Darf ich am Steuer einen Taschenrechner bedienen? Nein, dem hat der BGH nun ganz klar einen Riegel vorgeschoben. Genauso wie bei einer Benutzung des Handys am Lenkrad, droht ein Bußgeld. Die wichtigsten Informationen zur aktuellen Entscheidung erhalten Sie hier.

Dass man am Steuer kein Handy benutzen darf, hat sich mittlerweile als Erkenntnis durchgesetzt. Doch wie sieht dies mit einem Taschenrechner aus?

Ein Immobilienmakler, der im Auto während der Fahrt einen Taschenrechner benutzte, weil er die Provision eines bevorstehenden Kundentermins ausrechnen wollte, wurde erwischt und sollte ein Bußgeld zahlen. In einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung wertete der Bundesgerichtshof die Nutzung des elektronischen Gerätes wie die Nutzung eines Handys am Steuer (Beschluss vom 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19).

Taschenrechner wie Handy am Steuer zu behandeln?

Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und deshalb bußgeldbewehrt ist.

§ 23 Abs. 1 a StVO sieht vor:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder (…)

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Vorinstanzen waren sich noch uneinig

Das Amtsgericht Lippstadt in Westfalen hatte den Fahrer ursprünglich wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit „verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße von 147,50 Euro verurteilt.

Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, sah sich wegen einer abweichenden Auffassung des OLG Oldenburg daran gehindert, die Benutzung eines Taschenrechners als StVO-Verstoß anzusehen, fasste einen Vorlagebeschluss und legte den Fall dem Bundesgerichtshof vor.

BGH: Taschenrechner als elektronisches Gerät gemäß § 23 Abs. 1a StVO

Der BGH-Strafsenat entschied nun: Ein Taschenrechner unterfällt der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, das der Information dient. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden.

Nach § 23 StVO, der die Pflichten von Fahrzeugführenden regelt, darf ein Fahrzeugführer ein „elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“. Zu den Geräten im Sinne der Vorschrift zählen Mobiltelefone, Geräte der Unterhaltungselektronik, Touchscreens, Laptops, Navigationsgeräte, Fernseher, Abspielgeräte mit Videofunktion, Audiorekorder sowie Videobrillen.

Elektronische Geräten zur Information sind nach juristischer Definition solche Geräte, die der Unterrichtung über jegliche einer Mitteilung zugängliche Umstände dienen.

Bis 2017 war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer verboten. Durch die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 wurde das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen.

Eine Lösung für alle, die dennoch unbedingt einen Taschenrechner während der Fahrt benutzen wollen: Kaufen Sie sich einen mit Sprachsteuerung. Oder einen Abakus. Der ist kein elektronisches Gerät, könnte allerdings bei der Fahrt ablenken.

mop