Der Betrieb von Drohnen wird aller Voraussicht nach bald in der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ neu geregelt. Für Drohnennutzer gilt: Wer zukünftig Drohnen aufsteigen lassen will, sieht sich einem deutlich verschärften Regelwerk gegenüber.
In der Bundesrepublik Deutschland sind aktuell rund 400.000 Drohnen privat und kommerziell im Einsatz- Tendenz steigend. Damit einhergehend steigt jedoch auch das Risiko von Unfällen und die Zahl von Rechtsverletzungen. Daher werden für den Betrieb unbemannter Fluggeräte künftig strengere Vorschriften gelten. Sie sollen vor allem Klarheit in die bisherige Rechtslage bringen und die Regelungen von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) angleichen.
Am 10. März 2017 hat der Bundesrat seine Zustimmung zur Drohnenverordnung von einigen Änderungen abhängig gemacht. Zuvor hatte das Bundeskabinett im Januar einen entsprechenden Verordnungsentwurf des Bundesverkehrsministeriums unter Leitung von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt beschlossen. Die Verordnung wird nun der Bundesregierung vorgelegt. Sobald die Änderungen in §§ 19 ff der Luftverkehrsordnung (LuftVO) eingearbeitet wurden, wird die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und soll größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Wir erläutern die wichtigsten Neuerungen.
Kennzeichnungspflicht
Die Verordnung sieht vor, dass alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg künftig gekennzeichnet sein müssen, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt durch Plakette und hat Namen und Adresse des Eigentümers zu enthalten. Dies dient ähnlich wie ein Impressum dazu, dass der Besitzer auch ausfindig gemacht werden kann.
Drohnen unter 0,25 kg unterfallen einer „Bagatellgrenze“ und sind nicht von der Verordnung umfasst. Hier gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Rechtsvorschriften. So gilt für Nutzer von Drohnen unter 0,25 kg die allgemeine Verschuldenshaftung.
Kenntnisnachweis – Strengere Vorgaben für schwere Drohnen
Ab einem Gewicht von 2 kg werden die neuen Drohnen-Vorgaben strenger. Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch
- gültige Pilotenlizenz,
- Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre
- Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.
Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
Erlaubnisfreiheit
Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.
Erlaubnispflicht
Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist künftig eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
Erlaubnis für den Flug von gewerblichen Drohnen
Nach bisheriger Gesetzeslage benötigten gewerbliche Nutzer von unbemannten Luftfahrtsystemen eine Erlaubnis- und zwar unabhängig vom Gewicht. Dies ändert sich mit der neuen Verordnung. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
Drohnen sollen nur in Sichtweite fliegen dürfen – Hier muss geändert werden
Im ursprünglichen Entwurf war vorgesehen, dass private Drohnen normalerweise nicht höher als 100 m und nur „in Sichtweite“ fliegen dürfen. Die Regelung war als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. In Sichtweite bedeutet, dass der Betreiber sie nur etwa 300 weit fliegen lassen darf.
Die Bundesregierung bekam durch das Bundeskabinett nun die Anweisung, die vorgesehene Flughöhenbeschränkung von 100 Metern zu relativieren, da die Regelung ansonsten auf ein Quasiverbot für bestimmte Modellflugsparten hinaus liefe.
Flugverbotszonen für Drohnen
Schließlich sieht der Entwurf vor, dass Besitzer ihre Drohnen über bestimmten Gebieten nicht fliegen lassen dürfen. Hierunter fallen unter anderem Betriebsverbote
- in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften,
- in der Nähe von Krankenhäusern, um Kollisionen mit Rettungshubschraubern zu verhindern (Änderungsforderung des Bundesrats),
- Menschenansammlungen,
- Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen,
- oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden,
- Naturschutzgebieten (Hier fordert das Bundeskabinett eine Klarstellung dahingehend, dass das Betriebsverbot für Drohnen auch dann gilt, wenn es keine entsprechende landesrechtliche Regelung gibt);
- über bestimmten Verkehrswegen;
- in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
- in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen ( Hier muss auf Anordnung des Bundesrats nachgebessert werden).
- über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu. (Liste nicht abschließend)
Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen von den Verboten zulassen. Insbesondere dann, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Das gilt vor allem dann, wenn eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz vorliegt. Auch muss stets der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt werden. Künftig lässt sich die Genehmigungsbehörde, bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite, eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.
