Für das Missachten einer roten Ampel sind im Bußgeldkatalog bestimmte Summen abgegeben. Ein SUV-Fahrer sollte aufgrund der Größe seines Autos aber deutlich mehr zahlen, als Autofahrer üblicherweise zahlen müssen. Zwar sind SUVs gefährlicher als normale Autos, Verkehrsverstöße dürften deshalb jedoch pauschal nicht teurer sein, entschied nun das OLG Frankfurt.
Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen „SUV“ fuhr.
Da der Betroffene hier indes eine gravierende Vorbelastung hatte, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (OLG) die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Fahrers gegen die den Regelsatz übersteigende Geldbuße in Höhe von € 350,00 sowie das verhängte einmonatige Fahrverbot zurückgewiesen (Beschluss vom 29.09.2022, Az. 3 Ss-OWi 1048/22).
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AG-Urteil hatte für Aufsehen gesorgt
Das Amtsgericht (AG) Frankfurt hatte den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 350 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dabei hatte es die vom Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße von 200 € auf 350,00 € erhöht. Zur Begründung hatte es auf die vorhandene Vorbelastung sowie die „größere abstrakte Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug“ verwiesen. Die kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie erhöhten „bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer“.
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte nun vor dem OLG keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des OLG Frankfurt rechtfertigt allerdings die vom AG vorgenommene Argumentation keine Erhöhung der Regelbuße.
Pauschal keine Abweichung vom Bußgeldkatalog
Der Bußgeldkatalog diene der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte, betonte das OLG. Er solle eine Schematisierung herbeiführen, so dass grundsätzlich „besondere Umstände des Einzelfalls zurücktreten“.
Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall rechtfertige deshalb eine Abweichung vom Bußgeldkatalog. Die Feststellung solcher außergewöhnlicher Umstände bedürfe einer „über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls“.
Die vom Amtsgericht erwähnte „größere“ abstrakte Gefährdung bzw. „erhöhte“ Verletzungsgefahr erfülle nicht die Anforderungen an derartigen Feststellungen. Es fehle an der erforderlichen Einzelfallbetrachtung, soweit sich die Zumessungserwägungen auf einen „noch nicht einmal trennscharf bestimmbaren – Fahrzeugtyp“ ohne nähere Definition beschränkten.
Jedenfalls wären „die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika“ zu ergründen gewesen. Da die Gruppe der „SUV“ sehr heterogen sei, erscheine zudem ein Schluss von der Gruppenzugehörigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich. Schließlich sei die vom Amtsgericht angenommene erhöhte Verletzungsgefahr nicht allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen.
Die verhängte Geldbuße sei aber im Ergebnis wegen der gravierenden Vorbelastung des Betroffenen gerechtfertigt. Die Regelbuße beziehe sich auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen. Vorliegend habe der Betroffene 13 Monate vor der hier zu beurteilenden Ahndung bereits einen Rotlichtverstoß begangen. „Diese Vorahndung führt in der Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass ein deutliches Abweichen von dem im Katalog geregelten Normalfall festzustellen ist“, betont das OLG.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
tsp