VW und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) haben eine Einigung für geschädigte Dieselkunden erzielt. Wir informieren Sie über die wichtigsten Details. Da VW auch Anwaltskosten für eine nun unabdingbare Beratung zahlt, nutzen Sie die Chance und lassen sich durch unsere Experten in der Musterfeststellungsklage umfassend beraten.
VW und die Verbraucherzentrale waren im Dieselskandal kurz vor einem Vergleich über 830 Millionen Euro. Dieser scheiterte dann aber urplötzlich am 14.02.2020. Daraufhin wendete sich VW unter Umgehung der Musterfeststellungsklage (MFK) an seine Kunden und bot diesen direkt und ohne die Verbraucherschützer einen Vergleich an.
Und nun das: Am 28.02.2020 haben VW und vzbv doch eine Einigung zur Entschädigung erzielen können.
Wie sieht der erzielte Vergleich konkret aus?
Mit der nun erzielten umfassenden Einigung verpflichtet sich die Volkswagen AG, 830 Millionen Euro als Entschädigung an diejenigen VW-Kunden zu zahlen, die Teilnehmer der Musterfeststellungsklage (MFK) sind. Der Vergleich betrifft 260.000 Teilnehmer der MFK. Diese Zahl basiert auf einer Hochrechnung von VW.
VW bietet eine Einmalzahlung je nach Fahrzeugmodell und Fahrzeugalter zwischen 1350 und 6257 Euro an. Dies entspricht in etwa 15% des ursprünglichen Kaufpreises Ihres Fahrzeugs. Die genauen Vergleichssummen errechnet letztlich eine von den Verbraucherzentralen beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der vzbv wird im Gegenzug die MFK vollständig zurücknehmen.
In der nachfolgenden Tabelle sehen Sie, wie viel Ihnen VW für Ihr Fahrzeug voraussichtlich anbieten wird. Ob sich der Vergleich lohnt, hängt davon ab, in welchem Zustand sich Ihr Fahrzeug befindet (Laufleistung, Ausstattung, ursprünglicher Kaufpreis usw.). Wenn Sie sich über das unten stehende Formular registrieren, besprechen die Anwälte von Wilde Beuger Solmecke mit Ihnen individuell und kostenfrei, ob Sie auf den Vergleichsvorschlag von VW eingehen sollten.
Der getroffene Vergleich im VW-Verfahren ist jedoch nur möglich, wenn das erkennende Gericht am Oberlandesgericht Braunschweig den Vergleich für angemessen hält, die Verbraucher mit dem Vergleich also nicht von VW benachteiligt bzw. über den Tisch gezogen werden. Hiervon gehen wir aus, weil der OLG-Präsident Wolfgang Scheibel höchstpersönlich mit den Parteien nach einer einvernehmlichen Lösung suchte und diese auch fand.
Endet das Verfahren zwischen VW und der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) tatsächlich mit einem Vergleich zu den genannten Konditionen, muss nicht jeder der im Klageregister zur Musterfeststellungsklage gegen VW eingetragenen Verbraucher individuell durch ein eigenes Klageverfahren auf Schadensersatz gegen VW klagen. Sie erhalten in diesem Fall unmittelbar Schadensersatzzahlungen von VW.
Wichtig: Bevor Sie jedoch nun vorschnell einem Vergleich zustimmen, sollten Sie sich zuvor dringend rechtlichen Rat einholen, denn hier geht es für Sie um viel Geld.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wer kommt für den Vergleich infrage?
Sie kommen für den Vergleich infrage, wenn Sie als Verbraucher (Privatkunde) die folgenden sechs Fragen alle mit JA beantworten können:
- Haben Sie einen von der Dieselthematik betroffenen Volkswagen EA 189 EU5 oder EU6 erworben?
- Haben Sie sich zur Musterfeststellungsklage im Klageregister angemeldet?
- Hatten Sie beim Erwerb des Fahrzeugs ihren Wohnsitz in Deutschland?
- Haben Sie ihr Fahrzeug vor dem 1. Januar 2016 gekauft?
