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Weitere urheberrechtlich geschützte Werke

Nicht nur Bilder genießen den Schutz des Urheberrechts, sondern auch viele andere kreative Arbeitsergebnisse. Doch ab wann hat ein Urheber Rechte und welche Nutzungen sind dann erlaubt. Was alles unter das Urheberrecht fällt und wie Sie diese Werke verwenden dürfen, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Gerade in der digitalisierten Welt sind immer mehr Informationen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Durch eine Kultur des Teilens, Liken und Zitierens werden diese Informationen kopiert, zwischengespeichert und verbreitet. Gerade in Netzwerken wie dem Internet, ist eine Inhaltskontrolle häufig faktisch unmöglich. Doch grundsätzlich haben Kreative weitgehende Rechte, um von Ihnen geschaffene Inhalte zu kontrollieren.

Was ist das Urheberrecht und was kann es alles schützen?

Das Urheberrecht als zentrales Rechtsgebiet im Medienrecht wird geprägt durch den Begriff des Werkes. Das Urheberrecht schützt die Werke in allen erdenklichen Verbreitungsformen, vom Rundfunk bis in die Sozialen Netzwerke. Als Werk sind gemäß § 2 Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen geschützt.

Der Werksbegriff, als persönliche geistige Schöpfung, ist der zentrale Begriff im Urheberrecht. Wenn eine solche Schöpfung nicht vorliegt, dann besteht für den Schaffenden kein Schutz. Die persönliche geistige Schöpfung soll das Werk von anderen Inhalten unterscheiden, die keinen urheberrechtlichen Schutz genießen sollen. 

Zunächst soll das Urheberrecht nur Menschen zustehen, so dass ein Werk immer menschengemacht sein muss. Damit soll vor allem verdeutlicht werden, dass Tiere oder Maschinen keine urheberrechtlich geschützten Werke schaffen, in Zukunft wird dies auch in Verbindung mit künstlicher Intelligenz an Bedeutung gewinnen. Daraus folgt auch, dass eine Gesellschaft oder juristische Person nie eigene Urheberrechte begründen kann, sondern nur fremde Rechte verwerten darf.

Die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte sind jedoch nicht übertragbar. Ebenso muss etwas geschaffen werden, das Auffinden von Dingen in der Natur reicht daher nicht aus. Neben einer persönlichen Schöpfung muss auch ein geistiger Inhalt in irgendeiner Form vom Urheber kommuniziert werden.

Dies ist zum Beispiel bei rein technischen Inhalten nicht immer der Fall.

Entscheidend ist die Individualität des Werkes. Darunter versteht man die Eigenart, die das Arbeitsprodukt individuell macht und aus dem rein Alltäglichen oder Handwerklichen heraushebt. Nicht geschützt sind bloße Ideen, die Schöpfung muss zwar noch nicht vollendet sein, aber zumindest grundsätzlich entworfen sein.

Unter den Schutz des Werkes können also alle möglichen Formen von Medien fallen. Es können Texte, Grafiken, Tabellen, Videos und Computerprogramme unter dem Schutz des Urheberrechts stehen. Ebenso schützt das Urheberrecht Musikstücke, aber auch Datenbanken sind im UrhG geregelt. Eine beispielhafte, aber nicht abschließende, Liste der Dinge, die als Werk in Betracht kommen findet sich in § 2 Abs. 1 UrhG:

            „Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.“

Neben den hier genannten Werkarten begründen beispielsweise auch Bauwerke, Urheberrechte des Architekten, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist und auch im Bereich des Designs sind in Einzelfällen Urheberrechte zu Gunsten der Designer festgestellt worden.

Entscheidend ist also nur die Begrifflichkeit der persönlichen geistigen Schöpfung. Alle denkbaren Formen menschlicher Kommunikation, die dieser Definition entsprechen sollen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Durch diese Systematik wurde der Schutz des Urheberrechts geöffnet für neue Ausdrucksformen und umfasst daher sehr viele geistige Inhalte. Wer also einen fremden Inhalt verwenden will, sollte davon ausgehen, dass dieser im Zweifel rechtlichem Schutz unterliegt. Diese Vielfältigkeit geht über das klassische Verständnis hinaus, dass nur Text, Musik, Video oder Bild geschützt sind und erlaubt fast jedem Kreativschaffenden den Schutz seines immateriellen Eigentums.

