Das heutige Urteil des BGH stärkt schlagartig die Erfolgsaussichten für alle Betroffenen im Diesel-Abgasskandal Ein ungemein wichtiges Urteil für den Verbraucherschutz! Nutzen auch Sie jetzt Ihre Chance auf Schadensersatz. Betroffene können zur Berechnung des Schadensersatzes unseren Rückerstattungsrechner verwenden.
Am 25. Mai 2020 war es endlich soweit: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat VW zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (BGH, Az. VI ZR 252/19).
Sieg für betrogene VW-Kunden
Der BGH hat dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zugestanden. Der Vorsitzende BGH-Richter äußerte sich schon in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass VW den Käufer durch den Kauf eines manipulierten Dieselfahrzeugs bedingt vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe und dies einen Schadensersatzanspruch begründe. Am 25. Mai wurde per Urteil klargestellt, dass VW seine Kunden täuschte, indem der Konzern zahlreiche Kraftfahrzeuge mit der illegalen Abschalteinrichtung in den Verkehr brachte.
Der VI. Zivilsenat des BGH geht von einer solchen Täuschung auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern aus, die ihr Kraftfahrzeug nicht einmal bei VW-Vertragshändlern erworben haben. So war es in der zu entscheidenden Sache passiert. Ein enorm positives Signal für die Verbraucher, da der BGH sich deutlich auf die Seite der Verbraucher gestellt hat. Betroffene sollten Ihre Ansprüche nun im Wege einer Individualklage durchsetzen.
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Individualklage: Ihre Chance auf Schadensersatz
Die VW-Seite konnte mit ihren Argumenten, bei den Autos sei der Schaden durch das Aufspielen des Software-Updates im Jahr 2017 behoben worden, nicht überzeugen. Vielmehr kam der BGH zu einem gänzlich anderen Ergebnis. Ein desaströser Ausgang für VW. Das hatte selbst der VW-Konzern-Anwalt bereits am 05. Mai nach der mündlichen Verhandlung eingestanden. Der Richter habe ihm „einen ordentlichen Fels“ in den Weg gelegt, leitete er seinen Vortrag ein.
Damit ist nun klar: Tausende Neuwagen- wie Gebrauchtwagenkäufer können sich auf Schadensersatz freuen. Die Chance auf eine erfolgreiche Individualklage ist nun enorm. Das BGH-Urteil könnte nun eine Flut von neuen Klagen gegen VW sowie gegen alle anderen vom Abgasskandal betroffenen Autohersteller auslösen. Zuletzt rückten auch Fahrzeuge mit einem deutlich größeren 3.0 Liter Motor des Typs EA 897 in den Fokus. Der Motor wurde nicht nur in VW-Fahrzeugen, sondern auch in zahlreichen Audi- und Porsche-Modellen verbaut.
Da die Landgerichte und Oberlandesgerichte in aller Regel der Auffassung des BGH folgen, hat das verbraucherfreundliche BGH-Urteil einen großen Einfluss auf weitere Verfahren.
Einziges Manko: Der Fahrzeugbesitzer wollte sich den vollen Kaufpreis erstatten lassen, wird sich jedoch für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müssen.
Wer profitiert nun von dem BGH-Urteil?
- Alle Betroffenen, deren Klagen anhängig sind. Dies sind bundesweit noch über 60.000.
- Zudem all diejenigen, die den Vergleich in der Musterfeststellungsklage nicht angenommen haben sowie all diejenigen, die vom Vergleich in der Musterfeststellungsklage ausgenommen waren.
