Das Parken von Fahrzeugen auf Gehwegen ist für viele Anwohner ein sensibles Thema. In Bremen führte das vermehrte Parken dazu, dass die Anwohner von der Straßenverkehrsbehörde verlangten, dass diese eine geeignete Maßnahme gegen das Parken treffen sollte. Die Behörde wies das Begehren der Anwohner ab, am Ende musste dann nach acht Jahren das BVerwG entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Anwohner von den zuständigen Behörden verlangen können, gegen illegal mit zwei Rädern auf dem Gehweg geparkte Autos vorzugehen, sofern diese die Benutzung des Gehwegs erheblich beeinträchtigen. Geklagt hatten mehrere Anwohner aus Bremen. Damit entschied das BVerwG einen Streit, der seinen Ursprung im Jahre 2016 fand (Urt. v. 06.06.2024, Az. 3 C 5.23).

Die meisten Autofahrer sollten folgende Faustregel noch aus der Fahrschule kennen: Wer auf dem Bordstein parkt, sollte sein Auto so abstellen, dass ein Kinderwagen noch durchpasst. Der Ärger über die, die diese Faustregel nicht beachten, könnte sich zukünftig verringern. Denn ein Urteil des BVerwG könnte dazu führen, dass das Parken auf dem Bordstein bald weniger wird. Bremer Anwohner hatten geklagt, weil ihnen das rechtswidrige Abstellen von Fahrzeugen auf den Gehwegen vor ihren Häusern ein Dorn im Auge war. Die Anwohner landeten mit ihrem Anliegen vor dem BVerwG, das ihnen teilweise recht gab.

Das BVerwG erklärte, dass Straßenverkehrsbehörden einschreiten müssten, sollten Anwohner sich gegen illegales Gehwegparken beschweren. Zumindest gelte dies dann, wenn die Benutzung des Gehwegs erheblich beeinträchtigt werde. Allerdings würden die Ausführungen des BVerwG nicht zwangsläufig bedeuten, dass jedes rechtswidrig abgestellte Fahrzeug bei Beschwerden eines Anwohners sofort abzuschleppen sei. Das Gericht stellte klar: Die Entwicklung eines stadtweiten Parkkonzepts, das besonders stark belastete Quartiere priorisiere, sei ein zulässiger Weg. Außerdem sei diese Variante in vielen Innenstädten wohl auch die einzig realistische – schließlich sei das Gehwegparken in Städten angesichts knapper Stellplätze an der Tagesordnung.



Streit um das Gehwegparken begann 2016

Das Verfahren vor dem BVerwG hat eine lange Vorgeschichte: Bereits vor acht Jahren wurde in Bremen geklagt, damit die Straßenverkehrsbehörde geeignete Maßnahmen gegen das Gehwegparken treffe. Die Behörde lehnte das Anliegen jedoch ab. Im anschließenden gerichtlichen Verfahren verpflichteten alle Instanzen die Stadt, den Antrag der Kläger neu zu bearbeiten.

Dabei gab es jedoch einen wesentlichen Unterschied in den Urteilen: Das Verwaltungsgericht Bremen vertrat die Auffassung, dass die Stadt in der konkreten Situation zwingend gegen die Falschparkenden vorgehen müsse (VG Bremen, Urteil vom 11. November 2021, Az. VG 5 K 1968/19). Das Oberverwaltungsgericht Bremen hingegen differenzierte in der Berufungsinstanz und stellte fest, dass die Stadt grundsätzlich ein Ermessen habe und nur dann eingreifen müsse, wenn die Nutzbarkeit der Gehwege von Wohnstraßen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sei (OVG Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2022, Az. OVG 1 LC 64/22). Letztlich landete der Fall also vor dem BVerwG, der dann überwiegend die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigte.

Schmale Gehwege vergrößern das Problem

Das Verfahren sollte dabei nicht die Grundsatzfrage beantworten, ob das sogenannte aufgesetzte Parken (Parken mit zwei Rädern auf dem Bordstein) erlaubt sei. Diese Frage ist in der Straßenverkehrsordnung in § 12 Abs. 4 und 4a eindeutig geregelt. Denn die Norm legt fest, dass das aufgesetzte Parken ohne ein entsprechendes Verkehrszeichen (Nr. 315) untersagt ist.

Problematisch beim aufgesetzten Parken ist jedoch oft, dass Gehwege nicht immer gleich breit sind und das Parken somit in manchen Regionen nochmal störender für Anwohner ist als in anderen. Denn verbindliche Regelungen zu den Maßen von Gehwegen existieren nicht. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, ein gemeinnütziger Verein zur Mobilitätsgestaltung, empfiehlt zwar eine Breite von 2,5 Metern (was in Planungen auch oft berücksichtigt wird). Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht.

Im Streit aus Bremen verblieb durch die rechtswidrig abgestellten Fahrzeuge eine freie Gehwegfläche von in manchen Fällen sogar deutlich unter 1,5 Metern. Für diese Konstellation hatte auch das Oberverwaltungsgericht eine unzumutbare Funktionsbeeinträchtigung angenommen. Schließlich sei unter diesen Umständen ein Begegnungsverkehr nicht mehr möglich.

agr