Cannabiskonsum beim Führen eines Fahrzeugs ist kein Kavaliersdelikt – auch nicht beim Führen eines E-Scooters. Das musste nun auch der Antragsteller eines Eilantrags vor dem VG Berlin lernen. Dem Antrag ging der Entzug der Fahrerlaubnis voraus, nachdem der Antragsteller einen E-Scooter unter Einfluss von Cannabis führte. Das VG Berlin hatte zu prüfen, ob das Durchgreifen der Fahrerlaubnisbehörde gerechtfertigt war.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin lehnte einen Eilantrag gegen den Entzug der Fahrerlaubnis ab. Der Antragsteller hätte binnen einer dreimonatigen Frist ein Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) einreichen sollen, nachdem er unter Cannabiskonsum E-Scooter gefahren ist. Da aber kein Gutachten eingereicht wurde, stufte das Gericht den Antragsteller als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ein (Beschl. v. 17.07.2023, Az. VG 11 L 184/23).

Eine Fahrt mit Folgen: Nachdem der Fahrer eines E-Scooters Schlangenlinien fuhr, wurde die Polizei auf ihn aufmerksam. Auf die Frage, ob er Cannabis konsumiert habe, antwortete der spätere Antragsteller gegenüber der Polizei, dass er täglich Cannabis konsumiere und sich trotzdem ans Steuer setzen würde – später stellte sich jedoch raus, dass er diese Aussage nicht ernst gemeint hat. Nichtsdestotrotz forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde auf, innerhalb von drei Monaten ein MPU-Gutachten einzureichen, um seine Fahreignung zu überprüfen. Die Forderung der Behörde wurde jedoch ignoriert. Also sah sich die Behörde gezwungen, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das wollte der Antragsteller nicht hinnehmen und reichte einen Eilantrag ein. Dieser wurde nun abgelehnt.

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MPU-Gutachten notwendig zur Klärung der Fahrtauglichkeit

Das VG Berlin entschied, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Recht habe, die Fahrerlaubnis von Personen zu entziehen, die als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelten. Im Fall des Antragstellers sei diese Annahme gerechtfertigt, da er das geforderte MPU-Gutachten nicht eingereicht habe. Ein solches Gutachten wäre notwendig gewesen, um zu klären, ob es sich beim Cannabiskonsum vor dem Führen eines Kraftfahrzeugs um einen Einzelfall handelte oder ob in Zukunft ebenfalls mit solch einem Verhalten zu rechnen sei. Das VG Berlin betonte außerdem, dass selbst beim Fahren mit einem E-Scooter (der keiner gesonderten Erlaubnis bedarf) das Trennungsgebot zwischen Drogenkonsum und Führen eines Fahrzeugs beachtet werden müsse.

THC-Grenzwerte im Straßenverkehr umstritten

Die Richter stellten fest, dass die Grenze des hinnehmbaren Cannabiskonsums überschritten sei, sobald auch nur die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. THC ist die psychoaktive Substanz von Cannabis und verursacht den Rauschzustand. Im Fall des Antragstellers wurde eine hohe THC-Konzentration von 4,4 ng/ml im Blut nachgewiesen. Die aktuelle gesetzliche Grenze von 1,0 ng/ml THC im Blut wird kontrovers diskutiert, insbesondere im Zusammenhang mit den Bemühungen der Bundesregierung, die Legalisierung von Cannabis zu erörtern. Da es teilweise als möglich angesehen wird, dass der Wert von 1,0 ng/ml nicht zwangsläufig auf einen berauschten Zustand schließen lässt, wird sich in der Politik immer häufiger für eine Anpassung nach oben ausgesprochen.

Im vorliegenden Fall war jedoch nicht nur der hohe THC-Wert entscheidend, sondern auch das Fahrverhalten des E-Scooter-Fahrers. Er wurde dabei beobachtet, wie er Schlangenlinien fuhr und den Straßenverkehr gefährdete. Außerdem gab er selbst an, regelmäßig gegen das Trennungsgebot beim Autofahren zu verstoßen. Angesichts dieser Umstände entschied das Gericht, dass die Frist von drei Monaten, die dem Antragsteller gegeben wurde, um das MPU-Gutachten einzureichen, ausreichend war. Es sei wichtig, Zweifel an der Fahreignung nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot schnell zu klären, so das Gericht. Das öffentliche Interesse, schwere Personen- und Sachschäden zu vermeiden, die mit Verkehrsunfällen aufgrund einer Drogeneinnahme verbunden sein könnten, rechtfertige schließlich auch den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis. Gegen diese Entscheidung des VG kann der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg Beschwerde einlegen.

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