- Doch auch alle Betroffenen, die bislang noch nichts unternommen haben, profitieren jetzt und sollten eine Klage keinesfalls wegen vermeintlicher Verjährung ausschließen. Der Grund: Eine ungeklärte Rechtslage kann den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist hinausschieben. Dies hatte zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 3. April 2020 entschieden (Az. 8 U 1956/19). Die Richter am OLG Koblenz hatten entschieden, das mit der von VW bekanntgegebenen Ad-hoc-Mitteilung im September 2015 das sittenwidrige Verhalten nicht entfallen sei. Mit der Mitteilung habe VW zwar die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten bei der Abgasreinigung des Motors EA 189 informiert. Völlig zu Recht jedoch hielt das Gericht die Mitteilung durch VW für die Verjährungsfrage für gänzlich irrelevant, denn es wäre unangemessen, den Täter (VW) bei einer vollendeten sittenwidrigen Handlung mit Straflosigkeit zu belohnen, nur, weil er sein Handeln öffentlich machte. Am Ergebnis der Tat ändert das nämlich nichts. Insofern ist es denkbar, dass die Verjährung erst mit dem heutigen klarstellenden BGH-Urteil zu laufen beginnt. Dann könnten Betroffene noch bis Ende 2023 klagen und ihre Rechte gegenüber VW einfordern. Betroffene sollten diese Chance nutzen.“
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Zum Hintergrund des BGH-Verfahrens
Der Kläger erwarb am 10. Januar 2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet war. Die Beklagte ist die Volkswagen AG, die Herstellerin des Wagens. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.
Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungs-modus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxid-Ausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typengenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand.
Im September 2015 räumte Volkswagen öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Am 15. Oktober 2015 erging gegen VW ein bestandskräftiger Bescheid des KBA mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab VW auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten.
VW gab daraufhin mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollen die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Der Kläger hatte das Software-Update im Februar 2017 durchführen lassen.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht (LG) Bad Kreuznach hatte die Klage abgewiesen (Urteil vom 5. Oktober 2018, Az. 2 O 250/17. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Koblenz unter Zulassung der Revision die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und VW verurteilt, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs hatte das OLG die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten die Richter am OLG aus, dass dem Kläger gegen VW ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zustehe. Dieser lautet:
§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Nach Anrechnung der vom Kläger gezogenen Nutzungen (Vorteilsausgleich) ergebe sich der ausgeurteilte Anspruch. Dagegen hatten beide Parteien Revision eingelegt.
Verschleppungstatkik von VW nimmt Ende
Bislang war es VW gelungen, höchstrichterliche Entscheidungen zu vermeiden, da die Parteien immer einen Rückzieher machten. Eigentlich sollten bereits Anfang 2019 zwei Fälle vor dem BGH verhandelt werden. Beide klagenden Autokäufer machten allerdings kurz vorher einen Rückzieher. In einem der Fälle wollten sich die Richter des BGH eigentlich am 27. Februar 2019 zu den Gewährleistungsansprüchen aufgrund der Diesel-Schummelsoftware äußern. Zu diesem Termin kam es jedoch nicht, da der klagende Autokäufer wegen eines Vergleichs seine Revision zurückgenommen hatte. Anders als sonst üblich, hatte sich der BGH daraufhin nicht davon abhalten lassen, seine Rechtsauffassung kurzerhand öffentlich zu machen. Der BGH teilte mit, dass vor der Einigung ein umfangreicher Hinweisbeschluss ergangen sei. Darin habe die Parteien darauf hingewiesen, dass die Abschalteinrichtung, die von VW in viele ihrer Dieselfahrzeuge verbaut wurde, einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen dürfte. Seitdem ist auch klar, dass der BGH die Ansicht vertritt, dass die Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstelle.
Mit Urteil vom 25. Mai 2020 ist es nun Gewissheit. VW hat Käufer betrogen und diese haben daher einen Anspruch auf Schadensersatz.
Die Entscheidung des BGH
Zu Recht habe das Landgericht (LG) Bad Kreuznach angenommen, so die Richter am BGH, dass VW dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB hafte. Das Verhalten von VW im Verhältnis zum Kläger sei objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. VW habe auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ginge einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge hätte erfolgen könnte. Ein solches Verhalten sei im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das, so der BGH weiter, gelte auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handele.
