Im Diesel-Abgasskandal der Volkswagen AG steht ein weiteres Kapitel zur Entscheidung an. Der BGH wird sich sodann erstmals mit Klagen betroffener Diesel-Besitzer gegen ihren Autohändler beschäftigen. Am 21. Juli 2021 hat der BGH gleich vier Verfahren terminiert, in denen die Käufer vor geraumer Zeit (in den Jahren 2009 oder 2010) jeweils ein mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug erworben hatten. In den vier Fällen verlangen die Kläger für ihr altes Auto jeweils einen Neuwagen.
Der BGH hat seit Mai 2020 schon zahlreiche Urteile zum Diesel verkündet. Dabei ging es aber immer um Schadenersatz von Volkswagen als Hersteller. Für die Fälle jetzt ist ein anderer Senat, nämlich nunmehr der VIII. Zivilsenat, zuständig. Dieser hatte sich bisher erst einmal, Anfang 2019, mit einem sogenannten Hinweisbeschluss zu Wort gemeldet.
Allen Fällen ist weiter gemeinsam, dass die Käufer ihr Nachlieferungsbegehren erstmals sieben oder acht Jahre nach dem Abschluss des Kaufvertrages geltend gemacht hatten. Wegen der langen Zeit sind die ursprünglichen Modelle inzwischen nicht mehr auf dem Markt, die Kläger könnten also nur ein neueres, oft teureres Modell bekommen. Die jeweiligen Verkäufer haben die Einrede der Verjährung nicht erhoben beziehungsweise hatten auf die Einrede – auch soweit Verjährung bereits eingetreten war – ausdrücklich verzichtet. In allen vier Verfahren hatten die Käufer die Kraftfahrzeuge zudem als Verbraucher erworben, so dass sie im Falle einer Nachlieferung für die Nutzung des zunächst gelieferten mangelhaften Fahrzeugs keinen Ersatz schulden (§ 474 Abs. 5 BGB aF bzw. § 475 Abs. 3 BGB nF).
In zwei Fällen aus dem Saarland und Schleswig-Holstein hatten die Oberlandesgerichte (OLG) den Austausch für unverhältnismäßig gehalten und die Kläger auf das Software-Update verwiesen. Das OLG Köln sprach den beiden anderen Klägern den geforderten Neuwagen zu: Es stehe nicht fest, dass durch das Update keine Probleme entstünden.
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Die Verfahren im Einzelnen
1. Kauf eines VW Tiguan mit Motor EA 288 im Jahr 2009
Im ersten der vier Verfahren hatte der Kläger aufgrund Kaufvertrags vom 20. April 2009 von der beklagten Vertragshändlerin einen fabrikneuen VW-Tiguan zum Preis von 27.618,64 € erworben (BGH, Az. VIII ZR 254/20). Dieses Modell wird seit dem Jahr 2013 nicht mehr hergestellt; das Nachfolgemodell verfügt über einen Motor der Baureihe EA 288 und die Schadstoffklasse Euro 6. Ein Aufspielen des Software-Updates lehnte der Käufer mit Schreiben vom 7. März 2017 ab und forderte stattdessen die Nachlieferung eines fabrikneuen typengleichen Fahrzeugs. Die auf Neulieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs gerichtete Klage hat in zweiter Instanz vor dem OLG Köln Erfolg gehabt.
Das OLG Köln hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Käufer stehe wegen des in der fehlerhaften Software liegenden Mangels des Fahrzeugs der geltend gemachte Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeugs zu (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2020Az. 18 U 59/18). Der zwischenzeitliche Modellwechsel führe nicht dazu, dass der Anspruch wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sei. Aus der maßgeblichen Sicht der Parteien sei auch ein Fahrzeug der neuen Generation geeignet, den Nachlieferungsanspruch des Käufers zu erfüllen. Die Nachlieferung sei auch nicht unverhältnismäßig nach § 439 Abs. 3 BGB aF. Auf eine (kostengünstige) Nachbesserung durch ein Aufspielen des Updates müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen, weil nicht feststehe, dass keine Folgeprobleme entstünden. Die Nachlieferung sei auch nicht absolut unverhältnismäßig. Dies gelte selbst bei Zugrundelegung des von der Beklagten vorgetragenen, rund 70 % höheren Beschaffungspreis für das Nachfolgemodell. Denn einerseits reduziere sich ihr Beschaffungsaufwand durch den Restwert des ursprünglichen Fahrzeugs und andererseits könne sie gemäß § 478 BGB aF bei der Herstellerin des Fahrzeugs Regress nehmen.
