Der Käufer eines VW Tiguan hat vom LG Krefeld trotz aktueller BGH-Urteile Schadensersatz in Höhe von über 40.000 Euro zugesprochen bekommen. Zwar hatte er sein Fahrzeug erst im August 2016 und damit rund ein Jahr nach bekannt werden des Abgasskandals erworben, doch sein Fahrzeug hatte er als Neuwagen bei VW selbst gekauft. Daher habe er davon ausgehen dürfen, dass der Wagen nicht manipuliert gewesen sei, so die Richter.
Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH) einige wichtige Urteile zum VW-Abgasskandal verkündet und damit einen Großteil der Grundsatzfragen zur Manipulationssoftware geklärt. Eine zentrale Frage in den BGH-Verfahren war, ob VW den Klägern auch dann Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung schulde, wenn diese ihr Auto erst nach Bekanntwerden des Abgasbetrugs im Herbst 2015 gekauft haben.
Zwar kamen die BGH-Richter zu dem Schluss, dass Klägern, die ihr Auto nach Bekanntwerden des Abgasskandals im Herbst 2015 gekauft haben, kein Schadensersatz von VW zustehe, da der Konzern sein Verhalten ab diesem Zeitpunkt geändert habe, weshalb eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern nicht mehr feststellbar sei. Doch diese Auffassung ändert nichts daran, dass VW betrogenen Kunden grundsätzlich Schadensersatz für mangelhafte Dieselfahrzeuge schuldet.
Ein ganz aktuelles Urteil ist unter diesem Gesichtspunkt beachtenswert, denn dem Käufer eines VW Tiguan wurde trotz der BGH-Rechtsprechung vom Landgericht (LG) Krefeld 42.713,85 Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung zugesprochen, obwohl dieser sein Fahrzeug erst am 16. August 2016, also deutlich nach dem 22. September 2015 erworben hatte. Die Begründung: Der BGH habe eine Sittenwidrigkeit „lediglich“ in der Konstellation – Erwerb eines Gebrauchtwagens bei einem Dritten – verneint (LG Krefeld, Az. 2 O 541/19). Im aktuellen Fall hatte der Käufer seinen Neuwagen jedoch direkt bei VW gekauft. Das Urteil zeigt: Betroffene Kunden können sehr wohl noch ihre Ansprüche durchsetzen.
Wenn auch Sie im Besitz eines betroffenen VW-Fahrzeugs sind, unterstützt Sie unser Rechtsexperten-Team gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz.
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Zum Sachverhalt
Der Käufer schloss am 16. August 2016 einen Kaufvertrag über einen VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2.0 TDI mit der Volkswagen AG ab. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Neuwagen.
Im Fahrzeug war ein 2.0 Liter Dieselmotor des Typs EA 189 eingebaut, dessen Motorsoftware zur Optimierung der Stickstoffoxid-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren beigetragen hat. Die Software erkennt, ob sich das Kfz auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Rollenprüfstand spielt die eingebaute Software beim Stickstoffoxid-Ausstoß ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb. Hierdurch werden auf dem Prüfstand geringere Stickstoffoxidwerte (NOx) erzielt.
Bei dem VW Tiguan wurde in der Folge das vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) freigegebene Softwareupdate aufgespielt.
Unter Bezugnahme auf den VW-Abgasskandal verlangte der Käufer im Verfahren Schadensersatz in Gestalt der Rückzahlung des gesamten Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs von der Volkswagen AG, weil in seinem Fahrzeug eine Motorsteuerung installiert sei, welche die Abgaswerte unzulässig manipuliere. Dadurch sei er arglistig getäuscht worden, da die Ist-Beschaffenheit erheblich von der Soll-Beschaffenheit abweiche, was Volkswagen auch gewusst habe.
BGH: Kein sittenwidriger Schaden mehr nach KBA-Mitteilung
Zur Begründung seiner Grundsatzurteile hatte der BGH ausgeführt, dass das Verhalten der Volkswagen AG nach Entdeckung des so genannten Abgasskandals mit in eine Gesamtbewertung einzubeziehen sei. So sei eine Verhaltensänderung auf Seiten von VW erfolgt, welche das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens relativiert habe. Bereits die so genannte ad-hoc-Mitteilung von VW vom 22. September 2015 sei objektiv geeignet gewesen, die Arglosigkeit potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW Dieselmotoren zu beseitigen, indem deren Vertrauen in eine regelkonforme Abgastechnik erschüttert wurde. Die Ad-hoc Mitteilung und der ihr zugrundeliegende Inhalt hätten eine weite Verbreitung in sämtlichen Medien erfahren. Vor diesem Hintergrund habe nicht mehr erwartet werden können, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Diesel-Motoren die Erfüllung der rechtlichen Vorgaben noch – wie zuvor – als selbstverständlich voraussetzen würden. Unabhängig von Kenntnissen von Käufern von betroffenen Fahrzeugen nach diesem Zeitpunkt von dem „Dieselskandal“ im Allgemeinen und deren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen sei diesem Personenkreis nach Ansicht des BGH daher kein sittenwidriger Schaden mehr hinzugefügt worden.
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LG Krefeld: Anspruch auch nach 22.09.2015 – Neuwagen wurde bei VW gekauft
Das LG Krefeld kam dennoch ganz aktuell zu dem Ergebnis, dass diese genannten Erwägungen des BGH nicht auf jede Konstellation Anwendung finden würden. Im vom LG Krefeld verhandelten Fall, hatte der Käufer das Fahrzeug zwar erst im August 2016 und somit nach der ad-hoc-Mitteilung erworben, dies aber direkt bei VW. Zudem handelte es sich um einen Neuwagen.
Fast ein Jahr nach Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung konnte und durfte der Käufer darauf vertrauen, so die Richter am Landgericht, direkt bei VW ein Fahrzeug ohne manipulierte Software zu erwerben. Anders als in der Konstellation, welche der BGH entschieden hatte, habe hier wieder erwartet werden können, dass die rechtlichen Vorgaben erfüllt seien. Die entsprechende Arglosigkeit der Käufer, insbesondere bei Neuwagen und bei direktem Kauf bei VW, sei zu diesem Zeitpunkt wiederhergestellt gewesen. Dies werde noch dazu bestärkt, dass VW bei einem Direktverkauf eines Neuwagens – anders als bei Gebrauchtwagenkäufen bei dritten Unternehmen – die Möglichkeit gehabt habe, auf die Abgasskandal-Betroffenheit des Fahrzeugs hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund reiche das Verhalten von Volkswagen nach Aufdecken des Abgasskandals nicht aus, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu revidieren.
Das aktuelle Urteil zeigt, dass es sich lohnt, sich zur Wehr zu setzen. Wenn auch Sie ein betroffenes Fahrzeug besitzen, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit. Unsere Rechtsexperten stehen Ihnen jederzeit beratend zur Seite.