Das LG Bad Kreuznach habe vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Vortrags von VW zu den in ihrem Konzern erfolgten Vorgängen in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause des Volkswagen Konzerns für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden sei. Zu Recht habe die Vorinstanz dieses Verhalten VW zugerechnet (§ 31 BGB).
Der Kläger sei durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten von VW eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liege sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten habe, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er könne daher von VW Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei müsse er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden dürfe, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.
Weitere wichtige Verfahren vor BGH und EuGH
Im Sommer sollen dann weitere VW-Dieselfälle vor dem BGH verhandelt werden, bei denen es um Schadensersatzansprüche geht. Zwei Verfahren finden am 21. Juli 2020 und ein weiteres Verfahren am 28. Juli statt. Im Verfahren am 28. Juli kamen die Richter der Vorinstanz zu dem Schluss, dass die Klägerin sogenannte Deliktzinsen verlangen kann. Die Nutzung des Autos wurde angerechnet (Az. VI ZR 397/19).
Daneben wird auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit großer Spannung erwartet. Die Generalanwältin des EuGH kam bereits in ihren Schlussanträgen zu dem Schluss, dass die in Millionen PKW eingebauten Abschalteinrichtungen illegal seien. Ein solches EuGH-Urteil hätte dann auch weitreichende Folgen für die Rechtslage in Deutschland.
Fakt ist: Die Automobilbranche wackelt. Nutzen Sie unsere für Sie kostenfreie Ersteinschätzung und kontaktieren Sie einen unser im Abgasskandal erfahrenen Rechtsexperten.
Welche Ansprüche habe ich als Verbraucher?
Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises
Rückgabe gegen Neuwagen
Schadensersatz-Zahlung für Ihren Wertverlust
Aus der Sicht unserer Rechtsexperten von WILDE BEUGER SOLMECKE bestehen diverse Ansprüche gegenüber Händlern und dem Volkswagen Konzern bzw. den Gesellschaften der Volkswagen AG, der Audi AG, Seat Deutschland GmbH, SKODA AUTO Deutschland GmbH, Porsche AG sowie gegen die Daimler AG und die Opel Automobile GmbH.
1. Gegen Ihren Händler
Gegen Ihren Händler können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Gewährleistungsansprüche geltend machen. In Betracht kommt die Lieferung eines gleichwertigen und mangelfreien Fahrzeugs, also eine sog. Nachlieferung. Als Geschädigtem steht Ihnen daher die Lieferung eines Neuwagens ohne manipulierte Software zu. Auch kommt eine angemessene Minderung des Kaufpreises sowie der Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Ein Rücktritt hätte zur Folge, dass Sie als Kunde Ihr Fahrzeug zurückgeben und Ihr Geld zurückerhalten. Dies kann auch durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erreicht werden. Unser Rechtsexperten informieren Sie über Ihre Möglichkeiten gerne jederzeit in einem ersten kostenfreien Beratungsgespräch.
2. Gegen Ihren Hersteller
Gegen Ihren Hersteller (z.B. VW) bestehen ebenfalls Ansprüche. Wenn Sie einen manipulierten Diesel besitzen, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz gegen Ihren Hersteller. Am 30. April 2020 kam die EuGH-Generalanwältin zu dem Schluss, dass die in Millionen PKW eingebauten Abschalteinrichtungen illegal sind. Mit dem nun ergangenen Urteil des BGH stehen die Erfolgschancen einer individuellen Klage gegen Ihren Hersteller, derzeit enorm hoch! Machen Sie zudem sog. Deliktszinsen geltend. Diese können im Einzelfall ab dem Kaufdatum fällig werden und sich zu enormen Summe für Sie anhäufen.
