Was war der Aufschrei groß: Im März des Jahres 2020 hat der EuGH die deutsche Rechtsprechung ganz schön durcheinander gewirbelt. „Die Wiederauferstehung des Widerruf-Jokers“ tönte es von überall. Und tatsächlich schien es, als hätten die Richter aus Luxemburg, also dort, wo der EuGH sitzt, unserem BGH in Karlsruhe ordentlich einen auf den Deckel gehauen. Doch ganz so einfach, wie viele vielleichten dachten, ist die Rechtslage nicht. Ob Autokreditwiderruf, Diesel-Gate und Co. – wir klären Sie umfassend auf.
Im März 2020 hatte der EuGH auf ein sog. Vorabentscheidungsgesuch des LG Saarbrücken eigentlich bahnbrechend entschieden: Verweist ein Darlehensvertrag, der zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wurde, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, kann der Verbraucher anhand eines solchen Vertrages – stark vereinfacht ausgedrückt – nicht erkennen, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat.
Übertragen auf unser nationales Recht schien diese Rechtsprechung Sprengkraft zu haben. Denn: Ein weit überwiegender Teil der ca. ab der zweiten Jahreshälfte 2010 geschlossenen Verbraucherdarlehen enthielt eine Widerrufsinformation, die lautete:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (…) erhalten hat.“
Unternehmen, vor allem Banken, hatten sich des sog. Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehen (bzw. später: für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge) bedient, wo man auf genau diese Formulierung stieß. Dummerweise wollte der EuGH genau diese Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht so einfach akzeptieren. Er widersprach also mit seinem Urt. v. 26.03.2020 dem BGH, der gebetsmühlenartig immer und immer wieder entschied, dass die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB „klar und verständlich“ sei. In einem seiner Beschlüsse (konkret v. 19.03.2019, Az.: XI ZR 44/18) hieß es hierzu etwa:
„Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation klar und verständlich entnehmen.“
Schon etwa 2,5 Jahre zuvor meinte er mit Urt. v. 22.11.2016 (Az.: XI ZR 434/15):
„Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte.“
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BGH vs. EuGH – Streit um fehlerhafte Widerrufsinformation
Der BGH war also seit jeher der Meinung, dass nicht nur der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Ordnung sei. Auch die nur beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben sei nicht zu beanstanden:
„Mittels der um Beispiele ergänzten Verweisung vermied die Beklagte (…) eine unübersichtliche und nur schwer durchschaubare Umschreibung der Bedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist. Eine nicht nur beispielhafte Auflistung hätte dazu geführt, dass den Klägern (…) eine redundante und kaum mehr lesbare „Information“ erteilt worden wäre.“ (so BGH, Beschl. v. 19.03.2019, a.a.O.)
Der BGH wusste vermutlich noch vor allen anderen, was ihn aus Luxemburg erwartet: Anders ist nicht zu erklären, dass er nur fünf Tage nach der EuGH-Entscheidung vom 26.03.2020 mit diesem Urteil ganz schnell kurzen Prozess machte. Seit dem 31.03.2020 wissen wir u.a. – und dies entspricht auch noch heute dem Stand der Rechtsprechung -, dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen die EuGH-Rechtsprechung nicht verfängt, wenn der Bank die sog. Gesetzlichkeitsfiktion der jeweils maßgeblichen Muster-Widerrufsinformation zu Gute kommt. Stark vereinfacht bedeutet das: Hat die Bank, so der BGH, besagtes Muster, das der Gesetzgeber ihr zur Verfügung gestellt hat, 1:1 und auch sonst richtig (Stichwort: Gestaltungshinweise) übernommen, kann es ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie unter Heranziehung von § 492 Abs. 2 BGB belehrt hat.
