Wer die Abschleppkosten nicht bezahlt, bekommt sein Auto nicht zurück und riskiert hohe Standgebühren. Unbegrenzt steigen dürfen diese Kosten aber nicht. Der BGH hat nun einen Fall geklärt, bei dem es um fast 5000 Euro ging.
Ärgerlich! Wenn das Auto abgeschleppt wurde und man dann auch noch hohe Standgebühren zahlen soll. In einem aktuellen Rechtsstreit ging es um fast 5000 Euro, die nach dem Abschleppen zusammenkamen. Doch muss der Falschparker die volle Summe blechen? Nein, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH entschied, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für das Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Autos zwar grundsätzlich auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Die Pflicht, Verwahrkosten zu ersetzen, gelte allerdings nur, bis der Halter sein Fahrzeug herausverlange (Urteil vom 17. November 2023 – V ZR 192/22).
Der Halter und Eigentümer eines Pkw, hatte sein Fahrzeug an seine Schwester verliehen. Diese stellte das Auto unbefugt auf einem Privatgrundstück ab. Die Grundstücksverwalterin ließ sich das nicht gefallen und beauftragte ein Unternehmen, das Auto abzuschleppen. Dieses brachte das Fahrzeug auf das eigene Firmengrundstück. Fünf Tage später verlangte der Autoeigentümer die Herausgabe. Das Abschleppunternehmen reagierte daraufhin jedoch nicht.
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4.935 Euro Verwahrgebühr für abgeschlepptes Auto verlangt
Der dann klagende Eigentümer des Fahrzeugs hat von dem Abschleppunternehmen erstinstanzlich die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Beide Seiten hatten den Rechtsstreit insoweit zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt. Nicht mehr im Streit stand auch der mit der Widerklage verlangte Ersatz der Abschleppkosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem BGH war der Teil der Widerklage, mit dem das Abschleppunternehmen den Fahrzeugeigentümer auf Ersatz der Verwahrkosten in Höhe von 4.935 € aus abgetretenem Recht der Grundstücksverwalterin in Anspruch nahm (15 € pro Tag der Verwahrung).
Das Landgericht (LG) Dresden (LG, Urteil vom 11. Januar 2022 – 3 O 2470/21) hatte der Widerklage insoweit stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) hatte das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass das Abschleppunternehmen Ersatz der Verwahrkosten nur in Höhe von 75 € (fünf Tage) habe verlangen können (OLG Dresden – Urteil vom 15. September 2022 , Az. 8 U 328/22). Mit der von dem OLG zugelassenen Revision wollte das Abschleppunternehmen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Fahrzeugeigentümer verfolgte mit seiner Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Widerklage.
BGH: Verwahrkosten zählen noch zum Abschleppvorgang
Der BGH hat sowohl die Revision des Abschleppunternehmens als auch die Anschlussrevision des Fahrzeugeigentümers zurückgewiesen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Abschleppunternehmen stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz der in den ersten fünf Tagen der Verwahrung angefallenen Verwahrkosten zu, sei frei von Rechtsfehlern.
Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs würden auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs entstünden. Diese Kosten dienten noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Der Grundstücksbesitzer nehme mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein müsse und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein dürfe. Deshalb sei er nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er dürfe das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB) reiche im Ergebnis nicht weiter.
Der Grundstücksbesitzer sei allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht könne zu einer Anspruchskürzung führen, wenn sie zur Folge habe, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs – anders als es hier der Fall war – erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen könne.
Der Erstattungsanspruch sei zudem zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten würden nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs dienen, sondern seien nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. Da der Fahrzeugeigentümer hier nach fünf Tagen sein Fahrzeug von dem Abschleppunternehmen herausverlangt hatte, habe das Abschleppunternehmen aus abgetretenem Recht Grundstückeigentümerin, auf dem das Auto falsch geparkt war, einen Anspruch auf Ersatz der bis zu dem Herausgabeverlangen angefallenen Verwahrkosten in Höhe von insgesamt 75 €.
Auch für die Zeit nach dem Herausgabeverlangen komme grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, nämlich dann, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit sei, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigere, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät. Die Widerklage der Beklagten blieb gleichwohl erfolglos, weil die Beklagte auf das Herausgabeverlangen des Klägers diesem die Herausgabe des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat.
tsp