3. Widerruf Autokredit
Für Sie als Betroffener des Abgasskandals, bietet sich darüber hinaus eine weitere Option, der sog. Auto-Widerrufsjoker. Für Sie kann der Widerruf Ihres Autokredites sehr lukrativ sein, denn infolge eines wirksam erklärten Widerrufs geben Sie Ihr gebrauchtes Auto zurück an die finanzierende Bank. Im Gegenzug erhalten Sie von der Bank die geleisteten Raten und Ihre Anzahlung zurück. Doch der Widerruf des Autokredits ist nicht nur bei solchen Fahrzeugen möglich, die vom Abgasskandal betroffen sind. Tatsächlich kann JEDER, der sein Fahrzeug über eine Bank finanziert, in den Genuss des ewigen Widerrufsrechts kommen. Ein Vorteil des Widerrufs ist, dass Sie Ihrer Bank keine Nutzungsentschädigung für bereits gefahrene Kilometer zu zahlen haben.
Wie stehen meine Erfolgsaussichten?
Ihre Erfolgsaussichten sind zur Zeit besser denn je! Wir vertreten bereits mehrere Hundert Geschädigte im Abgasskandal, kennen die Gegenseite und wissen daher, welche die für Sie unkomplizierteste, schnellste und bestmögliche Vorgehensweise ist.
Vor allem zeigt sich, dass immer mehr Gerichte den Autokäufern Recht geben. Dies registrieren auch die Hersteller wie Volkswagen, Audi, Porsche und Co., denn zahlreiche positive Autokäufer-Urteile sind inzwischen rechtskräftig. Das heißt, dass Hersteller auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Angesichts der derzeitigen Situation, die von Stilllegungen, enormen Wertverlusten und zunehmenden Fahrverboten geprägt ist, ist dies eine wichtige und vor allem richtige Entwicklung.
Daher stehen Ihre Chancen, die Ansprüche im Wege der Einzelklage durchzusetzen aktuell enorm hoch, denn die Tendenz eindeutig in Richtung der betrogenen Kunden.
Betroffene können auch Deliktszinsen geltend machen
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Urteil vom 19. November 2019 entschieden, dass einem Dieselkäufer ab Zahlung des Kaufpreises Zinsen zustehen (Az. 17 U 146/19). Der Anspruch ist damit nicht nur ab Rechtshängigkeit – also ab Erhebung der Klage -, sondern auch schon vorher zu verzinsen. Der Zinsanspruch ergibt sich dabei aus §§ 829, 246 BGB als sogenannter Deliktszins. In § 849 BGB heißt es:
„Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.“
Zweck der Vorschrift ist es, dem Geschädigten einen pauschalen Ausgleich dafür zu gewähren, dass er die entzogene Sache nicht mehr nutzen konnte. Dem Wortlaut nach passt diese Norm zwar nicht auf den VW-Sachverhalt, allerdings können sich die Gerichte auf den BGH stützen, der sie auf jeden Sachverlust durch ein Delikt, wie zum Beispiel auch eine Geldüberweisung, erstreckt. Hier hat VW die Käufer durch Täuschung über die Abschaltvorrichtung zur Zahlung des Preises veranlasst und ihnen so die Summe „entzogen“, weshalb sie dafür auch Zinsen erhalten müssten.
Betroffene des Dieselskandals können also nach § 849 BGB die Zinsen zudem „von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird“. Das heißt: Grundsätzlich kann der Zinsanspruch schon ab dem Kaufdatum bestehen. Für den Fall einer Klage im Abgasskandal bedeutet das für Sie, dass der Kaufpreis ab dem Zeitpunkt des Kaufs mit 4 % p.a. verzinst wird (vgl. BGH, Az. II ZR 167/06). Je nachdem, wie lange der Fahrzeugkauf bereits zurück liegt, können sich diese Zinszahlungen auf einen erheblichen Betrag summieren.
Mit unserem Rückerstattungsrechner können sich Betrogene im VW-Diesel-Skandal ausrechnen, wie viel sie für ihr manipuliertes Fahrzeug noch von VW erhalten. Liegt der Wert höher als der aktuelle Marktwert, lohnt sich auch jetzt noch eine Klage gegen VW.
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tsp/mle