Kritische Stimmen kommen hier vor allem aus der Literatur. Und auch das LG Düsseldorf, das dem BGH jedenfalls teilweise kritisch gegenübersteht, vertritt folgende Meinung: Kann sich der Unternehmer nicht auf diese viel beschworene Gesetzlichkeitsfiktion berufen, muss der EuGH-Rechtsprechung Beachtung geschenkt werden. Hierdurch sticht das Landgericht Düsseldorf sehr positiv heraus: Andere Gerichte, teilweise sogar einige Oberlandesgericht, nehmen die Rechtsprechung des BGH vom 31.03.2020 zum Anlass, zur generellen Unanwendbarkeit der EuGH-Rechtsprechung zu kommen. Hierbei gehen sie noch nicht einmal auf die Frage der Gesetzlichkeitsfiktion ein bzw. gelangen zu dem – nach unserer Meinung – fehlerhaften Schluss, dass dem Urteil des EuGH selbst dann keine Bedeutung zuzukommen sei, wenn der Musterschutz zugunsten der Bank nicht greift.
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Gesetzesentwurf zur Änderung der Muster-Widerrufsinformation
Es bleibt also durchaus spannend, wer hier am Ende des Tages die Oberhand gewinnen wird. Für den Moment jedenfalls sieht es nach einem ersten Etappensieg für den EuGH und damit auch den Verbraucherschutz aus: Denn das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Muster-Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge vorgelegt. Hiermit reagiert es explizit auf das Urteil des EuGH, indem es sich gezwungen sieht, die seit Jahren verwendete § 492 Abs. 2 BGB-Formulierung zu entfernen und sie durch die vollständige Wiedergabe aller Pflichtangaben zu ersetzen.
Mit dieser Änderung tritt also genau der Fall ein, von dem der BGH vermutete, der Gesetzgeber hätte dies nicht gewollt: Eine „unübersichtliche und nur schwer durchschaubare Umschreibung der Bedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist“. Wenn die Karlsruher Richter – streng genommen – wiederholt einem Trugschluss unterlagen, muss man sich die Frage stellen, welchen Wert seine Entscheidungen vom 31.03.2020 überhaupt haben bzw. vernünftigerweise haben können. Für uns sieht es vielmehr danach aus, als versuche man, der Bankenlobby auf Biegen und Brechen den Rücken zu stärken – leider zu Lasten des Verbrauchers.
BGH zu Diesel-Gate: Verbraucher freuten sich zu früh
Doch auch an der Diesel-Front hat sich so einiges getan in den letzten Wochen und Monaten:
Nur wenigen dürfte das Urt. d. BGH vom 25.05.2020 entgangen sein, mittels welchem die Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz wegen sog. sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung verurteilt wurde. Der BGH höchstpersönlich stellte klar, dass das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der Umschaltlogik, wie sie Einzug in den Motor des Typs: EA 189 fand, eine Täuschung staatlicher Stellen, Wettbewerber und vor allem Kunden darstelle und damit sittenwidrig sei.
Danach hörte es mit der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung aber auch ganz schnell wieder auf:
Deliktszinsen? Fehlanzeige! Außerdem bejahte der BGH die Frage, ob die an die Volksagen AG zu zahlende Nutzungsentschädigung für die mit dem Wagen zurückgelegenen Kilometer die Höhe des Schadenersatzanspruches des Fahrzeugkäufers vollständig aufzehren könne und positionierte sich auch hier zu Gunsten der Volkswagen AG.
Besonders schwer wiegt aber, dass er am 30.07.2020 entschieden hat, dass bei Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs nach dem 22.09.2015 ein Schadenersatzanspruch nicht gegeben sei. Warum gerade der 22.09.2015? Dies entspricht dem Tag der ad hoc-Mitteilung des Volkswagen-Konzerns, die dafür sorgte, dass der „Diesel-Schwindel“ publik und die Medien hierüber „rauf und runter“ berichteten.
Nach Ansicht des BGH war ab diesem Zeitpunkt der Diesel-Skandal derart präsent, dass jeder – salopp formuliert – selbst Schuld sei, wenn er sich nach diesem Tag ein Diesel-Fahrzeug aus dem Hause Volkswagen zugelegt hat.
Bedeutet das aber nun, dass sämtliche Käufer von Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189, die ihren Kauf nach dem 22.09.2015 getätigt haben, in die Röhre schauen?
LG Krefeld begehrt gegen BGH auf
Nein, sagt das LG Krefeld mit Urt. v. 19.08.2020. Der Clou: Die Parteien schlossen nach den Feststellungen des Landgerichts erst im August 2016 einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug des Herstellers: Volkswagen, Modell: Tiguan, in welchem der soeben genannte Motortyp verbaut war.