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Schutzumfang des Urheberrechts

Der Urheber wird mit dem Recht des geistigen Eigentums in die Lage versetzt, seine Arbeitsergebnisse zu verteidigen. Er kann also verhindern, dass seine Musik ohne seine Erlaubnis im Rundfunk verbreitet wird. Oder dass seine Videos ohne seine Zustimmung in den sozialen Netzwerken durch Fremde geteilt werden. Ebenso dürfen Urheber entscheiden, ob sie das von ihnen Geschaffene überhaupt mit der Welt teilen und veröffentlichen wollen. Er darf also über fast jede Nutzung oder Verwertung seiner Rechte entscheiden.

Aus diesen Unterlassungsansprüchen ergibt sich die Möglichkeit, die eigene Erlaubnis von der Zahlung von Lizenzen abhängig zu machen. Das Urheberrecht wird auf diese Weise kommerzialisierbar. Mit einer entsprechenden Lizenz oder Genehmigung darf man auch fremde Inhalte ohne Probleme verwenden. Geklärt werden muss jeweils, was vereinbart ist.

Wann darf ich Inhalte „ohne“ Lizenz verwenden?

Grundsätzlich entscheidet nur der Urheber oder derjenige, dem die Verwertungsrechte eingeräumt wurden, zum Beispiel eine Verwertungs- Gesellschaft, darüber ob eine Nutzung erlaubt ist oder nicht. Welche Nutzungen zulässig sind, kann also grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien, ganz im Sinne der Vertragsfreiheit, völlig frei geregelt werden.

Pantomime-Künstler

Im Rahmen von Lizenzverträgen ist es also durchaus möglich die Verwertung in der Zeitung oder im Rundfunk zu erlauben, aber in sozialen Netzwerken zu verbieten. Es gibt jedoch auch im Urheberrecht einige Ausnahmen, die dieses absolute Monopolrecht aufweichen. Darüber hinaus gibt es auch Situationen, in denen von einer stillschweigenden Genehmigung oder Duldung der Nutzung ausgegangen werden darf.

Die gesetzlichen Ausnahmen sind beispielsweise die Rechte auf Zitat und Privatkopie, die es auf der einen Seite erlauben einen öffentlichen Dialog über eine Meinung oder einen Beitrag zu führen und auf der anderen Seite die private Nutzung von Werken erleichtern sollen.

Diese Ausnahmetatbestände gelten jedoch nur in engen klar umrissenen Anwendungsbereichen und erlauben nicht grundsätzlich jede private Nutzung oder jedes wie auch immer geartete Zitat. Die Voraussetzungen für das Zitatrecht sind beispielsweise in § 51 UrhG geregelt.

Das Zitat muss als solches erkennbar sein, damit nicht der Eindruck entsteht, der Autor würde die fremden Inhalte als eigene darstellen. Das Zitatrecht gilt außerdem nur für veröffentlichte Schöpfungen. Das Zitat darf also nicht in das fremde Recht des Urhebers eingreifen zu entscheiden, ob er den zitierten Inhalt publiziert.

Ebenso muss das Produkt, in dem das Zitat verwendet werden soll, selbst ein eigenständiges Werk darstellen. Denn ansonsten würden nur die zitierten Texte oder Videos reproduziert ohne eigenen Mehrwert zu schaffen. Dies stellt eine Verletzung der Nutzungsrechte und kein zulässiges Zitat dar. Ein Beispiel wäre hier das kommentarlose Verbreiten fremder Inhalte in sozialen Netzwerken, bei dem der echte Urheber nicht erkennbar wäre.

Quellcode eines Computerprogramms

Eine stillschweigende Zustimmung zur Nutzung kann beispielsweise vorliegen, wenn auf der Webseite einer Zeitung Buttons eingerichtet sind, um den Beitrag zu teilen (vgl. Landgericht Frankfurt (Urteil v. 17.07.2014, Az. 2-03 S 2/14)). Wenn ein Nutzer diesen in den sozialen Netzwerken geteilt hat, kann sich der Autor beziehungsweise der Verlag nachher nicht darauf berufen, er habe eine Genehmigung nicht erteilt, wenn diese Möglichkeit der Nutzung auf der Verlagswebseite bereits angelegt war.

Gerade im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken sind diese stillschweigenden Genehmigungen von Relevanz. Denn dort geht es meistens darum, mit der Komposition oder dem Video möglichst viele Menschen zu erreichen.

Daher wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn der Urheber, der diese Reichweite bezweckte, später gegen die Personen, die ihm durch Teilen oder Liken geholfen haben, rechtlich vorginge.