Die bisherige rechtliche Einordnung beim Einsatz von zivilen Drohnen
Mit Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) sind zivile Drohnen anerkannte Luftfahrzeuge. Konkretisierende Ausgestaltungen werden in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt.
Mit ihren nunmehr erlangten Fähigkeiten erobern die unbemannten Luftfahrzeuge inzwischen ganz neue zivile Einsatzfelder. Ihre Nutzung reicht von der Erkundung unzugänglicher Gebiete in der Wissenschaft, über die Begutachtung von Wasser-, Sturm und Brandschäden, bis hin zur Luftbildfotografie oder auch der bloßen Freizeitgestaltung. Gerade mit dem Vorstoß von Amazon, in den nächsten vier bis fünf Jahren zumindest einen Teil ihrer Pakete mittels ziviler Drohnen zustellen zu wollen, wurden diese zu einem medial viel beachteten Thema. War es eine reine PR-Maßnahme oder erscheint es angesichts der weitreichenden technischen Entwicklung und der erheblichen Fortschritte in diesem Bereich in Zukunft tatsächlich nicht mehr als ausgeschlossen, dass bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge gleichberechtigt am Luftverkehr teilnehmen werden. Fest steht, dass sich immer mehr kommerzielle Anbieter auf dem Drohnenmarkt etablieren wollen. Er verspricht ein Milliardenmarkt zu werden, wenn es gelingt, die zivilen Drohnen vollständig in den Luftraum zu integrieren. Der zivile Markt für Drohnen wächst jetzt schon beständig und im erheblichen Maße. Auf lange Sicht wird prognostiziert, kann der zivile Markt für Drohnen den militärischen Markt sogar übertreffen.
Was sind überhaupt zivile Drohnen
Zivile Drohne ist der umgangssprachlich gebräuchliche Begriff für die Benennung eines unbemannten Luftfahrzeuges (engl.: UAV von Unmanned Aerial Vehicles), das ohne eine an Bord befindliche Besatzung sowohl autonom, als auch von Menschenhand betrieben und navigiert werden kann. Bei den zivilen Drohnen spricht man hauptsächlich von sog. Quadrocoptern, Hexacoptern und Octocoptern. Unterscheidungen erfolgen vor allem hinsichtlich der Rotorenanzahl, die für die verschiedenen Nutzungsarten Bedeutung gewinnen. Auch in den technischen Bereichen der Ausstattung gibt es Unterschiede: Flugdauer, Flughöhe und Flugreichweite variieren je nach Modell. Bild- und Videoaufnahmen gehören wie das GPS-gestützte Flugsystem dabei nahezu der Grundausstattung
Bestimmungen des LuftVG und der LuftVO
Viel mehr, als dass unbemannte Fluggeräte nun anerkannte Luftfahrzeuge sind, wurde im LuftVG nicht geändert. § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG bestimmt nun, dass unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme) als Luftfahrzeuge gelten. Dieser legaldefinierte Begriff soll das unbemannte Luftfahrtsystem von anderen unbemannten Luftfahrtgeräten wie Flugmodelle abgrenzen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist dabei der Zweck der Nutzung. Dient die Nutzung des Luftfahrzeugs dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten lediglich die Regelungen über Flugmodelle der LuftVO. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere ein gewerblicher Nutzungszweck verbunden, so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem mit der Folge, dass neben der LuftVO auch der Anwendungsbereich des LuftVG eröffnet ist.
Regelungsinhalte des LuftVG und der LuftVO
Zivile Drohnen, die ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung genutzt werden, sind von der Erlaubnispflichtigkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO ausgenommen. Gesetzliche Anforderungen an den Führer eines unbemannten Flugmodells werden somit nicht gestellt. Dass bedeutet, dass keinerlei Kenntnisse von den Luftverkehrsregeln nachgewiesen werden müssen. Altersbeschränkungen gibt es nicht. Jedermann, also auch schon Kinder und Jugendliche, dürfen somit uneingeschränkt ein solches unbemanntes Flugmodell kontrollieren. Dieses gilt bis zu einem Gewicht von fünf Kilo, § 16 Abs. 1 Nr. 1a) LuftVO. Darüber hinaus gilt auch für die Nutzung eine Erlaubnispflicht.
