Anhörung im Bußgeldverfahren
In Deutschland (anders als in anderen europäischen Ländern) kann nur der tatsächliche Fahrer und nicht der Halter eines Fahrzeugs für einen Verstoß im Straßenverkehr verantwortlich gemacht werden. Die Bußgeldbehörde muss diesen im Anschluss daran ausfindig machen. Aus diesem Grund wird dem Halter nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit ein Anhörungsbogen zugestellt.
Der Anhörungsbogen ist vor allem dafür da, dem Fahrer die Gelegenheit zu geben, sich zum Verkehrsdelikt zu äußern. Er enthält alle wichtigen Informationen rund um den Tatbestand, wie z. B. Zeit und Ort des Verstoßes, die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung oder die Namen der Polizisten, die eventuell als Zeugen auftreten. Darüber hinaus werden Angaben zur Höhe des zu erwartenden Bußgeldes gemacht.
Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben, behalten Sie die Ruhe.
Meine Tipps lauten:
Ihren Familienmitgliedern oder Kollegen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu und diese sind nicht verpflichtet, Auskünfte gegenüber der Polizei zu tätigen.
Machen Sie keine vorschnellen Angaben auf dem Anhörungsbogen!
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Wir können Einblick in die Bußgeldakte fordern. Erst danach empfehle ich Ihnen zu entscheiden, welche Angaben Sie machen sollten.
In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten.
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Welche Auswirkungen hat der Anhörungsbogen
Der Vorwurf im Anhörungsbogen richtet sich in erster Linie immer zuerst an den Halter des PKWs mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde. Da die Bußgeldbehörde anhand des amtlichen Kennzeichens nur den Halter ermitteln kann, gilt er in der Regel als einziger Ansprechpartner und erhält somit auch den Anhörungsbogen.
Die Zusendung des Anhörungsbogens ist noch nicht die Aufforderung zur Zahlung des Bußgeldes. Diese erhalten Sie erst mit dem Bußgeldbescheid. Zudem unterbricht die Zusendung des Anhörungsbogens die Verjährungsfrist.
Das richtige Verhalten nach Zustellung des Anhörungsbogen
Wir raten unseren Mandanten dazu, keinerlei Angaben zu machen, sondern umgehend rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um etwaigen negativen Folgen vorzubeugen. Wichtige Fragen zum richtigen Verhalten nach Zustellung des Anhörungsbogens beantworten wir hier.
Wann kommt der Anhörungsbogen?
In der Regel bekommen Sie nach ein bis drei Wochen nach dem Verstoß Post von der Bußgeldbehörde. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Verjährungsregelungen, die bereits ab dem Tag der Ordnungswidrigkeit greifen.
Muss ich den Anhörungsbogen zurückschicken?
Nein! Sie sind nicht verpflichtet den Bogen zurückzusenden. Der Anhörungsbogen ist nur dann zurückzusenden, wenn sie noch Pflichtangaben machen müssen, die der Behörde noch nicht bekannt sind. Pflichtangaben darauf sind lediglich die Angaben zu Ihrer Person. Angaben zur Sache können Sie immer verweigern, da Sie sich in diesem Fall nicht selbst beschuldigen müssen, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
Auch Angaben zum Täter, wenn nicht Sie die Verkehrswidrigkeit begangen haben, sind freiwillig. Schicken Sie den Anhörungsbogen nicht zurück, können jedoch weitergehende Auflagen eingeordnet wurden, wie z. B. einer Fahrtenbuchauflage oder der Vorladung aufs Polizeipräsidium. Vorsicht: Die absichtlich wahrheitswidrige Benennung einer Person als Fahrer ist, auch wenn eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, als falsche Verdächtigung i.S.d. §164 Abs. 2 StGB strafbar. Die Falschaussage wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.
Ich habe keinen Anhörungsbogen erhalten
Wenn Sie keinen Anhörungsbogen erhalten haben, ist das kein Indiz dafür, dass Ihnen die Ordnungswidrigkeit nicht mehr geahndet wird. Die Behörde hat dann vielleicht schon anhand des Fotos oder Vorort festgestellt, dass Täter und Halter übereinstimmen und schickt im Anschluss direkt den Bußgelderlass.
Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.
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