2. Kauf eines VW Golf mit Motor EA 288 im Jahr 2009
Im zweiten Verfahren hatte der Kläger aufgrund Kaufvertrags vom 29. April/15. Mai 2009 von der beklagten Vertragshändlerin ein fabrikneues Fahrzeug VW-Golf zum Preis von 17.181,03 € erworben (BGH, Az. VIII ZR 118/20). Die Herstellerin dieses Fahrzeugtyps beendete die Produktion dieser Modellreihe im Juni 2009 und stellte sie auf eine neue Modellreihe (mit einem die Anforderung der Euro-6 Norm erfüllenden Motor EA 288) um. Auch in diesem Fall lehnte der Käufer das ihm angebotene Aufspielen eines Updates ab und verlangte mit Schreiben vom 31. Juli 2017 die Lieferung eines Neuwagens.
Die Klage des Käufers auf Nachlieferung hat auch hier vor dem OLG Köln Erfolg gehabt (OLG Köln, Urteil vom 27. März 2020, Az. 6 U 24/19). Die Nachlieferung sei nicht wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen, da das Nachfolgemodell erfüllungstauglich sei. Der Umstand, dass die Einführung des Nachfolgemodells bei Abschluss des Kaufvertrags unmittelbar bevorgestanden habe, ändere daran nichts. Die Beklagte könne die Nachlieferung auch nicht § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB aF wegen relativer Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Ersatzbeschaffung im Vergleich zur Nachbesserung verweigern. Denn die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern der Mangel allein durch ein Update der Software in der Weise behoben werden könne, dass dem Käufer keine anderweitigen Nachteile wie etwa erhöhter Verbrauch, geringere Laufleistung und höhere Lautstärke entstünden.
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3. Kauf eines Audi A 5 Sportsback im Jahr 2009
Im dritten der insgesamt vier Verfahren hatte der Kläger am 23. Oktober 2009 ein Neufahrzeug Audi A 5 Sportback zum Preis von 45.070 € bei der beklagten Autohändlerin bestellt (BGH, Az. VIII ZR 275/1). Mit Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2016 verlangte er die Nachlieferung eines Fahrzeugs aus der nunmehr aktuellen Modellreihe und erhob im Februar 2017 eine entsprechende Klage.
Diese Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Saarländisches OLG als Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass sich die Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Ersatzlieferung auf die Einrede der relativen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 3 aF, jetzt § 439 Abs. 4 BGB) berufen könne (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019, Az. 2 U 92/17). Die mit 10.170,71 € zu veranschlagenden Kosten der Nachlieferung überstiegen die Kosten der Nachbesserung (100 €) bei weitem. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargetan, dass das Aufspielen des Updates zu neuen Mängeln an dem Fahrzeug führe.
4. Kauf eines VW Tiguan im Jahr 2010
Im Verfahren VIII ZR 357/20 hatte der Kläger von der beklagten Herstellerin im Januar 2010 ein Neufahrzeug VW-Tiguan zum Preis von 28.662,01 € erworben. Mit Schreiben vom 18. März 2018 forderte er die Beklagte vergeblich zur Lieferung eines mangelfreien typengleichen Neufahrzeugs aus der aktuellen Modellreihe, Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs, auf. Diesen Anspruch hat er im vorliegenden Verfahren als Hauptantrag weiterverfolgt und hilfsweise Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs, und weiter hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehrt. Der Hauptantrag auf Ersatzlieferung hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt, während dem Hilfsantrag auf Schadensersatz teilweise – nämlich unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für (im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung mit dem Fahrzeug zurückgelegte) 257.568 Kilometer – stattgeben worden ist.
Die auf Nachlieferung gerichtete Klage hat das Schleswig-Holsteinisches OLG als Berufungsgericht dagegen für unbegründet erachtet, weil die Beklagte – angesichts von Ersatzbeschaffungskosten von 9.000 € und Nachbesserungskosten das Aufspielen des Update von nur 100 € – mit Erfolg die Einrede der relativen Unverhältnismäßigkeit erhoben habe (OLG Schleswig, Urteil vom 03. April 2020, Az. 6 U 43/19). Dazu, dass das Update zu neuen Mängeln führe, habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Soweit er auf geringere Motorleistungen, erhöhten Wartungsaufwand und höheren Verbrauch hingewiesen habe, handele es sich um bloße Vermutungen ohne objektivierbare Grundlage.
Über die Verfahren werden wir an dieser Stelle weiter berichten.
Tobias Spies