Im Gegensatz zu den unbemannten Flugmodellen bedürfen die unbemannten Luftfahrtsysteme grundsätzlich einer Aufstiegserlaubnis. Im Unterschied zu den unbemannten Flugmodellen dürfen sie jedoch mit einem Gewicht von bis zu 25 Kilogramm aufsteigen, § 15a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVO. Zuständig für die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis sind die Luftfahrtbehörden der Länder, § 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG iVm. § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO. Danach wird eine Aufstiegserlaubnis erteilt, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde festgestellt hat, dass die beabsichtigte Nutzung des unbemannten Luftfahrtsystems nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt und Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzt werden, § 16 Abs. 4 Satz 1 LuftVO.
Im Rahmen der Aufstiegsgenehmigung hat der Beantragende unter anderem Angaben über seine persönliche Eignung zum Führen des unbemannten Luftfahrtsystems sowie über dessen technische Voraussetzungen zu erbringen. Darüber hinaus muss auch ein Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vorliegen, § 43 Abs. 2 Satz 1 LuftVG. Diese wird, da die meisten Haftpflichtversicherungen „Drohnen-Schäden“ vertraglich nicht abdecken, von speziellen Versicherungsmaklern angeboten, da Versicherungen durch die Modellflugverbände an den Flugplatz selber gebunden sind.
Beiden unbemannten Luftfahrzeugen gleich ist, dass der Betrieb innerhalb der Sichtweite der zu steuernden Person zu erfolgen hat, § 15a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LuftVO. Außerhalb der Sichtweite erfolgt der Betrieb dabei erst, wenn das Luftfahrtmodell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist, § 15a Abs. 3 Satz 2 LuftVO. Weitere Einschränkungen erfolgen durch eine Flugraumbegrenzung. Zu Flugplätzen ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1d) LuftVO ist ein Mindestabstand von 1,5 Kilometern einzuhalten. Spezielle Flugverbotszonen bestehen etwa bei Flügen über Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten, § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVO. Überflüge bedürfen hierzu einer gesonderten amtlichen Genehmigung der jeweiligen Einsatzbehörde, § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LuftVO.
Auf der Seite der Deutschen Flugsicherung erhalten Sie noch mal einen Überblick über die Auflagen, die bei einem Flug mit einer Drohne gelten: DFS
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Problemstellungen durch den Einsatz ziviler Drohnen
Diese Entwicklung, die der technische Fortschritt beschert, führt nicht selten zu neuen Konflikten und neuen rechtlichen Fragestellungen des Datenschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Eigentums bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen.
Datenschutzrecht
Datenschutzrechtlich ist der Einsatz von privaten Drohnen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nennt keine Regelungen, die den Gebrauch einer privaten Drohne verbieten könnten.
Auch die im Rahmen eines solchen zivilen Drohnenfluges angefertigten Foto- und Filmaufnahmen unterfallen nicht den Bereich des BDSG, sofern diese Aufnahmen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verwendet werden. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs. 1 S.2 BDSG privilegiert insofern den familiären und persönlichen Bereich. Familiäre oder persönliche Aktivitäten markieren nämlich die Grenze, jenseits derer das BDSG keinen Regelungsanspruch mehr erhebt (BDSG, § 27 Rn. 43).
Etwas anderes kann dann gelten, wenn die zivile Drohne zu gewerblichen, insbesondere für die Überwachung von anderen Personen eingesetzt wird.
Die Rechtsprechung über die Überwachung mittels GPS-Empfänger (BGH, Urteil v. 04.06.2013 – 1 StR 32/13) kann dabei auch auf die zivile Drohnenüberwachung angewendet werden. So wenig Überwachungen durch GPS-Systeme durchgeführt werden dürfen, so wenig dürfen diese Überwachungen nun durch zivile Drohnen übernommen werden. Diese können sogar noch in erheblicherem Maße Persönlichkeitsrechte verletzen, wenn sie laufend Bild- oder Filmmaterial des Beobachteten liefern.
In solchen Fällen ist dann eine ordnungswidrige Handlung gemäß § 43 BDSG anzunehmen, da in der Regel keine Befugnis nach den §§ 28, 29 BDSG vorliegen wird. Im Falle eines erhaltenen Entgeltes liegt sogar eine strafbare Handlung gemäß § 44 BDSG.
Urheberrecht
Auch im Urheberrecht kann es bei der Verwendung von zivilen Drohnen zu rechtlichen Fragestellungen kommen. Insbesondere dann, wenn die zivile Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist und Bildaufnahmen von Veranstaltungen, Gebäude und Landschaften oder auch Personen angefertigt werden.
