Es gibt sie vor vielen Supermärkten oder Krankenhäusern: Parkplätze, die privat bewirtschaftet werden. Wer hier ein „Knöllchen“ wegen zu langen Parkens kassiert, muss zahlen. Wirklich? Muss ich als Halter zahlen, wenn ich jemandem mein Auto geliehen habe? Muss ich den Fahrer „verpetzen“? Darüber muss nun der BGH entscheiden. Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn mein Auto abgeschleppt wird, ich es aber überhaupt nicht geparkt habe? Ein Überblick über die Rechtslage auf privaten Parkplätzen.
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NOV 2019
Sekundäre Darlegungslast für Halter?
Da es einen Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter auch der Fahrer sei nicht gebe, sei dem Parkplatzbetreiber seine Beweisführung nicht insofern erleichtert, dass der Halter ernsthaft nachweisen müsste, nicht gefahren zu sein. Darüber hinaus müsse der Halter auch nicht angeben, wer das Fahrzeug gefahren habe. Private Parkplatzbetreiber könnten auf Parkwächter oder eine Videoüberwachung setzen.
In der Verhandlung am 27.11.2019 äußerte der Vorsitzende BGH-Richter jedoch erhebliche Bedenken, ob Parkplatzbetreibern zuzumuten sei, mit Parkplatzwächtern oder Videoüberwachung zu arbeiten. Vielmehr könnte eine sekundäre Darlegungslast vorliegen. Eine sekundäre Darlegungslast würde dazu führen, dass der im Verfahren beklagte Halter den Fahrer benennen müsste, wenn der klagende Parkplatzbetreiber nicht oder nur mit viel Aufwand nachweisen kann, wer gefahren ist und dem Halter die Auskunft möglich und zumutbar ist.
Der BGH wird am 18.12.2019 ein Urteil verkünden. Wir werden berichten. -
DEZ 2019
Abstreiten schützt vor Knöllchen nicht
Mit der Behauptung, das eigene Auto auf einem Privatparkplatz nicht selbst abgestellt zu haben, können sich Falschparker künftig nicht mehr vor einem Knöllchen drücken. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Vielmehr müssen sie künftig angeben, wer es sonst gewesen sein soll. Im Rahmen einer sekundären Beweislast müssten Halter Nachforschungen betreiben und sodann alternative Fahrer benennen, die das Fahrzeug falsch abgestellt haben sollen.
Wenn man im öffentlichen Raum ein Knöllchen vom Ordnungsamt bzw. der Polizei bekommt, gilt § 25a Straßenverkehrsgesetz: Danach muss im Zweifel der Halter eines Autos zahlen, selbst wenn er überhaupt nicht falsch geparkt hat und der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Doch wie ist es auf privaten Parkplätzen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) muss nun entscheiden, ob der Betreiber eines privaten Parkplatzes vom Halter verlangen kann, dass er ein Knöllchen zahlt – selbst wenn er das Auto überhaupt nicht dort abgestellt hatte (Az. XII ZR 13/19). Die mündliche Verhandlung findet am 27. November 2019 um 9.00 Uhr statt. Sollte an dem Tag bereits ein Urteil kommen, werden wir darüber berichten.
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Worum geht es in dem Fall?
Das Landgericht (LG) Arnsberg hatte Anfang des Jahres einer Autohalterin Recht gegeben, die die Zahlungsaufforderung eines privaten Parkplatz-Betreibers nicht begleichen wollte (Urt. v. 16. Januar 2019, Az. I-3 S 110/18). Sie sei nicht die Fahrerin gewesen, sondern nur die Halterin.
Die Revision zum BGH hatte das Gericht aber zugelassen, weil es immer mehr Abstellflächen gibt, die von privaten Unternehmen betrieben werden und es zu diesem Thema unterschiedliche Amtsgerichts-Entscheidungen gibt.
In diesem Fall hatte das Parkraumbewirtschaftungs-Unternehmen eines Krankenhauses gegen eine Fahrzeughalterin geklagt. Mit ihrem Auto ist im Laufe mehrerer Jahre die zulässige Höchstparkdauer dreimal überschritten worden. Auf privaten Parkplätzen gelten, anders als auf öffentlichen, die Vertragsbedingungen der Betreiber oder der Eigentümer. Zumeist – wie in diesem Fall – weisen Schilder darauf hin. Bei Überschreiten der Parkdauer sollten mindestens 30 Euro Vertragsstrafe anfallen. In diesem Fall liefen Kosten von mehr als 200 Euro auf, die aber nicht bezahlt wurden. Daraufhin ermittelte der Parkplatzbetreiber durch Halteranfragen die Fahrzeughalterin. Diese bestritt, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkws gewesen zu sein, und verweigerte eine Zahlung. Das Unternehmen glaubte ihr nicht – zumindest ist es der Auffassung, sie hätte vortragen müssen, wer denn an ihrer Stelle gefahren sei.