Weswegen die Volkswagen AG ungeachtet der BGH-Rechtsprechung vom 30.07.2020 dennoch zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde? Es handelte sich um ein Neufahrzeug, das darüber hinaus unmittelbar bei der Volkswagen AG erworben wurde. Die BGH-Rechtsprechung vom 30.07.2020 könne auf solch einen Sachverhalt nicht übertragen werden, so die Krefelder Richter:
„Fast ein Jahr nach Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung konnte und durfte die Klagepartei darauf vertrauen, direkt bei der Beklagten ein Fahrzeug ohne manipulierte Software zu erwerben.“
Solange auch diese Frage noch nicht vom BGH geklärt ist, verschickt die Volkswagen AG fleißig neue Vergleichsangebote – so auch in der vergangenen Woche in zwei von uns geführten Klageverfahren: Besagte Angebote zur gütlichen Einigung richten sich an alle Diesel-Käufer vor dem 22.09.2015, die sich im vergangenen Jahr der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, sich aber gegen den Abschluss eines Vergleichs entschieden und selbst Klage gegen die Volkswagen AG erhoben. Solltet ihr Euch damals der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben und erfüllt ihr auch die sonstigen Voraussetzungen (= insbesondere Fahrzeugkauf vor dem 22.09.2015), solltet ihr nicht lange zögern: Wenn wir davon ausgehen, dass Eure Ansprüche regulär zum 01.01.2020 verjährt wären, hätte Eure Teilnahme an der Musterfeststellungsklage den Lauf der Verjährung gehemmt, also quasi außer Vollzug gesetzt. Dieser Zustand dauert aber nicht ewig an. Nach unseren Berechnungen dürfte – wenn man der obigen Ansicht folgt – zum Ablauf des 30.10.2020 Verjährung eintreten, sofern ihr bis dahin nicht weitere sog. verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen haben solltet. Klassischerweise gehört hierzu die Erhebung der Klage.
In diesem Zusammenhang für Sie interessant: Unser Leitfaden „Meine Rechte als Diesel-Käufer“ für geschädigte Fahrzeugkäufer. Die Broschüre gibt Betroffenen einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Handlungsoptionen und beantwortet die rechtlichen Fragen sowohl juristisch fundiert als auch für den Laien verständlich. In dieser Broschüre fasst Rechtsanwalt Christian Solmecke sein geballtes Wissen zum Diesel-Skandal zusammen.
Auch Benziner manipuliert?
Dort, wo der eine Skandal aufhört, beginnt aber schon der nächste: Zum einen schweben noch unzählige Klageverfahren zu anderen Diesel-Motoren der Volkswagen bzw. AUDI AG, die ihren Weg bislang noch nicht hoch zum BGH gefunden haben (zB EA 288, EA 897). Hierüber haben wir in der Vergangenheit bereits berichtet.
Zum anderen – und das ist der viel größere Knaller – verdichten sich die Hinweise darauf, dass es bei der VW-Tochter Audi (AUDI AG) nicht nur einen Diesel-Skandal gab bzw. gibt, sondern es auch bei Benzinern zu einer Manipulation der Abgaswerte gekommen ist. Ganz konkret steht hier ein Fahrzeug des Fabrikats: AUDI, Modell: Q5 TFSI 2.0 (Bj. 2015) mit der Abgasnorm EU 6.
Wie etwa die Tagesschau online berichtet, hat das LG Offenburg im Rahmen eines bei ihm geführten Klageverfahrens gegen die AUDI AG angeordnet, dass ein unabhängiger Gutachter die Abgasreinigung bei des Q5 etwas genau unter die Lupe nehmen möge.
Dabei brachte das Gutachten einiges zu Tage, das für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung spricht. Ganz spannend war die Art und Weise, wie der Gutachter hierauf kam: Das Fahrzeug befand sich auf dem Prüfstand. Das bedeutet, es „fuhr“ stupide geradeaus. Dann aber bewegte der Gutachter das Lenkrad des sich auf dem Prüfstand befindlichen Wagens. Da die in dem Fahrzeug verbaute Software diese Bewegung natürlich erkannte, dachte es, der Wagen befände sich wieder im Realbetrieb – und schon wurden weitaus höhere Stickoxidwerte gemessen als noch zuvor.