1) Öffentliche Veranstaltungen
Drohnenaufnahmen, die auf öffentlichen Veranstaltungen angefertigt werden, bedürfen grundsätzlich nicht der Einwilligungspflicht der abgebildeten Personen, solange die Veranstaltung und nicht jede einzelne Person das Hauptmotiv der Bilder sind. So lässt § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG die Verbreitung von Bildaufnahmen zu, wenn diese von Versammlungen Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen angefertigt werden.
Diese Ausnahmebestimmung dient dem Informationsinteresse und der Abbildungs-, bzw. Pressefreiheit. Wer in der Öffentlichkeit an Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, dass er im Zuge des Geschehens abgebildet wird, und seine persönlichkeitsrechtlichen Belange insoweit hinten anstellen (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 23 KUG Rn. 38).
Voraussetzung für die zustimmungsfreie Abbildung und Verwertung von nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG privilegierten Fotografien ist, dass die Versammlung oder der Aufzug als Vorgang gezeigt wird und dass nicht nur die einzelne Person abgebildet ist. Die Erkennbarkeit eines einzelnen oder einzelner Abgebildeter allein schließt die Ausnahme allerdings noch nicht aus (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 23 KUG Rn. 40).
Durch den weit zu verstehenden Begriff der „Versammlung, Aufzüge und ähnliche Vorgänge“ muss eine Abgrenzung für private Veranstaltungen vorgenommen werden, die augenscheinlich nicht den Willen haben in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.
2) Öffentliche Bauwerke
Dieselbe Wertung kommt auch bei Werken an öffentlichen Plätze in der Vorschrift des § 59 UrhG und in der Freiheit des Luftraums nach § 1 LuftVG zum Ausdruck.
§ 59 UrhG erlaubt jedermann die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die jedermann frei zugänglich und damit der Allgemeinheit gewidmet sind (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 59 Rn. 3).
Im nichtöffentlichen Bereich ist wiederum eine differenzierte Betrachtung notwendig. Werke der Baukunst sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG grundsätzlich urheberrechtsfähig, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Bauwerke aller Art können somit urheberrechtlich geschützt sein.
Zwar gilt nach § 59 UrhG auch die Erlaubnis urheberrechtlich geschützte Bauwerke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, bildlich anzufertigen und anschließend auch zu vervielfältigen, zu verbreiten und auch öffentlich wiederzugeben, sog. Panoramafreiheit. Entscheidendes Kriterium ist damit allein, dass es von allgemein zugänglichem Straßenland einsehbar ist (LG Berlin NJW 1996, 2380, 2381).
Perspektiven, die sich aus einer Luftaufnahme ergeben, fallen mithin schon überhaupt nicht in den Anwendungsbereich des § 59 UrhG.
Insofern ist es gar nicht mehr ausschlaggebend, dass von der zustimmungsfreien Nutzungshandlung solche bildliche Aufnahmen, die Ausschnitte zeigen, die gerade nicht von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen zu sehen sind, nicht gedeckt sind. (BGH, Urteil v. 05.06.2013 – Az.: I ZR 192/00).
3) Fremde befriedete Grundstücke und Personen
Die eigentliche Problematik besteht jedoch in dem Überfliegen und dem damit einhergehenden Einblick auf an sich abgeschirmte private Grundstücksbereiche während des Drohnenfluges und einer dadurch resultierenden möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG. In dieser Konstellation muss zwischen einer bloßen Live-View-Funktion und der Aufnahmefunktion, die zu einer dauerhaften Abspeicherung der Aufnahme führt, unterschieden werden.
1.1) Kunsturhebergesetz (KUG)
Wie bei herkömmlichen Fotografien gilt auch bei der Bildaufnahme mit zivilen Drohnen, dass das in §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geschützte Recht am eigenen Bild nicht verletzt werden darf. Voraussetzung für einen Bildnisschutz nach dem KUG ist dabei das Vorliegen eines Bildnisses, d.h. die Darstellung einer oder mehrerer Personen, die die äußere Erscheinung der Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt.