- Haben Sie Ihre Ansprüche nicht an Dritte abgetreten?
- Haben Sie noch kein rechtskräftiges Urteil erstritten oder einen anderweitigen Vergleich über den behaupteten Anspruch abgeschlossen?
Wie läuft der Vergleich ab?
VW wird den erzielten Vergleich über eine Online-Plattform abwickeln. Die schätzungsweise 260.000 MFK-Teilnehmer erhalten von VW sowie den Verbraucherschützern zeitnah ein Informationsschreiben zugestellt. Jeder vom Vergleich Betroffene erhält in dem Anschreiben eine persönliche Identifikationsnummer (PIN).
Die Betroffenen konnten zunächst im Zeitraum vom 20. März 2020 bis 20. April 2020 ihren Anspruch auf der Online-Plattform anmelden und den Vergleich annehmen. Da jedoch bei rund 21.000 Fällen Mitte April die abschließende Prüfung noch ausstand, wurde die Frist für Neuregistrierungen und Ergänzungen fehlender Unterlagen ausgeweitet. Sie läuft nun bis zum 30. April.
Wer keinen Vergleich über die Plattform schließen möchte, kann dies auch über ein Call Center erledigen, welches zusätzlich eingerichtet wird. Dieses ist sowohl telefonisch als auch postalisch erreichbar. Ein späterer Abschluss des Vergleiches ist grundsätzlich nicht möglich. VW räumt den Betroffenen ein vertragliches Widerrufsrecht von zwei Wochen ein.
Nun entscheiden jedoch erst einmal die beteiligten Verbraucher, ob sie den Vergleich annehmen oder nicht. Sind mindestens 70% der Beteiligten mit dem Vergleich einverstanden, kommt er tatsächlich zustande und ist für alle verbindlich.
Darüber informiert das Gericht anschließend die beteiligten Kunden unmittelbar.
Was ist mit MFK-Teilnehmern die keinen Vergleich wollen?
Gegenüber den 30%, die mit dem veröffentlichen Vergleichsvorschlag nicht einverstanden sind, entfaltet der getroffene Vergleich keine Wirkung. Das Verfahren ist sodann allerdings auch für diese Beteiligten beendet.
Jeder dieser Beteiligten wird wieder in die Lage versetzt, z.B. im Wege einer Einzelklage gegen VW auf eigene Faust Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Die Chancen, die Ansprüche im Wege der Einzelklage durchzusetzen sind hoch, denn derzeit geht die Tendenz eindeutig in Richtung der betrogenen Kunden. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben VW bereits verurteilt. Am 19. März verhandelt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zum Abgasskandal und am 5. Mai dann auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Unser Expertenteam berät Sie hierzu für Sie vollkommen kostenfrei jederzeit umfassend. Nutzen Sie unsere bundesweite Erstberatung.
Wer ist vom VW-Vergleich ausgeschlossen?
Von dem erzielten Vergleich sind allerdings zahlreiche VW-Kunden ausgeschlossen. So beispielsweise diejenigen, die zum Kaufzeitpunkt des Fahrzeugs ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hatten sowie diejenigen, die ihr Fahrzeug nach dem 31. Dezember 2015 erworben haben. Hier hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig klargestellt, dass diese Fälle vom jeweiligen Einzelfall abhängen und insofern nicht in der MFK allgemeingültig behandelt werden können.
Ich bin vom Vergleich ausgeschlossen, was kann ich tun?
Wenn Sie zu den Personen gehören, die vom Vergleich ausgeschlossen sind, steht Ihnen jetzt ebenfalls frei, per Einzelklage zu Ihrem Recht zu kommen. Diese Möglichkeit sollten Sie nutzen, denn die Chancen stehen wie erwähnt gut. Wir beraten Sie über Ihre rechtlichen Optionen gerne jederzeit.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Welche Optionen haben Kunden nun, die sich nicht am Vergleich beteiligen?
Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Meiner Auffassung nach bestehen diverse Ansprüche gegenüber Händlern und dem Volkswagen Konzern bzw. den Gesellschaften der Volkswagen AG, der Audi AG, Seat Deutschland GmbH, SKODA AUTO Deutschland GmbH, Porsche AG sowie gegen die Daimler AG und die Opel Automobile GmbH.
1. Betroffene können gegen Händler unter bestimmten Voraussetzungen Gewährleistungsansprüche geltend machen. In Betracht kommt die Lieferung eines gleichwertigen und mangelfreien Fahrzeugs, also eine sog. Nachlieferung. Geschädigten steht in der Regel die Lieferung eines Neuwagens ohne manipulierte Software zu. Auch kommt eine angemessene Minderung des Kaufpreises sowie der Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Ein Rücktritt hätte zur Folge, dass Kunden Ihr Fahrzeug zurückgeben und Ihr Geld zurückerhalten. Dies kann auch durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erreicht werden. Problematisch an den Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Händler ist, dass diese nach zwei Jahren verjähren.
2. Gegen den Hersteller (z.B. VW) bestehen ebenfalls Ansprüche. Wenn Kunden einen manipulierten Diesel besitzen, haben diese Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller. Gegen den VW-Konzern läuft daher seit dem 30.09.2019 die MFK vor dem OLG Braunschweig. Für Geschädigte, die sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben, bleibt nun die Möglichkeit einer individuellen Klage. Hier stehen die Chancen derzeit weiter hoch. Auch wenn VW behauptet, eine Individualklage sei zum jetzigen Zeitpunkt wegen der Verjährung nicht mehr möglich, sieht das ein Großteil der Juristen in Deutschland anders.
3. Für Betroffene des Abgasskandals, bietet sich darüber hinaus eine weitere Option, der sog. Auto-Widerrufsjoker. Dieser kommt dann in Betracht, wenn das Auto finanziert oder geleast worden ist. In aller Regel haben die Banken die Widerrufserklärung nicht wirksam formuliert, so dass die Finanzierung quasi ewig widerrufen werden kann. Der Widerruf des eigenen Autokredites kann sehr lukrativ sein, denn infolge eines wirksam erklärten Widerrufs geben Kunden ihr gebrauchtes Auto zurück an die finanzierende Bank. Im Gegenzug erhalten Kunden von der Bank die geleisteten Raten und ihre Anzahlung zurück. Doch der Widerruf des Autokredits ist nicht nur bei solchen Fahrzeugen möglich, die vom Abgasskandal betroffen sind. Tatsächlich kann jeder, der sein Fahrzeug über eine Bank finanziert, in den Genuss des ewigen Widerrufsrechts kommen. Ein Vorteil des Widerrufs ist, dass Kunden ihrer Bank keine Nutzungsentschädigung für bereits gefahrene Kilometer zu zahlen haben.“
So hilft Ihnen WBS – Informieren Sie sich jetzt!
Sind sie bei der MFK angemeldet? Unsere Rechtsexperten im Dieselskandal beraten Sie über Ihre nun bestehenden Optionen. Rechtlicher Beistand ist in unseren Augen ab sofort unabdingbar! Melden Sie sich daher bei uns – unsere Rechtsexperten in der Musterfeststellungsklage beraten Sie für Sie vollkommen kostenfrei umfassend über Ihre Optionen.
Wichtig: VW verpflichtet sich, den Teilnehmern der MFK eine anwaltliche Erstberatung von bis zu einmalig 190 Euro (netto) zu bezahlen. Ihnen entstehen keine Kosten! Nutzen Sie daher unser für Sie kostenfreies Erstberatungsgespräch.
Tragen Sie Ihre Rückrufbitte hierfür in das folgende Formular ein. Wir rufen Sie ab Montag, den 02.März 2020 umgehend zurück.
Wenn Sie einer von unseren mehreren hundert Mandanten in dieser Sache sind, brauchen Sie sich nicht einzutragen. Wir melden uns bei Ihnen!
Damit wir uns bei Ihnen melden können, tragen Sie sich bitte hier ein: