Paukenschlag vor dem EuGH! Im Diesel-Abgasskandal gibt es eine neue herbe Niederlage für die Autoindustrie. Der EuGH stellt klar, dass Verbraucher Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn in ihren Fahrzeugen ein sogenanntes Thermofenster verbaut ist.

Gute Nachrichten für Geschädigte im Abgas-Skandal! Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen
Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf
Schadensersatz, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein
Schaden entstanden ist. Dies hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az. C 100/21). Vom Abgasskandal betroffene Verbraucher dürften künftig leichter klagen und auch entschädigt werden.

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Klatsche für den BGH droht – Verbraucher könnten aufatmen

Mit seinen Schlussanträgen widerspricht der Generalanwalt insbesondere der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Denn obwohl der EuGH bereits entschieden hat, dass Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen, lehnte der BGH in seiner bisherigen Rechtsprechung Schadensersatzansprüche mit der Begründung ab, dass die Hersteller nicht vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hätten.

Durch die Schlussanträge zeichnet sich nun eine schwere Niederlage für den BGH und die Autoindustrie ab. Denn auch wenn ein Urteil des EuGH noch aussteht, stimmen die Richter den Schlussanträgen der Generalanwälte in den allermeisten Fällen zu. In einem solchen Fall muss der BGH dann seine Rechtsprechung anpassen. Es ist daher damit zu rechnen, dass Geschädigte Diesel-Kunden bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Fahrzeughersteller gute Chancen haben werden.

Verbraucher haben Ansprüche gegen Daimler

Hintergrund des Verfahrens ist ein Fall aus Deutschland vor dem Landgericht Ravensburg. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger, Käufer eines gebrauchten Mercedes mit eingebautem Thermofenster, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Automobilhersteller Mercedes.

Einer vorläufigen Einschätzung des Landgerichts zufolge handelt es sich bei dem Thermofenster im konkreten Fall aufgrund eines Verstoßes gegen die EU-Verordnung (EG) Nr. 715/2007 um eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens wollte das Landgericht (LG) Ravensburg vom EuGH darüberhinausgehend wissen, „ob das Unionsrecht dem individuellen Erwerber eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, einen Ersatzanspruch aufgrund deliktischer Haftung gegen den Fahrzeughersteller einräumt, und das auch bei einfacher Fahrlässigkeit“.

Für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Käufers ist nach der deutschen Rechtsprechung entscheidend, dass die Unionsregelung über die EG-Typengenehmigung zumindest auch dem Schutz der Interessen des einzelnen Erwerbers dient und damit einen sogenannten „Drittschutz“ entfaltet.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH das Bestehen einer drittschützenden Wirkung der Verordnung und damit einen Anspruch gegen die Automobilhersteller aus § 823 Abs. 2 BGB jedoch abgelehnt. Eine deliktische Haftung nach § 826 BGB verneinten die Richter mit der Begründung, dass die Automobilhersteller nicht vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hätten. Allein der Umstand, dass in den Fahrzeugen eine Abschalteinrichtung verbaut ist, könne noch keinen Vorsatz begründen. Vielmehr müsse nachgewiesen werden, ob die Hersteller den Einbau des Thermofensters bei der Typengenehmigung gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verschwiegen haben. Dafür gäbe es jedoch keine Anhaltspunkte.

Mit seinen Schlussanträgen widersprach der EuGH-Generalanwalt dieser Rechtsprechung. Aus Sicht des Generalanwaltes dient die Unionsregelung über die EG-Typengenehmigung auch dem Schutz der Interessen eines individuellen Käufers, und zwar insbesondere dem Interesse daran, kein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erwerben. Die Verordnung entfaltet daher Drittschutz. Zudem führt der Generalanwalt aus, dass der Hersteller mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung dem Erwerber versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug die Anforderungen des Unionsrechts erfüllt. Die Berechnung der Höhe des Ersatzanspruches ist dann Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte.

Diese neuste Wendung im Diesel-Abgasskandal verdeutlicht eindrucksvoll, dass auch wenn der Diesel-Abgasskandal Gerichte bereits seit einiger Zeit beschäftigen und die juristische Aufarbeitung weit fortgeschritten ist, die Autoindustrie dieses Kapitel noch immer nicht hinter sich gelassen hat.

Es ist damit zu rechnen, dass der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt und der BGH seine Rechtsprechung ändern muss. Dies wäre Balsam für die Millionen Diesel-Geschädigten und eine massive Klatsche für die gesamte Autoindustrie.

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Betroffenen Verbrauchern ist daher zu raten, sich anwaltlich beraten zu lassen. Die Chancen für die gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs stehen nach aktueller Rechtsprechung sehr gut. Denn da aus Sicht des EuGH Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen, muss nur noch bewiesen werden, ob eine solche Einrichtung in Ihrem Auto verbaut wurde.

Nutzen Sie daher diese neue Entwicklung und lassen sich durch unsere Kanzlei anwaltlich beraten. Wir prüfen Ihren konkreten Fall und geben Ihnen eine Ersteinschätzung, bevor wir uns auf ein gemeinsames Vorgehen einigen.

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