Bei zivilen Drohnenaufnahmen muss insofern dahingehend differenziert werden, dass wenn die zivile Drohne frontal von oben aufnimmt, in den meisten Fällen schon gar kein Bildnis vorliegt. Der Schutzbereich des KUG wäre sodann nicht eröffnet. Sollte ein Personenbildnis dennoch vorliegen und die abgebildete Person auch darauf erkennbar sein, so ist zu beachten, dass eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung nach § 22 S. 1 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten erfolgen darf. § 22 S. 1 KUG umfasst dabei auch schon die Verbreitung im rein privaten Bereich.
Solange die angefertigten Aufnahmen jedoch ausschließlich in der eigenen Sphäre verbleiben, liegt keine Verletzung nach den Vorschriften des KUG vor.
1.2) Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Die bloße Anfertigung von Foto- oder Filmaufnahmen kann dagegen sehr wohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG darstellen. In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der nicht nur die enge persönliche Lebenssphäre schützt, sondern auch die Befugnis gewährt sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben. Darüber hinaus gewährt es dem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, also das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als „Ausspähung“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Voraussetzung hierfür ist freilich, dass die Person auch erkennbar ist. Verschwommene Aufnahmen aus der Vogelperspektive reichen hierfür nicht aus.
Begrenzt wird der Schutz des Rechts am eigenen Bilde im Wege der Abwägung der in Widerstreit liegenden Interessen.
Innerhalb der Abwägung muss grundsätzlich zwischen einem zivilen Drohnenflug mit Live-View-Funktion und einer Anfertigung von Bild- oder Videoaufnahmen unterschieden werden. Bei der Nutzung einer Live-View-Funktion wird es dem Steuerer der zivilen Drohne vorrangig darum gehen, die Drohne um des Fluges willen zu benutzen und nicht um andere in ihrer Privatsphäre zu beeinträchtigen. Eine rein zufällige Beeinträchtigung der Entfaltungsinteressen ist dabei grundsätzlich als nicht ausreichend zu erachten. Auch ist zu berücksichtigen, dass § 1 LuftVG die Nutzung des Luftraumes als grundsätzlich frei für unbemannte Luftfahrzeuge bestimmt. Mithin wird die Abwägung zulasten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausfallen.
Etwas anderes dürfte aber dann gelten, wenn die Überflüge eine überdurchschnittliche Intensität erreichen und das Beobachtet-Werden eine gewisse Nachhaltigkeit gewinnt. Gleiches gilt, wenn der Flug gerade nur dazu dient, die Person zu beobachten.
Auch fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen anders aus, wenn während des zivilen Drohnenüberfluges Bild- oder Videoaufnahmen des Steuerers erfolgen. Der Flug an sich knüpft in seinem Zweck nicht an die Aufnahme von Bildern anderer Personen an. § 1 LuftVG erklärt gerade nur den Flug an sich als frei an, nicht jedoch die damit verbundenen technischen Möglichkeiten einer Bild- oder Videoaufnahme. In einem solchen Fall fällt die Abwägung zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus.
Strafrechtliche Sanktionen
Gerade das Beispiel des Überfliegens des Nachbargrundstücks mittels einer zivilen Drohne zeigt, dass man sich schnell ungewollt im strafrechtlichen Sanktionsbereich des § 201 a StGB befindet. § 201 a StGB stellt schon die Herstellung oder Übertragung einer unbefugten Bildaufnahme von einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt und Strafe. Gemeinsames Rechtsgut aller Tatbestandsalternativen des § 201a ist der Schutz des Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf informelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG v. 15. 12. 1999 – 1 BvR 653/96; BVerfG v. 13. 4. 2000 – 1 BvR 2080/98; BVerfG v. 12. 8. 2010 – 2 BvR 1447/10) – allerdings eingeschränkt auf den höchstpersönlichen Lebensbereich (Graf/Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 201 a Rn. 7). Im Gegensatz zu § 33 iVm. §§ 22, 23 KUG kommt es bei § 201a nicht darauf an, ob die abgebildete Person eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte ist (Graf/Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 201 a Rn.8)
Aufnehmen ist dabei dasFixieren des Bildes / der Bilder auf technischem Wege auf Filmmaterial oder einem beliebigen anderen Bild- oder Datenträger in der Weise, dass eine (wiederholte) visuelle Reproduktion und Wahrnehmung von Bildern oder Bildfolgen (Video) hierdurch ermöglicht wird (Graf/Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 201 a Rn. 26).
Insofern besteht schon die Möglichkeit, sich bei gemachten Aufnahmen im strafrechtlichen Bereich zu bewegen.
