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Was hat es damit auf sich?

Der Zeugenfragebogen

Wenn Sie einen Verkehrsverstoß begangen haben, trifft noch vor dem Bußgeldbescheid der Anhörungsbogen ein. Denn eine Behörde kann nur dann einen Bußgeldbescheid verschicken, wenn zuvor der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, ermittelt wurde. Wissen die Behörden bereits, dass der Halter die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat, wird anstatt des Anhörungsbogens, der Zeugenfragebogen verschickt.

Sie haben einen Zeugenfragebogen erhalten und wissen nicht, was Sie tun sollen? Da Sie sich und andere nicht selbst belasten müssen, sollten Sie sich Rat beim Anwalt holen. Wir haben die wichtigsten Fakten zum Zeugenfragebogen hier noch einmal für Sie zusammengefasst.

Wann kommt der Zeugenfragebogen

Sowohl der Zeugenfragebogen, als auch der Anhörungsbogen sind keine Aufforderung, zum Vorwurf Stellung zu beziehen. Vielmehr geht es darum, dem Betroffenen mitzuteilen, dass ihm eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Ist der Behörde bereits bekannt, dass Fahrer und Halter nicht die gleiche Person sind, erkennbar z. B. anhand eines Blitzerfotos, erhält der Halter einen Zeugenfragebogen. Darüber hinaus verschickt die Behörde den Zeugenfragenbogen, wenn sie sich nicht ganz sicher ist, ob der Halter zum Tatzeitpunkt auch der Fahrer war.


Hier ein Beispiel-Zeugenfragebogen
(Zur Information: Die Zeugenfragebögen variieren von Bundesland zu Bundesland):

 Beispiel Zeugenfragebogen (Seite 1)
Beispiel Zeugenfragebogen (Seite 1)
Beispiel Zeugenfragebogen (Seite 2)
Beispiel Zeugenfragebogen (Seite 2)

Aussage verweigern oder nicht?

Da der Halter lediglich Angaben zu seiner Person machen muss und sich nicht zum Fahrer oder Vorfall äußern muss, ist es in manchen Fällen ratsam, den Fragebogen auszufüllen und zurück zu schicken.

Verweigert der Halter die Aussage, droht ihm in manchen Fällen, neben weiterer Post, eine Vorladung aufs Polizeipräsidium, um die Aussage dort aufzunehmen.

Zudem geht er das Risiko ein, mit einer Fahrtenbuchauflage bestraft zu werden, wenn die Behörde aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers keinen Erfolg hat. Dies geschieht allerdings nicht direkt nach der ersten Aussageverweigerung. Ob auch Sie einen Zeugenfragebogen zurückschicken sollten oder nicht, besprechen unsere Anwälte gerne mit Ihnen.

Des Weiteren kann die Polizei die Ermittlungen im näheren Umfeld des Halters fortführen, Bekannte befragen und Passfotos von verdächtigen Personen abgleichen.

Eine absichtliche Falschaussage sollte in keinem Falle getätigt werden und kann mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

Zeugenfragebogen für Vergehen mit dem Firmenwagen

Foto eines schwarzen Limousinen-Dienstwagens (Mercedes S-Klasse)

Sollten Sie mit dem Firmenwagen Ihres Arbeitgebers wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr beschuldigt sein, wird Ihr Arbeitgeber als Halter den Zeugenfragebogen erhalten. Darin wird er dazu aufgefordert, den Fahrzeugführer an diesem Tag anzugeben. Ihrem Arbeitgeber steht in diesem Fall kein Recht zu, die Aussage zu verweigern. Dies würde lediglich im Fall einer familiären Beziehung zwischen Fahrzeughalter und betroffenem Fahrer zur Geltung kommen.

Es empfiehlt sich jedoch, dass Ihr Arbeitgeber keine genauen Angaben dazu macht, wer gefahren ist, sondern lediglich dazu, wem das Fahrzeug an diesem Tag zugeteilt war.

Auf diesem Weg bleiben uns, als Verteidigung mehr Möglichkeiten, um die Vorwürfe seitens der Behörden gegen Sie anzufechten. Sollten Sie als Fahrzeugführer angegeben sein, werden Sie in der Regel in den folgenden Wochen einen sogenannten Anhörungsbogen erhalten.

Zeugenfragebogen erhalten? Wir helfen Ihnen!

Sie haben einen Zeugenfragebogen erhalten und wissen nicht, was Sie tun sollen? Da Sie sich und andere nicht selbst belasten müssen, sollten Sie sich Rat beim Anwalt holen. Setzen Sie sich mit einem Anwalt für Verkehrsrecht in Verbindung. Wir helfen Ihnen, sich erfolgreich zu verteidigen.


Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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