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LG Arnsberg hat die Klage abgewiesen
Wie schon zuvor das Amtsgericht hatte auch das LG die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Kosten der Halteranfragen und von Inkassokosten in einer Gesamthöhe von 214,50 € abgewiesen. Vertragspartner des Parkplatzbetreibers könne nur der Pkw-Fahrer sein. Schließlich könne nur derjenige einen Vertrag eingehen, der die Bedingungen gelesen habe. Das sei der Fahrer, nicht der Halter.
Die Parkplatz-Firma hätte daher beweisen müssen, dass tatsächlich ein Mietvertrag mit der Halterin zustandegekommen sei. Weil die Frau das aber bestritten habe, könne die Firma keine Ansprüche geltend machen.
Im Zivilrecht ist es grundsätzlich so, dass derjenige etwas beweisen möchte, der etwas von einem anderen verlangt. Zwar gibt es im Zivilprozessrecht auch die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises, auf die sich die Parkplatzbetreiber hier berufen. Dabei handelt es sich um eine Änderung der normalen Beweislast bei besonders typischen Geschehensabläufen, bei denen fast immer dieselbe Ursache einer bestimmten Folge vorausgeht – z.B. ein zu nahes Auffahren des Hintermannes beim Auffahrunfall auf gerader Strecke. Wenn feststeht, dass eine solche typische Ausgangssituation vorlagt, braucht nicht bewiesen zu werden, dass es auch im konkreten Einzelfall zu diesem Ablauf gekommen ist, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für einen anderen Verlauf gibt. Das LG entschied aber, dass dafür, dass der Halter auch der Fahrer sei, gerade kein Anscheinsbeweis spreche.
Die Fahrerin treffe auch keine Auskunftspflicht zur Angabe, wer Fahrer des Pkws gewesen sei. Denn der Parkplatzbetreiber könne sich die notwendigen Erkenntnisse durch selbst verschaffen. Das Personal könnte die Identität des Fahrers spätestens bei der Rückkehr zum Wagen feststellen. Auch technische Einrichtungen wie eine Videoüberwachung zumutbar. Schließlich sei eine Schranke als Möglichkeit, Parkgebühren zu kassieren, eine Option.
Ein Schlupfloch zum unbegrenzten Parken auf dem Supermarkt-Privatparkplatz ergibt sich durch das Urteil übrigens nicht. Denn das Gericht erkannte auch an: Ein Betreiber kann per Unterlassungserklärung einem Nicht-Zahler verbieten, seinen Parkplatz zu nutzen.
Muss der Halter zahlen? So haben andere Gerichte entschieden
Zwar sind amtsgerichtliche Entscheidungen bekannt geworden, wonach der jeweilige Halter für Parkgebühren auf privaten Parkplätzen hafte. Hier wird eine Analogie zu der Halterhaftung nach § 25a StVG gezogen (z.B. AG Schwabach, Urteil vom 29.05.2009, Az. 1 C 1279/08).
Die meisten Amtsgerichte sind dem aber entgegengetreten (AG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2011, Az. 26 C 64/11; AG Weilheim, Urteil vom 04.10.1995, Az. 2 C 483/95; AG Leverkusen, Urteil vom 14.02.1995, Az. 20 C 311/94; AG München, Urteil vom 10.02.2010, Az. 432 C 25505/09; AG Bad Hersfeld, Urteil vom 08.11.2011 – 10 C 491/11 (20).
Die Mehrzahl der Gerichte und Juristen scheint die Ansicht zu vertreten, dass der Halter nicht haften kann, sondern nur der Fahrer. So z.B. auch das LG Kaiserslautern (Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 S 53/15): Für die zivilrechtliche Forderung gebe es keine Halterhaftung. Habe der Halter das Fahrzeug nicht auf der fraglichen Parkfläche abgestellt, sei er nicht Vertragspartner geworden. Für das Gericht reichte aber ein pauschales Bestreiten durch den Halter nicht aus. Vielmehr müsse er glaubhaft machen, wo er sich während der fraglichen Zeit aufgehalten hat. Doch auch in diesem Fall konnte der klagende Parkplatzbetreiber nicht beweisen, dass der Halter sein Fahrzeug dort abgestellt hat. Einen Anscheinsbeweis lehnte das Gericht auch ab. Auch sei die öffentlich-rechtliche Halterhaftung aus § 25a StVG nicht analog anwendbar.
Muss der Halter sagen, wer gefahren ist?