Eingriff in das Eigentumsrecht
Das Überfliegen eines Grundstücks mittels ziviler Drohne stellt keinen Eingriff in das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers dar.
Ein solcher Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus § 1004 Abs. 2 iVm. § 905 BGB. § 905 BGB regelt die zur Ausübung des Herrschaftsrechts unerlässliche Erstreckung des Grundeigentums nach „oben“ und „unten“ (Säcker/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 905 Rn. 1). § 905 S. 2 BGB setzt dem Verbietungsrecht des Eigentümers insoweit Schranken, als er an der Ausschließung fremder Einwirkungen kein objektiv schutzwürdiges Interesse (mehr) hat (Säcker/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 905 Rn. 1). Der Raum über der Oberfläche ist die senkrechte Luftsäule über dem Grundstück. Hier ist der Eigentümer in seinem Verbietungsrecht nicht nur durch § 905 S. 2, sondern auch durch spezialgesetzliche Regelungen eingeschränkt (Säcker/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 905 Rn. 2).
Eine solche spezialgesetzliche Regelung stellt der § 1 LuftVG dar, der den Eigentümer zur entschädigungslosen Duldung der Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge verpflichtet.
Einschränkungen sind hierbei jedoch wiederum dann vorzunehmen, wenn die zivilen Drohnenflüge in einer erhöhten Intensität über das Grundstück stattfinden und insofern nicht mehr dem Zweck des § 1 LuftVG entsprechen. Eine Einschränkung im Rahmen des § 905 S. 2 BGB durch spezialgesetzliche Regelungen kann dann nicht mehr erfolgen.
Haftpflichtversicherung
Zum Schluss noch einen wichtigen Hinweis: In Deutschland besteht eine gesetzliche Verpflichtung eine Haftpflichtversicherung für Modellflugzeuge abzuschließen. Eine klassische Haftpflichtversicherung ist nicht ausreichend. Um sich ausreichend vor Schäden, die von einer Drohne verursacht werden, zu versichern, ist eine Zusatzversicherung notwendig! Die Größe und die Art der Nutzung der Drohne spielen für die Versicherungspflicht keine Rolle.
Hier die wichtigsten FAQs nochmal kurz zusammengefasst:
Brauche ich zwingend eine Genehmigung für das Fliegen einer Drohne?
Nein, zivile Drohnen, die ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung genutzt werden, sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.Das gilt allerdings nur für Drohnen bis zu einem Gewicht von 5 Kilo.
Was ist nötig, um eine Genehmigung zu bekommen?
Zuständig für die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis sind die Luftfahrtbehörden der Länder. Diese prüft, ob die beabsichtigte Nutzung des unbemannten Luftfahrtsystems zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt und ob möglicherweise Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden.Eine solche Genehmigung kostet in NRW um die 250 Euro.
Wo herrscht Flugverbot?
Zu Flugplätzen ist ein Mindestabstand von 1,5 Kilometern einzuhalten. Spezielle Flugverbotszonen bestehen auch bei Flügen über Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten.
Was muss bei der privaten Nutzung von Drohnen beachtet werden?
Der Betrieb der Drohne muss innerhalb der Sichtweite der zu steuernden Person erfolgen. Dies entspricht auf freier Fläche einer Maximalentfernung von 200 bis 300 Metern.
Darf ich private Grundstücke Dritter überfliegen?
Grundsätzlich ja, allerdings kann sich ein Verbot ergeben, wenn das Überfliegen wiederholt und intensiv stattfindet. Problematisch wird es hier insbesondere, wenn die Drohne Bild oder Videoaufnahmen des Grundstücks anfertigt.
Wer haftet für Schäden durch die Drohne?
Grundsätzlich haftet jeder für die Schäden, die seine Drohne verursacht. Dabei sollte jedem bewusst sein: Die meisten Haftpflichtversicherungen decken „Drohnen-Schäden“ vertraglich nicht ab. Hier sollten spezielle Versicherungen abgeschlossen werden.
Darf ich Bilder, die ich mit der Drohne gemacht habe, im Internet veröffentlichen?
Nein, es gilt das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen zu achten. Auch Gebäude und Straßenzüge, die grundsätzlich abfotografiert werden dürfen, sind möglicherweise nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt, wenn die Drohne beispielsweise eine Aufnahme von oben oder innen gemacht hat.