Auch ohne eine kon­kre­te Be­hin­de­rung eines Car­sha­ring-Autos darf das Ord­nungs­amt ein pri­va­tes Auto, das un­be­rech­tigt auf einem Car­sha­ring-Park­platz parkt, kos­ten­pflich­tig ab­schlep­pen las­sen. Dies musste nun eine Frau vor Gericht schmerzlich erfahren.

Das Ordnungsamt darf einen privaten Pkw, der auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellt worden ist, unabhängig davon, ob ein Carsharing-Fahrzeug an der Nutzung dieses Parkplatzes konkret gehindert worden ist, abschleppen lassen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und die Klage einer Autofahrerin gegen den Leistungs- und Gebührenbescheid abgewiesen (VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2024, Az. 14 K 491/23).

Carsharing-Parkplatz „besetzt“

Die Fahrerin hatte ihren Pkw auf einer Fläche an der Düsseldorfer Straße in Duisburg abgestellt, die durch Verkehrsschilder als Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge gekennzeichnet war. Ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung der Stadt Duisburg stellte den Verstoß fest und beauftragte einen Abschleppwagen. Kurz vor dessen Eintreffen erschien die Frau jedoch und entfernte ihr Fahrzeug von dem Parkplatz. Die Stadt Duisburg machte ihr gegenüber mit Leistungs- und Gebührenbescheid die Kosten der Leerfahrt des Abschleppwagens geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Zur Begründung ihrer Klage gegen diesen Bescheid trug die Autofahrerin vor, sie habe nur 11 Minuten auf dem Carsharing-Platz geparkt und zu dieser Zeit seien noch weitere Parkplätze frei gewesen, so dass ein Abschleppen nicht notwendig gewesen sei.

Autofahrerin muss Abschleppkosten tragen

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat nun jedoch entschieden, dass die Beauftragung des Abschleppwagens rechtmäßig war. Ein Auto, das auf einem nach der Beschilderung ausschließlich Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltenen Parkplatz stehe, aber nicht am Carsharing teilnehme, werde so betrachtet, als wenn es in einem absoluten Halteverbot stünde.

Die Abschleppmaßnahme sei verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet sei, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten würde. Daher komme es auch nicht darauf an, ob die Fahrerin durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Carsharing-Fahrzeug am Parken gehindert habe. Das Abschleppen sei auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass von einem zu Unrecht auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellten Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgehe.

Gegen das Urteil kann nun noch beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.