Konkret sollen die Abgasmessungen des Gutachters ergeben haben, dass der Ausstoß von Kohlenmonoxid im Realverkehr um knapp 60 %, der Ausstoß von Stickoxiden um 24 % auf mehr als 80 mg/km steigt.
Damit wird der zulässige Grenzwert beim Stickoxid-Ausstoß von 60 mg/km ebenso überschritten wie die Angaben, die Audi zum Abgasausstoß gemacht hat.
Besonders pikant: Nicht nur AUDI, sondern auch der Premium-Hersteller Porsche soll sich unzulässiger Abschalteinrichtungen bedient haben – und zwar nachträglich nach Abnahme seiner Fahrzeuge durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
Mehr und mehr Motoren betroffen!
Apropos Porsche: Dass Modelle wie Macan, Panamera sowie insbesondere Cayenne Gegenstand diverser Rückruf-Aktionen waren, ist nicht unbedingt neu. In diesem Zusammenhang war jedoch in aller Regel von dem Dieselmotor des Typs: EA 897 die Rede. Was den Motortyp: EA 898 angeht, gibt es seit Kurzem eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, die dem Käufer eines Fahrzeuges mit eingebautem EA 898-Motor erstmals Schadensersatz zugesprochen hat.
Nach den Feststellungen des LG Kiel als Gericht der ersten Instanz hatte der Kläger das Fahrzeug im Juni 2016 gebraucht erworben. Es ist mit einem von der AUDI AG entwickelten und hergestellten Motor V 8-Zylinder Diesel 4.2 TDI (Motor EA 898 mit der Abgasnorm EUR 5) ausgestattet, der sich auch im Porsche Panamera sowie im VW Touareg und in einigen Audi-Modellen findet. Besagter Motor verfüge ebenfalls über eine unzulässige Abschalteinrichtung zur Stickstoffreduzierung.
Die AUDI AG, gegen die das vorbezeichnete Urteil erging, versuchte sich noch damit zu retten, indem sie argumentierte, sie sei gar nicht Herstellerin des Fahrzeuges. Diese „Ausrede“ wollte das OLG aber nicht gelten lassen: Die AUDI AG habe den Motor schließlich entwickelt und hergestellt.
Noch aktueller meldet sich das OLG Naumburg mit Urt. v. 18.09.2020 in einem gegen die Daimler AG geführten Rechtsstreit zu Wort – auch insoweit das erste Mal, dass sich ein Oberlandesgericht in derartiger Klarheit positioniert:
Es verurteilte die Daimler AG zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI, in dem ein Dieselmotor des Typs OM 651 (EUR 5) verbaut war. Mit seiner Entscheidung zeigt es, dass auch Besitzer von betroffenen Dieselfahrzeugen der Marke Mercedes-Benz der Daimler AG ihre Schadensersatzansprüche mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen sollten.
Wie schnell man auch als Richter nicht mehr unvoreingenommen an solch einen Fall herangehen kann, verdeutlicht ein Fall, der seinen Ursprung am LG Duisburg nahm: Der Kläger hatte im Zusammenhang mit dem „Diesel-Skandal“ die Daimler AG auf Schadensersatz verklagt. Da das LG die Klage abwies, wanderte die Akte zum OLG Düsseldorf, nachdem Berufung gegen das Urteil eingelegt worden war. Der Vorsitzende des Berufungssenats – seit Jahren Halter eines vom Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeuges hielt sich für befangen und lehnte sich selbst ab. Doch das OLG Düsseldorf hielt die Selbstablehnung für unbegründet und wies den Befangenheitsantrag zurück.
Erfolg hatte die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde beim BGH: Es bestand, so der BGH, die begründete Gefahr, dass sich der Vorsitzende dienstlich mit den gleichen Fragen werde auseinandersetzen müssen, wie sie sich ihm auch privat stellen. Dieser Umstand wiederum sei geeignet, aus Sicht des Herstellers Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richters zu begründen.