Ebenso gibt es gewisse Lizenzvereinbarungen, die den Nutzern weitreichende und kostenlose Nutzungsrechte einräumen. Bekannte Lizenzformen bzw. Lizenzanbieter sind beispielsweise GNU GPL oder Creative Commons bzw. CC.  Diese Lizenzen begrenzen nicht das geschützte Urheberrecht, sondern stellen die Zulassung der Nutzung durch den Rechtsinhaber dar. Es handelt sich im Prinzip um soziale Lizenzverträge, die für eine relativ freie Benutzbarkeit der Inhalte konzipiert wurden, jedoch einen Missbrauch unterbinden sollten.

Wenn ein Unternehmen eine mit der GNU General Public License (GNU GPL) lizenzierte Software weiterentwickeln und nur kommerziell, also nicht unter GNU GPL Lizenz, anbieten möchte, droht ihm eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, da die Lizenzbedingungen nicht eingehalten wurden. Ebenso kann ein Video, das unter Creative Commons Lizenz veröffentlicht wurde, Probleme bereiten, wenn etwa der Produzent des Ursprungsvideos bei der späteren Verwendung nicht erwähnt wird.

Dagegen sind Remixes von CC- lizenzierter Musik grundsätzlich zulässig, solange diese Musik unter der Bedingung „Share Alike“ veröffentlicht wurde. In diesem Fall muss jedoch die Bearbeitung, also der Remix ebenso unter einer CC- Lizenz veröffentlicht werden.

Noch weitergehende Lizenzen enthalten die sogenannten Copyleft- Lizenzen, wie beispielsweise die GNU General Public License. Diese Lizenzen erlauben eine weitgehende Nutzung der Inhalte. Meist handelt es sich dabei um Software, die dem Copyleft unterliegt, um eine konstante Weiterentwicklung durch die User- Community zu ermöglichen. Zu den Bedingungen des Copyleft gehört jedoch auch, dass der Bearbeiter seine Produkte, die auf dem vorherigen Bestand aufbauen, wiederum der Community zur Verfügung stellt.

Nicht nur Urheberrecht ausschlaggebend

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Nutzung von kreativen Inhalten nicht nur von Rechten des geistigen Eigentums abhängt. Es können auch andere Normen im Medienrecht relevant sein. So darf ein Video, ebenso wie Bilder grundsätzlich nur dann veröffentlicht werden, wenn auch entsprechende Genehmigungen der abgebildeten Personen vorliegen. Diese Genehmigungen können auch auf bestimmte Verbreitungskanäle beschränkt werden, wie beispielsweise Rundfunk oder soziale Netzwerke. Das Medienrecht schützt also weitere Personen, die nicht zwangsläufig Schöpfer des Werks sind.

Eine Seite eines Werkes eines Autors erscheint auf dem Bildschirm eines Laptops

Rechtsfolgen

Das Medienrecht und insbesondere das Urheberrecht regeln, wie unsere Gesellschaft mit geistigen Inhalten umgeht. Egal, ob es sich dabei, um Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen oder Urheberrechte von Autoren, Künstlern oder anderen Kulturschaffenden handelt, soll sichergestellt werden, dass auch rein geistige Arbeitsergebnisse einen wirtschaftlichen und rechtlichen Wert erhalten und die Rechte der Beteiligten gewahrt werden.

Nicht nur im Medienrecht ist die Abmahnung zur Verteidigung dieser Rechte das Mittel der Wahl. Mit der Abmahnung machen meist Anwälte im Namen ihrer Mandanten die Urheberrechte geltend. In diesem Zusammenhang kann typischerweise auch ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht tätig werden. Wenn also ein Inhalt ohne Erlaubnis verwendet wird, dann muss der Verwender damit rechnen, dass ihm diese Nutzung mit einer Abmahnung untersagt wird.

Darüber hinaus kann der Urheber auch Schadensersatz verlangen, da er bei rechtmäßiger Nutzung eine Lizenzgebühr erhalten hätte. Der Abgemahnte muss außerdem die Kosten der Abmahnung ersetzen.

Wilde Beuger Solmecke Eingang 1

So kann Ihnen WBS helfen

Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist in vernetzten Zeiten von Rundfunk, Internet und sozialen Netzwerken unumgänglich. Bei der Frage welche Inhalte Sie wie nutzen dürfen, können Ihnen Anwälte helfen. Zumindest bei größeren Nutzungshandlungen können mit einer rechtlichen Einschätzung und Überprüfung Risiken erkannt und bewertet werden. Auf diese Weise können spätere juristische Auseinandersetzungen minimiert werden.

Doch auch wenn Sie als Urheber Zweifel an der Rechtmäßigkeit fremder Nutzungen Ihrer Inhalte, kann mit einer rechtlichen Konsultation geklärt werden, ob Ihre Inhalte in dieser Form verwendet werden dürfen.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne jederzeit mit ihrer Expertise zur Verfügung.


Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

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