Ein Berufskraftfahrer hatte acht Punkte in Flensburg erreicht, ohne im Voraus über die nahende Entziehung der Fahrerlaubnis informiert worden zu sein. Der Fahrer richtete sich gegen die für ihn plötzliche Maßnahme, die gleichzeitig die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bedeutete. Der Eilantrag wurde vom Gericht abgelehnt. Fahrer müssten vor dem letzten Verkehrsverstoß vor der Fahrerlaubnisentziehung nicht ermahnt werden.

Betroffen war ein Berufskraftfahrer, der mehrmals zu schnell gefahren war und falsch überholt hatte. Diese Verstöße hatten in Summe zu acht Punkten nach dem Flensburger Punktesystem geführt, was seinen Führerscheinentzug zur Folge hatte. Vor Erreichung der acht-Punkte-Grenze war der Fahrer jedoch nicht ermahnt worden. Daher stellte er einen Eilantrag, um festzustellen, dass der Fahrerlaubnisentzug rechtswidrig durchgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz lehnte den Antrag ab. Ob der Fahrer vor dem letzten Verkehrsverstoß für frühere Verstöße ermahnt wurde, sei nach Auffassung des VG Koblenz unbeachtlich (Beschl. v. 19.07.2023, Az. 4 L577/23.KO).

Der Kraftfahrer hatte seinen Antrag damit begründet, dass er vor der Erreichung der ausschlaggebenden acht Punkte in Flensburg keine Ermahnung oder Abmahnung erhalten habe. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sieht für Punktesammler grundsätzlich die folgenden Eskalationsstufen vor: Vier bis fünf Punkte führen zu einer schriftlichen Ermahnung. Sechs oder sieben Punkte begründen eine schriftliche Verwarnung. Bei Erreichung von acht Punkten gelten Fahrer als ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. In einem solchen Fall sei daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Berufskraftfahrer hatte die vorgelagerten Stufen des Maßnahmensystems ordnungsgemäß durchlaufen. Allerdings hatte der Berufskraftfahrer alle Verkehrsverstoße, die summa summarum zu acht Punkten führten, begangen, noch bevor die erste Ermahnung bei ihm einging. Der Fahrer argumentierte vor Gericht nun damit, dass er überhaupt gar keine Möglichkeit gehabt habe, sein Verhalten zu ändern.

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Sicherheit der Verkehrsteilnehmer überwiegt

Die Richter waren jedoch der Auffassung es sei unbeachtlich, dass der Kraftfahrer erst nach Begehung aller zur Fahrerlaubnisentziehung begangenen Verkehrsverstöße ermahnt und verwarnt worden war. Die Sicherheit des Verkehrs habe einen höheren Stellenwert als die Erziehungsfunktion. Dem Fahrer müsse daher nicht durch rechtzeitige Ermahnung und Verwarnung die Möglichkeit zur Besserung vor dem Entzug der Fahrerlaubnis gegeben werden. Dafür spreche auch der Wortlaut des StVG. Aus diesem ginge hervor, dass Verkehrsverstöße bei der Berechnung des Punktestandes unabhängig davon berücksichtigt würden, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden seien. Es sei folglich nicht korrekt anzunehmen, die Punkte durch einen Verkehrsverstoß könnten dadurch nicht angerechnet werden, dass die vorgeschriebene Maßnahme noch nicht getroffen worden sei. Es könne schließlich sein, dass alle zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Verstöße innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen werden oder die Behörden aus anderen Gründen erst später von den Verstößen erfahren. Der Entzug der Fahrerlaubnis war hier folglich zu Recht erfolgt. Dass der Berufskraftfahrer durch die Entziehung sein Arbeitsverhältnis verloren hatte, befanden die Koblenzer Richter als hinzunehmende Härte.

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jvo