden, dass verwendete Musik nicht zum GEMA-Repertoire gehört.
Sollten sich in Zukunft weitere Verwertungsgesellschaften auf dem deutschen Musik-Markt etablieren können, so wäre die GEMA-Vermutung problematisch, da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr einfach davon ausgegangen werden kann, dass ein Großteil aller Rechte bei der GEMA liegt. Zu beachten wäre dann allerdings der Umfang des Repertoires potenzieller anderer Verwertungsgesellschaften. Wäre dies im Verhältnis zum gesamten Markt weiterhin klein, so könnte die GEMA-Vermutung dennoch Bestand haben. Veranstalter müssten dann wie bisher nachweisen, dass sie z.B. hauptsächlich Werke verwendet haben, die von einer anderen Verwertungsgesellschaft verwaltet werden.
Es ist daher denkbar, dass die Anwendung der GEMA-Vermutung durch die Gerichte modifiziert werden könnte, alleine schon um Veranstalter vor mehrfachen Ansprüchen verschiedener Verwertungsgesellschaften zu schützen. Wie dies praktisch aussieht ist schwer zu beurteilen, besonders wenn z.B. ein Veranstalter mehrere Werke verwendet, die bei verschiedenen Verwertungsgesellschaften vertreten sind.
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