Der Rechtsdienstleister myRight konnte sich wirksam die Ansprüche tausender geschädigter Diesel-Kunden aus der Schweiz gegen Volkswagen abtreten lassen. Dafür müsse der Dienstleister keine besondere Sachkunde im Schweizer Recht nachweisen, so jetzt die Richter des BGH. Damit ist der Weg für eine inhaltliche Prüfung der Ansprüche tausender geschädigter VW-Kunden frei.
Ein Inkassodienstleister kann sich wirksam Schadensersatzforderungen abtreten lassen, deren sich Schweizer Erwerber von Kraftfahrzeugen gegen die Volkswagen AG berühmen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.06.2022 entschieden (Az. VIa ZR 418/21).
Ein Schweizer (mit Wohnsitz in der Schweiz) kaufte im Februar 2015 in der Schweiz von einer Schweizer Vertragshändlerin der Volkswagen AG einen VW Tiguan mit Erstzulassung 2015. In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut. Der Motor war mit einer sogenannten Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde. In diesem Fall schaltete sie vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in einen Stickoxid-optimierten Abgasrückführungsmodus 1. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertete diese Software als unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete für die betroffenen Fahrzeuge einen Rückruf an. In der Schweiz erließ das Bundesamt für Straßen (ASTRA) im Oktober 2015 ein vorläufiges Zulassungsverbot für bestimmte Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189, von dem das Fahrzeug des klagenden Käufers nicht betroffen war. Ende 2016 ließ er ein Software-Update aufspielen.
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Am 18. Dezember 2017 trat der VW-Kunde seine Forderungen gegen VW an die Financialright GmbH treuhänderisch zur Einziehung ab. Die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierte, in Deutschland ansässige Inkassodienstleisterin ist durch ihr Onlineportal „myRight“ bekannt, über das sie sich die Ansprüche von etwa 2000 Schweizer VW-Kunden hat abtreten lassen. Sie sollte die Forderung zunächst außergerichtlich geltend machen. Im Falle des Scheiterns der außergerichtlichen Geltendmachung sollte die Financialright GmbH die Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend machen, wobei ihr im Erfolgsfall eine Provision zukommen sollte. Der VW-Kunde sollte für etwaige Kosten der Rechtsverfolgung nicht aufkommen müssen.
Nötige Sachkunde im Schweizer Recht?
Nachdem eine außergerichtliche Einigung gescheitert war, machte die Financialright GmbH 2019 alle ihr abgetretenen Forderungen in einer Klage vor dem Landgericht Braunschweig geltend. Das Gericht trennte die Ansprüche, die nun Gegenstand der BGH-Entscheidung waren, als Musterverfahren ab. Auf richterlichen Hinweis hat die MyRight-Betreiberin sodann ihren Antrag umgestellt und VW auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrags, mindestens jedoch CHF 5.394 (15% des Kaufpreises als Minderwert) zuzüglich Zinsen ab Übergabe des Fahrzeugs, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Financialright GmbH fehle für die Geltendmachung der Schadensersatzforderung des Erwerbers die Aktivlegitimation. Die Dienstleisterin habe für die Geltendmachung der Forderung, die Schweizer Recht unterfalle, zusätzlich einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG bedurft, welche ihre besondere Sachkunde im ausländischen Recht gewährleiste. Über eine solche Erlaubnis verfüge die Financialright GmbH nicht und habe daher gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen, was zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung führe.
Keine besondere Erlaubnis erforderlich
Im Revisionsverfahren sahen die Richter des BGH unter der vorsitzenden Richterin Eva Menges dies jedoch anders: Sofern ein Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registriert sei, bedürfe er auch dann keiner weiteren Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG, wenn er eine ausländischem Sachrecht unterfallende Forderung außergerichtlich geltend macht.
Infolge dieser Einschätzung hob der BGH das das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Damit sind die formellen Hürden abgeräumt und die Gerichte können mit der eigentlichen Prüfung der Ansprüche von tausenden Schweizer VW-Kunden beginnen. Nach der bereits abgeschlossenen Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentralen gegen Volkswagen, der mit einem Vergleich für 245.00 Diesel-Kunden endete, ist das Urteil damit ein weiterer Meilenstein für den Verbraucherschutz.
Restschadensersatz bei Reimport-Autos
In einem zweiten Verfahren aus Baden-Württemberg entschieden die Bundesrichter am selben Tag (Az. VIa ZR 680/21) zudem über die Frage, ob Käufern Reimport-Autos Restschadensersatz zustehen kann, wenn sie ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht haben. Diese Frage bejahte der BGH grundsätzlich für Neuwagen. Restschadensersatz komme aber nur in Betracht, wenn weder der Händler in Deutschland noch der Zwischenhändler im Ausland das Auto unabhängig von der Bestellung auf eigene Kosten und eigenes Risiko bestellt hätte.
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