Ebenfalls umstritten ist, ob es eine Auskunftspflicht des Halters gibt, wer das Kfz auf den Parkplatz gestellt hat.
Die meisten Gerichte lehnen einen solchen Anspruch ab (LG Kaiserslautern, s.o., VG Augsburg, Urteil v. 14.07.2015, Az. Au 3K 15.3248; AG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2011, Az. 26 C 64/11).
Anders sieht es z.B. das AG Bad Hersfeld (Urteil vom 08.11.2011, Az. 10 C 491/11 (20): Grundsätzlich bestünden Auskunftsansprüche nur im Rahmen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Schuldverhältnisses. In Einzelfällen könnten Auskunftsansprüche ausnahmsweise aber auch gegenüber Dritten bestehen. Dies sei dann der Fall, wenn der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, der Dritte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann und der Berechtigte keine weiteren Anhaltspunkte hat als die Person des Dritten. Der Auskunftsanspruch ergebe sich hier ausnahmsweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Denn wenn sich wie hier allein der Halter, nicht aber der Fahrer ermitteln lässt, sei eine solche Situation gegeben. (So auch AG Erlangen, Urteil vom 03.02.2011, Az. 6 C 1611/10).
Darf der Parkplatzbetreiber dem Halter die Benutzung des Parkplatzes verbieten?
In Fällen wie diesem, in denen der Halter die Gebühren einfach nicht bezahlt aber auch nicht sagt, wer gefahren ist, droht dem Halter, abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung herangezogen zu werden. Mit dieser soll sich der Halter verpflichten, eine hohe Vertragsstrafe zu bezahlen, wenn sein Kfz erneut verbotswidrig auf dem Parkplatz abgestellt wird.
Der BGH hat zu einem solchen Fall bereits entschieden, dass schon beim ersten Verstoß eine solche Unterlassungserklärung verlangt werden kann, wenn der Halter auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt (Urt. v. 18.12.2015, Az. V ZR 160/14). Denn wer sein Fahrzeug unbefugt bzw. vertragswidrig auf ein Privatgrundstück abstelle, begehe eine sog. verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB. Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, könne er als ein sog. Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der Unterschied zum Fall über die Zahlung der Vertragsstrafe: Bei den Abschleppfällen geht es nicht um einen Vertragsverstoß, sondern um die sog. Zustandsstörerhaftung des Eigentümers nach 1004 BGB. Es kommt also auf den Eigentümer und nicht auf den Vertragspartner an.
Allerdings könne der Parkplatzbetreiber gegen den Fahrzeughalter keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage geltend machen. Denn anders als im Wettbewerbsrecht entspreche es nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen eines Halters, als Adressat einer Unterlassungsaufforderung ermittelt zu werden. Anders könne es liegen, wenn sein unbefugt abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt wird.
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Muss der Halter für abgeschleppte Autos von Privatparkplätzen zahlen?
Das Abschleppen bei Parkverstößen auf Privatparkplätzen ist vom BGH ebenfalls für rechtmäßig erklärt worden (Urt. v. 05.06.2009, Az. V ZR 144/08). Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes und damit verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB, s.o.). Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Parkplatzinhaber ein Selbsthilferecht, § 859 BGB. Das gelte selbst dann, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei seien. Dieses Recht könne der Grundstücksbesitzer nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen. Dabei dürfe er sich auch eines Abschleppunternehmens bedienen. Der Grundstücksbesitzer könne die Kosten im Wege des Schadensersatzes nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB vom Halter verlangen. Solange dieser die Kosten nicht gezahlt habe, bestehe ein Zurückbehaltungsrecht, d.h. der Grundstücksbesitzer müsse das Auto nicht herausgeben.
Der Grundstücksbesitzer könne in diesen Fällen sogar den Ersatz für die dafür erforderlichen Kosten vom Halter verlangen. Das gelte auch, wenn der Autohalter selbst gar nichts vom Falschparken weiß. Dieser müsse sich die Kosten fürs Abschleppen vom eigentlich verantwortlichen Fahrer ersetzen lassen (BGH, Urt. v. 11.03.2016, Az. V ZR 102/15).
Der Halter sei nämlich als Eigentümer und damit sog. Zustandsstörer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Daher sei er sofort verpflichtet, ein widerrechtlich abgestelltes Auto sofort vom Grundstück zu entfernen – auch, wenn er nicht einmal weiß, dass es dort steht. Wenn Grundstücksbesitzer dieses dann abschleppe, entspreche dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters, weil er dadurch von seiner Pflicht zur Beseitigung befreit werde. Die Übernahme des Geschäfts liege daher auch in seinem objektiven Interesse. Er sei deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen gem. § 683 BGB verpflichtet.
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